9C_376/2022 12.09.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_376/2022  
 
 
Urteil vom 12. September 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 13. Juni 2022 (AK.2022.00012). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 17. August 2022 (Postaufgabe) gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), 
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensurteilen lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_139/2022 vom 15. März 2022), 
dass das kantonale Gericht mit angefochtenem Beschluss mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde eingetreten ist und deren Überweisung an das von ihm zuständig erachtete Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen anordnete, 
dass das kantonale Gericht in diesem Zusammenhang feststellte, die B.________ GmbH habe vor ihrem Konkurs ihren Sitz im Kanton St. Gallen gehabt, womit das Gericht dieses Kantons zur Behandlung der Beschwerde zuständig sei (vgl. Art. 52 Abs. 5 AHVG), 
dass der Beschwerde nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, die B.________ GmbH habe bereits vor der Sitzverlegung in den Kanton St. Gallen keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt, die materielle Seite des Falles beschlägt, jedoch für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nicht von Belang ist, 
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - soweit es durch den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht gegenstandslos geworden ist - wegen Aussichtslosigkeit (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG) in Anwendung von Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG abzuweisen ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, III. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. September 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold