9C_415/2023 12.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_415/2023  
 
 
Urteil vom 12. Juli 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stiftung B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2023 (C-2312/2021). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 22. Juni 2023 (Poststempel) gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2023, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), 
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, 
dass die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin verneint hat, 
dass sie deren Beitragsverfügung vom 17. März 2021 hinsichtlich des grundsätzlichen Anspruchs sowie der Beseitigung des Rechtsvorschlags bestätigt hat, allerdings unter Korrektur des geschuldeten Betrags, 
dass das kantonale Gericht eine Verfahrenssistierung abgelehnt hat, ebenso wie die Durchführung eines Mediationsverfahrens, 
dass der Beschwerdeführer es vermissen lässt, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen - insbesondere zur abgelehnten Verfahrenssistierung und Mediation - auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern diese Recht verletzen, 
dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass der Versicherte grundsätzlich kostenpflichtig ist, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Juli 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Stadelmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist