9C_407/2023 07.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_407/2023  
 
 
Urteil vom 7. Juli 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2023 (IV.2022.00459). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 20. Juni 2023 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2023, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil eine Verfügung der IV-Stelle bestätigte, womit ein Neuanmeldegesuch des Versicherten abgewiesen wurde, 
dass soweit der Beschwerdeführer rügt, diese Verfügung sei nicht unterschrieben worden, er sich nicht mit der Erwägung des kantonalen Gerichts auseinandersetzt, wonach rechtsprechungsgemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG zwar die Schriftlichkeit der Verfügung, nicht aber die Notwendigkeit einer Unterschrift postuliert (BGE 105 V 248; vgl. auch Urteil 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer zwar auf seinen schlechten Gesundheitszustand aufgrund eines Sauerstoffmangels während der Geburt und auf seine schwierige berufliche Situation hinweist, er sich aber nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinandersetzt, wonach sich die Situation seit der letzten rentenabweisenden Verfügung im Wesentlichen unverändert präsentiert, 
dass der Versicherte eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangt, er indessen nicht darlegt, ein entsprechendes Gesuch vor Vorinstanz gestellt zu haben, wobei er bereits im Verfahren 9C_204/2022 auf die Notwendigkeit eines solchen Gesuchs vor kantonalem Gericht aufmerksam gemacht worden ist (vgl. Verfügung vom 1. Juni 2022), 
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden ist, 
dass mit diesem Sachurteil auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Juli 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Stadelmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold