7B_693/2023 16.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_693/2023  
 
 
Urteil vom 16. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons 
Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. August 2023 (470 23 104). 
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen die Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, B.________, sowie gegen den Gerichtsschreiber derselben Abteilung des Kantonsgerichts, C.________, wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung im Amt. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren nicht an die Hand. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht am 8. August 2023 abgewiesen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 29. September 2023 ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben und das Verfahren gegen die Beschuldigten sei an die Hand zu nehmen. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, der Präsidentin und dem Gerichtsschreiber der fraglichen Abteilung des Kantonsgerichts stünden bei der Beurteilung der ihnen zugewiesenen Fälle zweifellos ein gerichtliches Ermessen zu, sodass - wenn überhaupt - erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch auch von einem Missbrauch der ihnen zustehenden Amtsgewalt gesprochen werden könne. Durch den Erlass des fraglichen Urteils vom 6. April 2022 hätten die beiden Beschuldigten von diesem Ermessen ordentlichen Gebrauch gemacht, indem sie den Sachverhalt rechtlich gewürdigt hätten, wobei in keinerlei Weise ersichtlich sei, dass die Urteilenden das Ermessen in diesem Entscheid missbraucht hätten. Der blosse Umstand, dass das Urteil vom 6. April 2022 vom Bundesgericht zufolge Gehörsverletzung aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen worden sei, vermöge im Verhalten der Beschuldigten selbstredend nicht einmal ansatzweise eine amtsmissbräuchliche Handlung zu begründen. Auch das zusätzliche Erfordernis eines unrechtmässigen Vorteils oder eines Nachteils sei klarerweise nicht gegeben. Zudem seien mitnichten irgendwelche Anzeichen für vorsätzliches Handeln der Beschuldigten gegeben. Was sodann den Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt betreffe, hätten sie weder eine Unterschrift verfälscht noch die echte Unterschrift eines anderen verwendet. Überdies seien keine rechtlich erheblichen Tatsachen unrichtig beurkundet oder eine falsche Unterschrift oder unrichtige Abschrift beglaubigt worden. Aufgrund der Tatsache, dass das Bundesgericht das fragliche Urteil aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen habe, sei dieses Urteil in keinerlei Hinsicht als Urkundenfälschung zu qualifizieren, ansonsten sämtliche durch das Bundesgericht korrigierten vorinstanzlichen Entscheide als Urkundenfälschungen zu werten wären, was offensichtlich nicht der Fall sein könne. In subjektiver Hinsicht wäre schliesslich erforderlich, dass die Beschuldigten mit Willen zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt hätten, was sich keineswegs auf irgendwelche objektive Indizien abstütze. 
Was an diesen Erwägungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Soweit sich die Äusserungen des Beschwerdeführers überhaupt auf den angefochtenen Beschluss beziehen, begnügt er sich im Wesentlichen mit allgemein formulierter Kritik. Dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, tut er nicht dar. Eine (rechtsgenügliche) Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Damit vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Ausführungen in der verspäteten "Beschwerdeergänzung" vom 17. Oktober 2023 ohnehin nicht berücksichtigt werden können (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler