9C_670/2023 17.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_670/2023  
 
 
Urteil vom 17. November 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Helsana Versicherungen AG, 
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2023 (KV.2023.00058). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 24. Oktober 2023 gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2023, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), 
dass das kantonale Gericht in der angefochtenen Verfügung auf eine Beschwerde der Versicherten nicht eingetreten ist, da sich ihren Eingaben kein Rechtsbegehren und keine sachbezogene Begründung entnehmen liess, 
dass die Beschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Sichtweise Bundesrecht verletzen sollte, 
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es an der Beschwerdeführerin gewesen wäre, rechtzeitig eine anwaltliche Vertretung zu suchen, wohingegen es ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 41 Abs. 1 BGG nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, entsprechende Kontakte zu vermitteln (vgl. Urteil 9C_593/2022 vom 26. Januar 2023), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. November 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold