1C_66/2017 10.02.2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_66/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Februar 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sicherheit und Justiz, Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus. 
 
Gegenstand 
Vorsorglicher Sicherungsentzug / Überprüfung der Fahreignung; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Dezember 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Abteilung Administrativmassnahmen des Kantons Glarus A.________ gemäss Verfügung vom 2. August 2016 den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzog und eine Überprüfung seiner Fahreignung anhand einer verkehrsmedizinischen Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin Zürich (IRMZ) anordnete; 
dass A.________ sich hiergegen mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wandte, wobei er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte; 
dass die I. Kammer des Verwaltungsgerichts das uP-Gesuch und die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 abgewiesen hat; 
dass A.________ mit Eingabe vom 28. Januar (Postaufgabe: 31. Januar) 2017 Beschwerde ans Bundesgericht führt und der Sache nach beantragt, der Entscheid vom 22. Dezember 2016 sei aufzuheben; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid ganz allgemein bemängelt und dabei insbesondere auch die Abweisung des uP-Gesuchs als falsch bezeichnet; 
dass er sich dabei mit der dem Entscheid zugrunde liegenden einlässlichen Begründung nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben; 
 
 
wird erkannt:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheit und Justiz, Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Februar 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp