6B_503/2023 23.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_503/2023  
 
 
Urteil vom 23. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, unentgeltliche Rechtspflege); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 15. März 2023 (2N 23 21/2U 23 13). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern nahm mit Verfügung vom 23. Januar 2023 eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen einen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 15. März 2023 nicht ein, weil es dieser an einer Begründung fehle, die den gesetzlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genüge. Von der Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO sah das Kantonsgericht ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
In seiner Beschwerde an das Bundesgericht hat der Beschwerdeführer um Fristerstreckung im Hinblick auf die (Einreichung der) Beschwerdebegründung ersucht. Die Beschwerdebegründung ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 43 BGG), während der 30-tägigen Beschwerdefrist einzureichen, welche als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 47 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers wurde daher mit Mitteilung vom 25. April 2023 abgewiesen. Verneint wurde auch eine - allfällig analoge - Anwendung von Art. 50 BGG. Der Beschwerdeführer wurde im Übrigen ausdrücklich darauf hingewiesen, eine (ergänzende) Beschwerdebegründung noch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist (4. Mai 2023) einreichen zu können. Die per Einschreiben an das von ihm bezeichnete Wohndomizil versandte Mitteilung wurde dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Da der Beschwerdeführer angesichts seiner Beschwerdeerhebung mit gerichtlicher Post rechnen musste, gilt die Mitteilung als zugestellt (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
 
4.  
Da eine (weitere bzw. ergänzende) Beschwerdebegründung innert der Beschwerdefrist nicht eingereicht wurde, ist die Beschwerde allein aufgrund der Eingabe vom 19. April 2023 zu beurteilen. Daraus ergibt sich indessen nicht, dass und weshalb die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung vom 15. März 2023 gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt: Der Beschwerdeführer befasst sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO betreffend Beschwerdebegründung und Nachfrist nicht im Geringsten. Ebenso wenig äussert er sich zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz (vgl. vorinstanzliche Nichteintretensverfügung S. 6 f. und S. 8 [Dispositiv]). Von vornherein ins Leere zielt daher auch das Vorbringen, die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung hätte richtigerweise an den ihm "in Form der unentgeltlichen Rechtspflege" zugeordneten Rechtsanwalt zugestellt werden müssen. Die Beschwerdeeingabe genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill