6B_828/2022 17.08.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_828/2022  
 
 
Urteil vom 17. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt, Rue de la Dixence 85c, 1950 Sitten, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 1. Juni 2022 (P3 21 304). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Regionalpolizei Leuk-Leukerbad stellte bei einer Verkehrskontrolle vom 28. Juli 2021 fest, dass der Beschwerdeführer entgegen der Auflage im Führerausweis keine Sehhilfe trug und verzeigte ihn bei der Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Wallis. Diese erliess am 13. August 2021 einen Strafbefehl und büsste den Beschwerdeführer mit Fr.150.--. 
Auf die vom Beschwerdeführer am 13. September 2021 gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache trat das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron am 23. November 2021 infolge Verspätung nicht ein. 
Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis am 1. Juni 2022 ab. 
Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). 
 
3.  
Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 13. August 2021. Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher, soweit er in seiner Beschwerde geltend macht, das Originalprotokoll der Verkehrskontrolle vom 28. Juli 2021 sei vernichtet und durch einen Strafantrag mit falschen Angaben ersetzt worden, was zum Erlass eines ungerechtfertigten Strafbefehls geführt habe. 
Im Übrigen trägt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, sein Schreiben vom 13. August 2021 befinde sich nicht bei den Akten. Mit den übrigen Ausführungen der Vorinstanz, wonach das Schreiben vom 13. August 2021 nicht per Einschreiben versandt und somit kein Beweis für eine rechtzeitige Postaufgabe vorliege, setzt er sich jedoch zu Unrecht nicht auseinander. Ebenso wenig behauptet er in seiner Beschwerde rechtsgenügend, das erwähnte Schreiben, in welchem er um Zustellung des Polizeiberichts vom 28. Juli 2021 ersuchte, wäre inhaltlich als Einsprache entgegenzunehmen gewesen. Weshalb im Schreiben vom 13. August 2021 entgegen der Vorinstanz eine gültige Einsprache zu erblicken gewesen wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Auch stellt er nicht infrage, dass die Einsprache vom 13. September 2021 verspätet erfolgte. Die Beschwerde vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld