7B_249/2023 02.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_249/2023  
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Veruntreuung etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 5. Mai 2023 (2N 23 57). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhob am 23. Mai 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 5. Mai 2023 (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 6. März 2023 [SA1 22 11714-11716 11, SA1 22 11783-11785 11, SA1 23 1505 11]). 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. Juli 2023 mit Gerichtsurkunde eine Frist bis zum 14. August 2023 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 23. August 2023 und vom 1. September 2023, wiederum jeweils mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Verfügungen vom 28. Juli 2023 und vom 1. September 2023 konnten dem Beschwerdeführer zugestellt werden. Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Anzumerken bleibt, dass das Bundesgericht weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet ist. Gleiches gilt für die "Dienstaufsichtsbeschwerde", welche der Beschwerdeführer offenbar anzustrengen gedenkt. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément