6B_298/2024 12.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_298/2024  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Schaub, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Kim Attenhofer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Urkundenfälschung, versuchter Betrug; Anklagegrundsatz; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. Januar 2024 (SB230012-O/U/cs). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird vorgeworfen, er habe auf einer Zahlungsvereinbarung vom 9. August 2017 die Unterschrift seines Halbbruders gefälscht, indem er sie von einem anderen Dokument darauf kopiert habe. Damit habe er den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Sodann habe er diese gefälschte Urkunde in Prozessen vor den Bezirksgerichten Uster und Meilen eingereicht, um diese zu gewinnen, weshalb er sich des versuchten Betrugs schuldig gemacht habe. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 19. Januar 2024 zweitinstanzlich wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.--. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. Er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen freizusprechen. Ihm sei eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 17. Dezember 2020 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt haben möchte, ist darauf nicht einzutreten. Diese ist ausgeschlossen, weil mit der Beschwerde in Strafsachen auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden kann (vgl. Art. 95 und 113 BGG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer reicht dem Bundesgericht ein Schreiben der Vermieterin vom 9. Februar 2024 ein. Dabei übersieht er, dass das angefochtene Urteil am 19. Januar 2024 erging und echte Noven vor Bundesgericht ausgeschlossen sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 148 IV 362 E. 1.8.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. 
 
3.1. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, will sagen: möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 3.2; 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 4.2.2; 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich derer die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (vgl. BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 3.2; 6B_1055/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 2.2.1; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken. Es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 3.2; 6B_1055/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 2.2.1; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO). 
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, in der Anklageschrift werde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe sich die Unterschrift seines Halbbruders von einem anderen Dokument beschafft und sie am 9. August 2017 auf der Zahlungsvereinbarung angebracht, um vorzutäuschen, sein Halbbruder habe diese mitunterzeichnet. Damit habe er gegenüber der Vermieterin den Anschein erwecken wollen, sein Halbbruder sei weiterhin Mitmieter der Wohnung, um so die Kündigung des Mietverhältnisses zu vermeiden und die Schulden zur Hälfte auf seinen Halbbruder abzuwälzen. Die Vorinstanz pflichtet dem Beschwerdeführer insofern bei, als aus der Anklage nicht ersichtlich sei, von welchem Dokument und zu welchem Zeitpunkt er die Unterschrift seines Halbbruders beschafft haben soll. Allerdings stelle die Beschaffung der Unterschrift nicht das angeklagte Delikt dar. Vielmehr werde ihm zum Vorwurf gemacht, die zuvor beschaffte Unterschrift seines Halbbruders auf der Zahlungsvereinbarung angebracht zu haben, die er Anfang August 2017 der Vermieterin habe zukommen lassen. Hinsichtlich des ihm gemachten Tatvorwurfs genüge die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen. Der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfenen Sachverhaltselemente gekannt und habe sich hinreichend verteidigen können.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer trägt vor, ihm werde in der Anklageschrift "aktenwidrig vorgeworfen", er habe die Unterschrift seines Halbbruders beschafft und am 9. August 2017 auf der Zahlungsvereinbarung angebracht. In Wahrheit habe er die Unterschrift erst nachträglich auf die Zahlungsvereinbarung gesetzt und nicht am 9. August 2017. Dafür habe er eine plausible und glaubhafte Erklärung abgegeben, welche die Vorinstanz jedoch offenbar "bewusst nicht präzise" wiedergegeben habe. Er habe bei seiner erstinstanzlichen Befragung erklärt, er habe die Zahlungsvereinbarung am 9. August 2017 allein unterzeichnet, der Vermieterin zugesandt und dabei mitgeteilt, er werde die Zweitunterschrift seines landesabwesenden Halbbruders nachreichen, was er mit Schreiben vom 16. August 2017 auch getan habe. Dieser Darstellung sei die Erstinstanz gefolgt, während "die Vorinstanz auf die falschen Ausführungen in der Anklageschrift [abgestellt] und die zeitlich verschobenen Abläufe im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Zahlungsvereinbarung schlicht nicht differenzier[t] und richtig [gewürdigt habe]".  
 
3.4. Mit diesen Ausführungen offenbart der Beschwerdeführer, dass er die Bedeutung des Anklagegrundsatzes verkennt. Dass die Vorinstanz dessen Umgrenzungs- oder Informationsfunktion missachtet hätte, macht er nicht geltend. Vielmehr kritisiert er bloss die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Zudem führt er wörtlich aus, bei "einer Verletzung des Anklageprinzips können die vom Gericht durchgeführten Verfahrenshandlungen, die auf dieser Verletzung beruhen, für nichtig erklärt werden. Dies bedeutet, dass diese Handlungen keine rechtliche Wirkung haben und wiederholt werden müssen". Diese Ausführungen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ergeben im vorliegenden Kontext des Anklagegrundsatzes keinen Sinn.  
 
3.5. Nach dem Gesagten ist der Anklagegrundsatz nicht verletzt.  
 
 
4.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs. 
 
4.1. Die Vorinstanz gelangt nach ausführlicher Beweiswürdigung zum Ergebnis, der Halbbruder sei Ende 2015 aus der Wohnung des Beschwerdeführers ausgezogen und habe den Mietzins für drei Monate bezahlt. Dies habe der Beschwerdeführer der Vermieterin nicht bekannt gegeben. Stattdessen habe er ihr die Zahlungsvereinbarung vom 9. August 2017 mit der Unterschrift seines Halbbruders eingereicht. Es sei erstellt, dass er die Unterschrift seines Halbbruders auf der Zahlungsvereinbarung angebracht habe. Die Vorinstanz lässt aber offen, wann genau er dies getan habe. In der Folge habe er die Zahlungsvereinbarung in zwei Gerichtsverfahren gegen seinen Halbbruder eingereicht, um sich einen Vorteil zu verschaffen.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf Beweis.  
 
4.2.1. Er macht geltend, er habe mehrfach die Edition der vollständigen Akten zum Mietverhältnis bei der Vermieterin beantragt. Diesen Beweisantrag habe er damit begründet, dass die Vermieterin "mündlich hat durchblicken lassen, dass der Halbbruder schon viel früher als von ihm angegeben dort Akteneinsicht" gehabt habe. Dies zeige auf, dass seinem Halbbruder die Zahlungsvereinbarung bereits vor der Gerichtsverhandlung im Oktober 2020 bekannt gewesen sei. Indem er seine Unterschrift darauf damals nicht bestritten habe, "bestätigte er damit nachgerade, dass es sich um keine Fälschung handelt".  
 
4.2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Vermieterin habe Anfang August 2017 wegen Mietzinsausständen eine Zahlungsvereinbarung über Fr. 5'934.90 aufgesetzt, auf welcher der Beschwerdeführer und sein Halbbruder als Schuldner aufgeführt seien. Diese Zahlungsvereinbarung trage die Unterschriften des Beschwerdeführers und seines Halbbruders. Gestützt auf das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 12. April 2021 sei erstellt, dass die Unterschrift des Halbbruders auf die Zahlungsvereinbarung kopiert worden sei. Es sei erstellt, dass dieser um das Jahresende 2015 aus der Wohnung des Beschwerdeführers ausgezogen sei und den Parkplatz gekündigt habe. Nach drei Monaten habe er die Mietzinszahlungen eingestellt und im Februar 2016 die Hausratversicherung gekündigt. Es erscheine nicht glaubhaft, dass der Halbbruder die Zahlungsvereinbarung unterschrieben habe. Auch die Unterschrift auf dem Formular betreffend Mietzinsreduktion ergebe nur vor dem Hintergrund Sinn, dass der Beschwerdeführer der Vermieterin habe vorspiegeln wollen, sein Halbbruder wohne weiterhin bei ihm und hafte für die Mietzinsen.  
Weiter hält die Vorinstanz fest, als der Halbbruder für die Mietzinsen betrieben worden sei, habe er erfahren, dass ihn die Vermieterin weiterhin als Mieter betrachte. Im Herbst 2020 habe der Halbbruder beim Bezirksgericht Uster Klage gegen den Beschwerdeführer erhoben. Während der Gerichtsverhandlung vom 21. Oktober 2020 habe der Beschwerdeführer die Zahlungsvereinbarung eingereicht. Damit habe er erreichen wollen, dass das Bezirksgericht Uster seinen Halbbruder nicht aus der einfachen Gesellschaft und der solidarischen Haftung für die Mietzinsen entlasse. Am 26. November 2020 habe der Beschwerdeführer seinerseits beim Bezirksgericht Meilen gegen seinen Halbbruder geklagt und Fr. 67'440.15 verlangt. Dabei habe er wiederum die Zahlungsvereinbarung als Beweismittel eingebracht. 
 
4.2.3. Vor dem Hintergrund dieser sorgfältigen und ausführlichen Beweiswürdigung durfte die Vorinstanz den Beweisantrag auf Edition der vollständigen Akten zum Mietverhältnis ablehnen. Die Strafbehörden können ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass das Bundesgericht auch die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür prüft. Denn er übt nur appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil und verfehlt damit die Begründungsanforderungen. So kann, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz es unterlasse, näher auszuführen, weshalb sie auf eine Edition der Akten zum Mietverhältnis verzichtet habe. 
 
4.3. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Seine mehrseitigen Ausführungen beschliesst er mit dem Fazit, entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestünden "bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat wie er in der Anklage umschrieben worden ist". Damit rügt er im Ergebnis eine Verletzung der Unschuldsvermutung und übersieht, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt. Willkür liegt nur vor, wenn das angefochtene Urteil geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen. Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Genau dies tut der Beschwerdeführer aber, wenn er beispielsweise vorträgt, das Gutachten könne keine Auskunft geben, wer die Unterschrift auf die Zahlungsvereinbarung kopiert habe; es existiere kein Kündigungsschreiben seines Halbbruders oder dieser habe sich nie bei der Gemeinde abgemeldet. Auf solche und ähnliche Vorbringen ist nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführer übersieht, dass für die Annahme von Willkür nicht einmal genügen würde, wenn eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene. Erforderlich wäre vielmehr, dass das angefochtene Urteil nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dass dies der Fall ist, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.  
 
4.4. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs nicht zu beanstanden.  
Sein Genugtuungsbegehren stützt der Beschwerdeführer auf die Prämisse, dass er freigesprochen wird. Nachdem es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross