Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_532/2022
Urteil 10. November 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg.
Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. September 2022 (SBK.2022.242 / va).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte das von A.________ gegen B.________ angestrengte Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung am 27. Juni 2022 ein.
A.________erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 8. September 2022 wies das Obergericht das Gesuch ab.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 beantragt A.________, diese Verfügung des Obergerichts aufzuheben.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).
Das Obergericht hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, die Verfahrensleitung gewähre dem prozessarmen Privatkläger für die Durchsetzung seiner Zivilklage unentgeltliche Rechtspflege, wenn diese nicht aussichtslos sei. Es hat das entsprechende Gesuch abgelehnt mit der Begründung, die Zivilklage sei aussichtslos.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht sachgerecht auseinander, sondern legt, soweit die Beschwerdeschrift überhaupt lesbar und nachvollziehbar ist, bloss dar, dass und weshalb die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren hätte weiterführen müssen. Das geht an der Sache vorbei, auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Störi