Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.109/2002 /bnm
Urteil vom 25. September 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Möckli.
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Appenzell A.Rh., Obergerichtskanzlei, Fünfeckpalast, 9043 Trogen.
Pfändungsverfahren,
Beschwerde SchKG gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Appenzell A.Rh. vom 23. Mai 2002.
Sachverhalt:
A.
Am 12. März 2001 pfändete das Betreibungsamt Z.________ in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 gegen A.________ Fr. 24'820.-- von seinem PC xx. Am 19. März 2002 pfändete es in den Betreibungen Nrn. 7, 4, 8 und 9 vom erwähnten Konto weitere Fr. 4'100.--.
B.
Mit Eingaben vom 19. März und 16. Mai 2002 wandte sich A.________ an das Obergericht von Appenzell A.Rh. als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Er machte geltend, mit dem Vorgehen des Betreibungsamtes in keiner Art und Weise einverstanden zu sein, da dieses der BV, dem ZGB, der ZPO, dem StGB, dem OG, dem SchKG und dem OR widerspreche, und er verlangte die Rückzahlung der gepfändeten Beträge sowie die Information verschiedener Behörden und Amtsstellen.
Die Aufsichtsbehörde legte die beiden Beschwerdeverfahren zusammen. Mit Entscheid vom 23. Mai 2002 trat sie auf die Beschwerden nicht ein mit der Begründung, diese seien nicht einmal ansatzweise substanziiert.
C.
Diesen Entscheid hat A.________ mit Beschwerde vom 10. Juni 2002 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er verlangt, die beiden Einsprachen vom 19. März und 16. Mai 2002 seien gutzuheissen, die Kosten der Aufsichtsbehörde aufzuerlegen, und es sei ihm Schadenersatz von Fr. 36'000'000'000.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 100'000'000'000.-- auf sein Postcheckkonto gutzuschreiben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
In der Beschwerdeschrift ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1 S. 50).
Der Beschwerdeführer beschränkt sich erneut auf die Behauptung, der angefochtene Entscheid entspreche in keiner Weise den gesetzlichen Normen und Vorschriften der BV, des ZGB, des StGB und des SchKG. Dies ist offensichtlich ungenügend, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Der Beschwerdeführer sei immerhin darauf hingewiesen, dass ihm bei mutwilliger Beschwerdeführung eine Busse bis Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Kosten auferlegt werden können.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten gesprochen.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Z.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Appenzell A.Rh. schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: