2C_994/2022 22.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_994/2022  
 
 
Urteil vom 22. Juni 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Markus Stadelmann, Stadelmann & Gubler Rechtsanwälte, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Thurgau, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld, 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. September 2022 (VG.2021.27/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1985) ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und reiste am 15. Februar 2009 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Ihm wurde daraufhin im Kanton Thurgau eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau, ebenfalls Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, erteilt. Aus der Ehe gingen die drei Kinder B.________ (geb. 2010), C.________ (geb. 2011) und D.________ (geb. 2015) hervor. 
Vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2017 wurde die Familie vom Sozialamt unterstützt. Im Mai 2016 gründete A.________ seine Einzelunternehmung A.________ BAU. 
Im März 2017 wurde er aufgrund seiner Verschuldung (Verlustscheine in Höhe von Fr. 40'498.45, offene Betreibungen in Höhe von Fr. 3'178.10, Schuldensaldo beim Sozialamt Fr. 24'881.88) vom Migrationsamt förmlich ermahnt, seine Schulden zu reduzieren und keine weiteren zu verursachen. 
Im April 2019 trennten sich die Eheleute. Die Folgen des Getrenntlebens wurden mit Eheschutzentscheid vom 23. August 2019 des Bezirksgerichts Kreuzlingen geregelt. Mit Urteil des Amtsgerichts U.________ (Bosnien und Herzegowina) vom 13. November 2020 wurde die Ehe geschieden. 
 
B.  
Am 19. August 2019 stellte das Migrationsamt des Kantons Thurgau A.________ in Aussicht, seine Aufenthaltsbewilligung wegen starker Verschuldung nicht zu verlängern. Mit Entscheid vom 22. November 2019 lehnte es die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Verschuldung und fehlender wirtschaftlicher Beziehung zu den Kindern ab und wies ihn unter Ansetzung einer 30-tägigen Frist ab Rechtskraft des Entscheids an, aus der Schweiz auszureisen. Seine dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau vom 8. Februar 2021; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. September 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Dezember 2022 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 28. September 2022. Ihm sei die weitere Anwesenheit in der Schweiz zu gestatten und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei er unter Anordnung geeigneter Auflagen zu verwarnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen bzw. neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Migrationsamt und das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau beantragen, die Beschwerde abzuweisen und verzichten im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Es genügt jedoch für das Eintreten, dass ein entsprechender Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht werden kann (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1). Im vorliegenden Fall beruft sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf einen in Art. 50 Abs. 1 AIG geregelten, nachehelichen Bewilligungsanspruch. Das Rechtsmittel ist folglich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). 
Da die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG), ist auf die frist- und formgerecht (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich, wobei das Bundesgericht nur bei einer offensichtlich unrichtigen bzw. willkürlichen oder rechtsverletzenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, deren Korrektur entscheidrelevant sein kann, eingreift (Art. 95, Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 160 E. 3; 142 I 135 E. 1.6). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
2.3. Vorliegend beanstandet der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid teilweise appellatorisch, d.h. er wiederholt seine Sicht der Dinge und stellt diese jener der Vorinstanz gegenüber, ohne sich hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung bzw. der Beweiswürdigung mit deren Begründung vertieft auseinanderzusetzen. Eine derartige Kritik genügt im bundesgerichtlichen Verfahren nicht; entsprechend formulierte Rügen gelten als unzureichend substanziiert (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3; Urteil 2C_797/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3). Dies gilt insbesondere für die Tatsachen, die der Beschwerdeführer in Bezug auf die Höhe der Verlustscheine, die Entstehung der Schulden, die geleisteten Rückzahlungen, das Scheidungsverfahren im Ausland und den Umfang der Besuche vorbringt. Da er diesbezüglich keine Willkür geltend macht und erst recht nicht nachweist, werden diese Sachverhaltsrügen nicht berücksichtigt. Das Bundesgericht geht diesbezüglich somit vom Sachverhalt aus, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, aus der eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) folge. Zur Prüfung einer engen affektiven Bindung zwischen ihm und den Kindern habe die Vorinstanz keine Auskunft seiner Ex-Ehefrau eingeholt, stattdessen die eingereichte Bestätigung der Ex-Ehefrau dazu als unglaubwürdig verworfen, was willkürlich sei. 
 
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst das Recht des Betroffenen auf Abnahme der von ihm rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Das Gericht kann aber auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ("antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 145 I 167 E. 4.1; 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil 2C_656/2022 vom 5. April 2023 E. 4.1). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2; Urteil 2C_246/2022 vom 31. Januar 2023 E. 4.1).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Ex-Ehefrau habe mehrmals, auch während des laufenden Beschwerdeverfahrens, angegeben, der Beschwerdeführer kümmere sich nicht um seine Kinder und übe das ihm gemäss Eheschutzverfügung zustehende Besuchsrecht nicht aus. Angesichts dessen erscheine die von ihm eingereichte Bestätigung der Ex-Ehefrau vom 19. Mai 2021, worin diese ein inniges Verhältnis des Vaters zu seinen Kindern behauptet, wenig glaubwürdig. Ferner ergebe sich aus dem Scheidungsurteil vom 13. November 2020, dass sich der Beschwerdeführer im Scheidungsverfahren völlig passiv verhalten, Vorladungen und Einladungen zu Stellungnahmen ignoriert, keinen Rechtsvertreter bestellt und sich mithin auch nicht zu den Kinderbelangen geäussert habe. Zudem habe er seit der faktischen Auflösung der ehelichen Gemeinschaft keinen Kontakt zu seinen Kindern aufgenommen. Im Scheidungsurteil sei ein Besuchsrecht an jedem zweiten Samstag, 9:30 Uhr bis 15:00 Uhr, und an 30 Sommer- und 15 Winterferientagen zugesprochen (angefochtenes Urteil E. 4.4.2).  
 
3.3. Nachdem die Ex-Ehefrau sich mehrfach und konstant zum Verhältnis der Kinder zum Beschwerdeführer geäussert hatte, durfte die Vorinstanz in zulässiger Weise auf die beantragte erneute schriftliche Auskunft verzichten. Selbst wenn die Ex-Frau ihre Aussage, wonach der Beschwerdeführer die Kinder regelmässig zu Besuch nehme (Art. 105 Abs. 2 BGG), wiederholt hätte, hätte dies an der Feststellung der Vorinstanz, die Kontakte bewegten sich im Rahmen des gerichtlich festgelegten Besuchsrechts, nichts geändert. Dass die Ex-Frau darüber hinausgehende Kontakte hätte bestätigen können, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Aus diesem Grund durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei auf eine erneute Auskunft der Ex-Ehefrau verzichten, ohne dass dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen würde.  
 
3.4. Ebenso wenig ist Willkür darin zu erblicken, dass die Vorinstanz die Bestätigung der Ex-Ehefrau als unglaubwürdig qualifiziert hat. Die Ex-Frau äusserte konstant und noch ein halbes Jahr zuvor im Rahmen der Scheidung, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu den Kindern habe. Dass er Belege eingereicht hätte, die eine Kehrtwende in der Beziehung zu den Kindern zeigen und damit die vage Aussage der Ex-Ehefrau untermauern würden (gemeinsame Fotos, Chatnachrichten, Eintrittskarten, nur schon Datum und Uhrzeit der Besuche), die die Vorinstanz nicht beachtet hätte, macht er nicht geltend.  
 
3.5. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch keine Behauptungen zum Umfang des vermeintlich tatsächlich gelebten Besuchsrechts oder zur Beziehung zu den Kindern aufgestellt, die die Vorinstanz hätte veranlassen müssen, die Beziehung näher abzuklären. Soweit er vor Bundesgericht geltend macht, die Besuche fänden "nicht im geringen Umfang gemäss bosnischem Scheidungsurteil" statt, stellt er lediglich seine Sicht der Dinge dar, ohne die vorinstanzliche Feststellung substanziiert zu rügen. Diese appellatorische Kritik berücksichtigt das Bundesgericht nicht (oben E. 2.3).  
 
3.6. Der Beschwerdeführer kann somit nichts vorbringen, was die Feststellungen der Vorinstanz erschüttern könnte. Damit bleibt es beim von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, wonach sich die Kontakte des Beschwerdeführers und seiner Kinder im Rahmen des gerichtlichen festgelegten Besuchsrechts bewegen.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bzw. gegen die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, er habe sich mutwillig verschuldet und sein Einkommen würde nicht zur Existenzsicherung seiner Familie ausreichen, und damit fälschlicherweise den Schluss der mangelnden Integration gezogen. Ausserdem sei die enge Beziehung zu seinen Kindern ein wichtiger persönlicher Grund für seinen Verbleib in der Schweiz, was die Vorinstanz verkannt habe. Er habe sowohl gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (nachfolgend E. 5) als auch Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (nachfolgend E. 6) einen Aufenthaltsanspruch. 
 
5.  
Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten nach Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Diese zwei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.8). 
 
5.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mehr als drei Jahre bestanden hat. Es bleibt daher zu prüfen, ob er die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG erfüllt, was die Vorinstanz in Bezug auf die wirtschaftliche und berufliche Integration verneint.  
 
5.2. Gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG wird bei der Beurteilung der Integration insbesondere die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berücksichtigt. Diese Kriterien werden in der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) präzisiert (BGE 148 II 1 E. 2.2). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE dann anzunehmen, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Mutwillige Verschuldung liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die Verschuldung selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist, d.h. ein mindestens qualifiziert fahrlässiges Verhalten vorliegt. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (Urteile 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 7.2 m.w.N.; 2C_847/2021 vom 5. April 2022 E. 3.2.2).  
 
5.3. Gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG wird bei der Beurteilung der Integration auch die Teilnahme am Wirtschaftsleben berücksichtigt. Eine Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Nach der Rechtsprechung liegt keine erfolgreiche berufliche Integration vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Bedarf zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist. Eine vorbildliche berufliche Karriere ist hingegen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt selbst bestreitet, keine Sozialhilfe bezieht und sich nicht unverhältnismässig verschuldet. Der Einfluss der Verschuldung auf die Beurteilung der Integration einer Person hängt von der Höhe der Schulden, ihren Ursachen und davon ab, ob die Person die Schulden zurückgezahlt hat oder sich beständig und effektiv darum bemüht (Urteile 2C_797/2022 vom 22. März 2023 E. 3.3.3; 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3; 2C_847/2021 vom 5. April 2022 E. 3.2.2).  
 
5.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich mutwilliger Verschuldung sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat trotz einer ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2017 und der im Jahr 2019 verweigerten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung stetig weitere Schulden angehäuft. Gemäss den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer laufende Betreibungen von über Fr. 160'000.--, davon allein Fr. 17'085.70 den Zeitraum Januar bis Mai 2022 betreffend, sowie 15 Konkursandrohungen gegen seine Einzelunternehmung. Dazu kommen Verlustscheine von Fr. 42'477.70, deren Total sich im Laufe des Verfahrens auf diesen Betrag erhöht hat. Zudem hat er Schulden beim Sozialamt, beim Steueramt und beim Sozialversicherungszentrum Thurgau. Schliesslich bevorschusste das Gemeinwesen den gesamten Kindesunterhalt seit 1. Oktober 2019 und zahlte seine Krankenversicherungsprämien, unter anderem ab Oktober 2021 bis März 2022, weil er beides unterliess.  
Wenn, wie vorliegend, bereits ein beträchtlicher Schuldenberg besteht und die Schulden stetig weiter anwachsen, eine erfolglose, selbständige Erwerbstätigkeit weitergeführt wird, entlastet dies den Beschwerdeführer nicht. Vielmehr stellt dies eine mutwillige Verschuldung dar. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer kontinuierlich weitere Schulden angehäuft hat, ist umso stossender, als in der Zeit sowohl seine Krankenversicherungsprämie als auch der Unterhalt für seine Kinder vom Gemeinwesen bezahlt werden mussten. Bei einer solchen Ausgangslage wäre es geboten gewesen, dass der Beschwerdeführer eine bezahlte, unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. 
Konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung hat die Vorinstanz nicht festgestellt. Sporadische geringfügige Rückzahlungen reichen dafür nicht aus (Urteile 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.4; 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.4; 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.4, 3.6; 2C_384/2021 vom 22. November 2021 E. 5.4.3). Etwas anderes lässt sich den Akten entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht entnehmen. Der Ausstand der Krankenversicherungsprämien und bevorschussten Alimente wurde zudem nicht infolge ernsthafter Sanierungsbemühungen des Beschwerdeführers beseitigt. Stattdessen wurde er dadurch getilgt, dass die Alimente rückwirkend für die gesamte Dauer der Bevorschussung von Fr. 2'225.-- auf Fr. 900.-- reduziert wurden, wodurch sich der Betrag, der hätte bevorschusst werden müssen, nachträglich reduzierte und unter dem lag, was der Beschwerdeführer bereits bezahlt hatte. Eine geänderte Zahlungsmoral und damit positive Zukunftsprognose hat die Vorinstanz zu Recht verneint. 
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das den vorinstanzlichen Schluss der mutwilligen Verschuldung entkräften könnte. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich als bundesrechtskonform, indem das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit die wirtschaftliche Integration verneint wird. 
 
5.5. Dasselbe gilt für das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben. Der Beschwerdeführer generierte gemäss Feststellung der Vorinstanz mit seiner 2016 gegründeten Einzelunternehmung zu keinem Zeitpunkt genügend Einkünfte, um seinen Lebensunterhalt bestreiten und die geschuldeten Kinderalimente bezahlen zu können. Dass im Scheidungsurteil für drei in der Schweiz lebende Kinder ein Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 900.-- festgelegt worden ist, lasse - so die Vorinstanz weiter - ebenfalls darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer wirtschaftlich ungenügend integriert sei. Da er in der Zeit von Oktober 2019 bis April 2022 monatlich im Durchschnitt lediglich Fr. 535.-- bevorschusste Alimente zurückzahlte, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in Zukunft die geschuldeten Alimente in Höhe von Fr. 900.-- wird erbringen können. Dass er unverschuldet, z.B. aus gesundheitlichen Gründen, daran gehindert gewesen wäre, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, sei weder ersichtlich noch behauptet.  
 
5.6. Der Beschwerdeführer vermag den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Wenn er vorbringt, dass er im Falle einer aktiven Teilnahme am Scheidungsverfahren versucht hätte, "einen noch geringfügigeren Unterhaltsbeitrag zu erwirken", lässt dies nicht auf ein Problembewusstsein zur Notwendigkeit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens schliessen, sondern vielmehr an der Überzeugung der eigenen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zweifeln. Er hat über Jahre weder eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen noch seine selbständige Erwerbstätigkeit rentabel ausgestaltet, obschon er sich seines "Defizits in administrativer Hinsicht", der Betreibungen und Konkursandrohungen sowie der migrationsrechtlichen Verwarnung bewusst war. Stattdessen musste das Gemeinwesen mit der Zahlung seiner Krankenversicherungsprämien einen Teil seines lebensnotwendigen Bedarfs sowie mit den bevorschussten Alimenten den Lebensbedarf seiner Kinder decken, während sich der Beschwerdeführer immer weiter mutwillig verschuldete. Dass die Vorinstanz ihm deshalb keine gute Zukunftsprognose gestellt, sondern die berufliche Integration verneint hat, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.  
 
5.7. Mit seiner mutwilligen Verschuldung erfüllt der Beschwerdeführer das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG nicht. Ebensowenig erfüllt er angesichts seiner Weigerung, ein Einkommen zu erzielen, mit dem er seinen eigenen Unterhalt und jenen seiner Kinder decken kann, das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG. Bei der Ausgangslage kann offen bleiben, ob das Integrationskriterium der Sprachkompetenz gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG gegeben wäre, da es am Ergebnis nichts zu ändern vermochte. Die Vorinstanz hat den Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu Recht verneint.  
 
6.  
 
6.1.  
Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten nach Art. 43 AIG dann weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen ("nachehelicher Härtefall"). Das Andauern einer schützenswerten, von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV erfassten elterlichen Beziehung kann in diesem Rahmen einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden (BGE 144 I 91 E. 5.1; Urteil 2C_8/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.1). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind jedoch von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 141 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.3). Es ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform anzuwenden (vgl. BGE 143 I 21 E. 4.1; Urteil 2C_8/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.1). 
 
6.2. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht kommen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind mit gefestigtem Aufenthaltsrecht eine enge Beziehung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht besteht, sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz einwandfrei verhalten hat und die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. Nur wenn diese Kriterien kumulativ erfüllt sind, vermag das persönliche Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik zu überwiegen. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2 und E. 5.5.1; Urteile 2C_8/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.2; 2C_402/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1).  
 
6.3. Eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Beziehung liegt vor, wenn die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden. Werden Naturalleistungen (in Form von Betreuungsleistungen) erbracht, die einer alternierenden Obhut gleichkommen, kann ebenfalls auf eine enge wirtschaftliche Verbundenheit geschlossen werden (BGE 144 I 91 E. 5.2.2; Urteile 2C_8/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.3; 2C_402/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1).  
Was die Vorinstanz dazu erwogen hat, ist nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer ist der gemäss Eheschutzentscheid auferlegten Pflicht zur Bezahlung von Kinderalimenten praktisch ausnahmslos nicht nachgekommen, weshalb diese von der Alimentenhilfe Kreuzlingen bevorschusst werden mussten. Ausserdem lassen die im Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge von Fr. 300 für ein in der Schweiz lebendes Kind kaum auf eine enge Eltern-Kind-Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht schliessen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die Alimente teilweise an die Alimentenstelle zurückerstattet hat. Der Beschwerdeführer hat seine finanzielle Verantwortung vorwiegend auf die öffentliche Hand überwälzt und keinerlei Anstrengungen unternommen, seinen familiären Verpflichtungen selbst nachzukommen. 
 
6.4. Das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung ist als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Massgeblich für das bundesgerichtliche Verfahren ist das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (BGE 144 I 91 E. 5.2.1; Urteile 2C_8/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.3; 2C_402/2018 19. September 2018 E. 2.1). Gerichtsüblich ist ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende Freitag bis Sonntag und die Hälfte der 13 Wochen Schulferien (BGE 144 I 91 E. 5.2.1; 139 I 315 E. 2.3).  
Auch diesbezüglich sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden: Die elterliche Sorge wurde gemäss Scheidungsurteil der Mutter zugeteilt und dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht jeden zweiten Samstag, 9:30 Uhr bis 15:00 Uhr, sowie gemeinsame Sommerferien von 30 Tagen und Winterferien von 15 Tagen zugesprochen. Ein solches Besuchsrecht entspricht angesichts des Alters der Kinder nicht mehr einem nach heutigem Verständnis üblichen Besuchsrecht. Zudem steht fest, dass der Beschwerdeführer kein Besuchsrecht ausgeübt hat, das über das gerichtlich festgelegte hinausgeht (vgl. E. 3.6 hiervor). Gestützt darauf ist nicht von einer besonders intensiven affektiven Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern auszugehen. 
 
6.5. Es besteht damit weder eine besondere wirtschaftliche noch eine besondere affektive Verbundenheit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern. Das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben kann zudem konventionskonform gelebt werden, auch wenn der Beschwerdeführer nicht mehr in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge bereits Ferien mit den Kindern in seinem Heimatland verbracht. Das zugesprochene Ferienbesuchsrecht kann er somit - wie bereits geschehen - in seiner Heimat ausüben; seine dauerhafte Anwesenheit in der Schweiz ist dafür nicht erforderlich. Die Entfernung zwischen Bosnien und Herzegowina und der Schweiz steht dem nicht entgegen (Urteil 2C_934/2021 vom 15. Februar 2022 E. 4.6.3). Den stundenweisen Kontakt an den Samstagen kann er (video-) telefonisch ausüben, was angesichts des Alters der Kinder möglich und zumutbar ist (Urteil 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 8.6).  
 
6.6. Es bestehen keine wichtigen Gründe, welche einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erforderlich machen würden. Die aufenthaltsbeendende Massnahme ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar: Sein privates Interesse, nach 12-jährigem Aufenthalt in der Schweiz auch nach Scheitern der Ehe in der Nähe der Kinder zu bleiben, vermag das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts und seiner Schuldenwirtschaft nicht zu überwiegen. Er stellt nicht in Abrede, dass er die prägenden Jahre in der Heimat verbracht, diese erst mit 23 Jahren verlassen und seither regelmässig besucht hat, sodass er dort nach wie vor sozialisiert ist und über Bezugspersonen verfügt, die ihm bei der beruflichen Integration behilflich sein können. Auch sonst macht er keine besonderen Schwierigkeiten in Bezug auf die Wiedereingliederung in sein Heimatland geltend und sind solche auch nicht ersichtlich (Art. 50 Abs. 2 AIG; BGE 138 II 229 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteile 2C_8/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.5; 2C_356/2022 vom 23. August 2022 E. 4.2.4).  
 
7.  
Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundes- oder Völkerrecht und ist mit Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AIG sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK vereinbar. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Im Lichte der obigen Erwägungen bleibt auch kein Raum für die Eventualbegehren. 
 
8.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und0 mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 66 Abs.1 und Art. 62 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juni 2023 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha