5A_329/2024 03.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_329/2024  
 
 
Urteil vom 3. Juni 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Liestal, 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 22. April 2024 (840 24 16). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 4. Januar 2024 brachte die KESB Liestal die Beschwerdeführerin in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Liestal fürsorgerisch unter bzw. behielt sie dort zurück. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit anwaltlicher Vertretung eine Beschwerde, wobei sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. 
Am 17. Januar 2024 wurde die Beschwerdeführerin aus der Klinik entlassen und in der Folge sagte das Kantonsgericht Basel-Landschaft die für den 19. Januar 2024 angesetzte Verhandlung ab. Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 nahm die Beschwerdeführerin zur Kostenfrage Stellung. Mit Entscheid vom 22. April 2024 schrieb das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 2'180.-- (inkl. Kosten für das bereits erstellte Gutachten) der Beschwerdeführerin. 
Mit Eingabe vom 23. Mai 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
 
2.  
Die Beschwerde scheitert bereits an den fehlenden Rechtsbegehren. Einzig wird im Sinn eines Rechtsbegehrens (integriert in der Beschwerdebegründung) Schadenersatz von Fr. 1'000'000.-- wegen langjähriger Fehlbehandlung in diversen Kliniken gefordert; dies steht aber ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes. 
Die Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts werden direkt im beigelegten angefochtenen Entscheid mit "falsch", "total falsch" und weiteren Hinweisen kommentiert und die Beschwerde wird mit dem Ausfruf "falsch vom Anfang bis zum Ende" eingeleitet. Darin ist keine Willkürrüge zu erblicken. 
In rechtlicher Hinsicht wird nicht klar, ob die Beschwerdeführerin mit der Abschreibung des Verfahrens als solcher nicht einverstanden ist, hält sie doch fest, die Verhandlung sei abgesagt worden, obwohl sie unbedingt hätte teilnehmen wollen. Eine irgendwie geartete Begründung, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliegen könnte, wenn zufolge Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung die mündliche Verhandlung abgesagt und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben worden ist, lässt sich jedoch nicht ausmachen. Einzig wird sinngemäss das Vorliegen eines (vom Kantonsgericht für den Zeitpunkt der Einweisung bejahten) Schwächezustandes in Abrede gestellt; dies betrifft aber nicht die Frage der Gegenstandslosigkeit. Ferner ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ausnahmsweise ein virtuelles Interesse an einem Entscheid unbekümmert um die Gegenstandslosigkeit hätte bestehen können (zu den betreffenden Voraussetzungen im Zusammenhang mit KESB-Angelegenheiten vgl. BGE 140 III 92 E. 1.1). 
Der Hauptfokus der Beschwerde dürfte auf dem Umstand zu liegen, dass die Beschwerdeführerin die zufolge deutlichen Übersteigens des Notgroschens erfolgte Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege zu beanstanden scheint. Die Ausführungen, welche sich sinngemäss hierauf beziehen (gemäss Steuerverwaltung betrage das gesetzliche Vermögen einer Familie mindestens Fr. 150'000.-- und bei ihr würden grosse medizinische Kosten anfallen, so dass ihr Vermögen bald aufgebraucht sein werde), gehen jedoch an der Sache vorbei: Das Kantonsgericht ist für die Frage der Prozessarmut vom aktuellen Vermögensstand ausgegangen und es wäre darzulegen, inwiefern darin eine Rechtsverletzung begründet sein soll. 
Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin (sie sei auch offizielles Opfer eines Mordversuchs in der Psychiatrischen Klinik B.________; ihre Behinderungen seien Folge des wiederholten Einsperrens zufolge fürsorgerischer Unterbringung und der Verabreichung von Medikamenten; die Kliniken hätten alle versagt; ihre Lebensqualität habe stark abgenommen; medizinische Versorgung sei ein universelles Recht; die Gerichtspräsidentin sei unmenschlich und mache sich der Korruption verdächtig; u.ä.m.) gehen am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbei. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit sich die Ausführungen überhaupt auf die Sache beziehen, als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Liestal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli