2C_834/2022 01.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_834/2022  
 
 
Urteil vom 1. Juni 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 25. August 2022 (VB.2022.00127). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1976) ist serbischer Staatsangehöriger. Er hielt sich seit 2010 wiederholt ohne Bewilligung in der Schweiz auf. Am 18. Januar 2014 heiratete er in Serbien seine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau B.A.________. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) am 20. Februar 2015 im Rahmen des Ehegattennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche wiederholt verlängert wurde. Ende August oder Anfang September 2020 gaben A.A.________ und B.A.________ ihre eheliche Gemeinschaft auf mit der Absicht, sich scheiden zu lassen.  
 
A.b. Während seiner Anwesenheit wurde A.A.________ 33 Mal betrieben, wobei die Gesamtsumme der Betreibungen über Fr. 59'000.-- betrug. Der Grossteil dieser Betreibungen wurde durch Bezahlung an das Betreibungsamt oder die Gläubiger erledigt. Die Familie A.________ wurde während der ehelichen Gemeinschaft mit insgesamt Fr. 28'647.50 von der Sozialhilfe unterstützt.  
 
A.c. A.A.________ erwirkte in der Schweiz mehrere Straferkenntnisse. Am 6. Februar 2012 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland bestrafte ihn zudem mit Strafbefehl vom 17. September 2016 wegen Beschäftigens von Ausländern ohne Bewilligung mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.--. Am 12. Juli 2019 wurde A.A.________ mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Bülach wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 21 km/h mit einer Busse von Fr. 520.-- bestraft.  
 
B.  
Das Migrationsamt wies das Gesuch von A.A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 22. Juni 2021 ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. August 2021. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 1. Februar 2022 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2022). 
 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2022 gelangt A.A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2022 sei aufzuheben. Das Migrationsamt sei anzuweisen, das Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Die Abteilungspräsidentin hat der Beschwerde am 17. Oktober 2022 antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt, die Sicherheitsdirektion und das Staatssekretariat für Migration (SEM) haben sich nicht vernehmen lassen. 
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 16. Januar 2023 einen Betreibungsregisterauszug vom 25. November 2022 sowie eine E-Mail der Sprachschule C.________ vom 23. November 2022 nachgereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen das verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2022 (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist überdies legitimiert, an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der von seiner Ehefrau getrennt lebende Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft (Art. 50 AIG [SR 142.20]; Urteil 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 1.1). Ob der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 AIG einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 mit Hinweisen). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen, dass und allenfalls inwiefern solche verletzt worden sind (BGE 142 II 369 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen ihres Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 144 V 50 E. 4.2). Soweit die vorliegende Eingabe diesen Anforderungen nicht genügt und sich in appellatorischer Kritik erschöpft, wird im Folgenden darauf nicht weiter eingegangen (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 139 II 404 E. 10.1, je mit Hinweisen).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der vorinstanzliche Entscheid hierzu Anlass gibt (unechte Noven; Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Der Beschwerde ist ein Betreibungsregisterauszug vom 14. Oktober 2022 beigelegt (Beschwerdebeilage Nr. 7) und mit Eingabe vom 16. Januar 2023 (vgl. vorstehende lit. C.) hat der Beschwerdeführer zusätzlich einen Betreibungsregisterauszug vom 25. November 2022 eingereicht. Der Beschwerdeführer reichte weiter ein Schreiben der D.________ GmbH vom 13. Oktober 2022 ein, demzufolge er dort die Möglichkeit einer ergänzenden Anstellung habe (Beschwerdebeilage Nr. 5). Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer schliesslich eine E-Mail der Sprachschule C.________ vom 23. November 2022 ein, wonach er das Niveau A1 erfülle. Bei diesen Vorbringen handelt es sich ausschliesslich um echte Noven, die nach dem vorinstanzlichen Urteil entstanden sind, und daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden können. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). 
 
3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönliches Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 144 I 11 E. 5.3).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht erkennbar, inwiefern die Aussagen und Wertungen im vorinstanzlichen Entscheid pauschalisierend sein sollen. Unter der Annahme, dass seine Ausführungen den Anforderungen an die Rügepflicht (vgl. hievor E. 2.1) überhaupt genügen, liegt folglich keine Gehörsverletzung vor.  
 
4.  
Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geltend. 
 
4.1. Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Ablauf der Dreijahresfrist und Integration) müssen kumulativ erfüllt sein, um einen Bewilligungsanspruch zu begründen (BGE 140 II 289 E. 3.5.3; Urteil 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.1 mit Hinweisen). Unbestritten ist, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz während mehr als drei Jahren bestanden hat. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer eine gelungene Integration aufweist.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Als Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201; in der Fassung vom 15. August 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben (BGE 148 II 1 E. 2.2).  
 
4.2.2. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt laut Art. 77a Abs. 1 lit. a und lit. b VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung unter dem alten Recht, welche auch für die Auslegung des neuen Rechts seine Gültigkeit behält, schliessen geringfügige Strafen eine Integration nicht aus (Urteil 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3 mit Hinweisen).  
 
4.2.3. Nach Art. 77e VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Rechtsprechungsgemäss setzt eine erfolgreiche Integration indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat, oder ein hohes Einkommen erzielt. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet. Bei einer Verschuldung kommt es namentlich auf die Höhe der Verschuldung, ihre Ursache (n) sowie die Bemühungen der Person an, ihre Schulden abzubauen (Urteile 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3; 2C_1043/2021 vom 3. August 2022 E. 3.3, je mit Hinweisen).  
 
4.2.4. Gemäss Art. 77d Abs. 1 VZAE gilt der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache u.a. dann als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Kann sich der Betroffene auf einfache Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze Gespräche führen, hat er in sprachlicher Hinsicht als hinreichend integriert zu gelten (Urteil 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3 mit Hinweisen). Ausserdem sind die Sprachkenntnisse am sozioprofessionellen Umfeld zu messen; genügen sie diesem bzw. kommt die betroffene Person mit ihren Sprachkenntnissen im Berufsalltag zurecht, kann ihr der Grad der Sprachbeherrschung nicht entgegengehalten werden (Urteil 2C_595/2017 vom 13. April 2018 E. 5.7.2).  
 
4.2.5. Nach der Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Integration eines Ausländers eine Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Urteil 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3 mit Hinweisen). Bei einer ausländischen Person, die in der Schweiz beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, die finanziell unabhängig ist, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (Urteil 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 3.4.1 mit Hinweisen).  
 
4.2.6. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesgericht eine erfolgreiche Integration beispielsweise in einem Fall verneint, in dem der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung getreten war (Verkehrsdelikte, Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, illegale Einreise und Aufenthalt in der Schweiz), sprachlich und sozial integriert war und einer Erwerbstätigkeit nachging, allerdings hoch verschuldet war (offene Betreibungen von mehr als Fr. 100'000.-- sowie Verlustscheine über Fr. 23'000.--) und seine Bemühungen zum Abbau der Schulden nicht erfolgreich und nachhaltig waren (Urteil 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.4 mit Hinweisen). Eine erfolgreiche Integration wurde ebenso in einem Fall verneint, in dem die Verschuldung des Beschwerdeführers Fr. 254'777.75 betrug und keine ernsthaften und wirksamen Bemühungen zum Abbau der Schulden nachgewiesen werden konnten (Urteil 2C_1043/2021 vom 3. August 2022 E. 3.5.2 f.). In diesem Fall war der Beschwerdeführer ebenfalls strafrechtlich in Erscheinung getreten (Verkehrsdelikte) und er konnte zudem sprachlich nicht als integriert gelten (Urteil 2C_1043/2021 vom 3. August 2022 E. 3.5.5). Ferner hat das Bundesgericht die erfolgreiche Integration eines sprachlich, wirtschaftlich und sozial integrierten Ausländers beispielsweise deshalb verneint, weil er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen vorsätzlichen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist (Urteil 2C_541/2019 vom 11. Januar 2020 E. 3.4.3 f.). Bejaht hat das Bundesgericht dagegen die erfolgreiche Integration eines Beschwerdeführers, der in sprachlicher und persönlicher Hinsicht integriert war, infolge der Trennung von seiner Ehefrau jedoch in schwere finanzielle Schwierigkeiten geraten war (Verschuldung von Fr. 90'000); da der Beschwerdeführer immer wieder erwerbstätig war, sich seine finanzielle Lage stabilisierte und der Schuldendienst bzw. die Rückzahlung finanzieller Altlasten nach Massgabe des Möglichen erfolgte, erachtete das Bundesgericht, dass er auch in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht als integriert zu gelten hatte (Urteil 2C_895/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3).  
 
4.3. Vorliegend verneinte die Vorinstanz eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers: er und seine Ehefrau seien während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft mit insgesamt Fr. 28'647.50 von der Sozialhilfe unterstützt worden. Ab Anfang 2018 sei es dem Beschwerdeführer gelungen, sich und seine Familie von der Sozialhilfe zu lösen, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei (vorinstanzliches Urteil E. 2.4). Die Ablösung von der Sozialhilfe werde allerdings dadurch relativiert, dass er ab diesem Zeitpunkt begonnen habe, sich in erhöhtem Mass zu verschulden. Die den Beschwerdeführer betreffenden Betreibungsregisterauszüge würden insgesamt 33 Betreibungen im Umfang von über Fr. 59'000.-- unter anderem betreffend Steuern, Krankenkassenprämien und Sozialversicherungsbeiträge enthalten. Der Grossteil dieser Schulden sei laut dem Betreibungsregisterauszug inzwischen beglichen worden. Die noch nicht als bezahlt verzeichneten Betreibungen, für welche der Beschwerdeführer keine Zahlungsbelege vorgelegt habe, würden jedoch noch immer über Fr. 10'000.-- betragen, was gegen eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration spreche (vorinstanzliches Urteil E. 2.5).  
Sodann habe der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz insgesamt drei Straferkenntnisse erwirkt. Er sei wegen zweier Verkehrsdelikte und des Beschäftigens eines Ausländers ohne Bewilligung mit Geldstrafen von insgesamt 50 Tagessätzen und Bussen von insgesamt Fr. 820.-- bestraft worden. Auch wenn diese Straferkenntnisse allein nicht den Schluss auf eine mangelhafte Integration zulassen würden, seien sie doch im Kontext seiner bereits erwähnten Integrationsdefizite zu berücksichtigen (vorinstanzliches Urteil E. 2.6). 
Weiter vermöge der Beschwerdeführer keine Deutschkenntnisse zu belegen. Eine automatisch versandte E-Mail der Sprachschule C.________, welche über die Resultate eines kostenlosen Online-Einstufungstests informiere, bei dem er das geringstmögliche Niveau erreicht habe, und eine Anmeldung für einen Deutsch-Einstiegskurs während des Beschwerdeverfahrens würden zum Nachweis der Sprachkenntnisse nicht genügen (vorinstanzliches Urteil E. 2.7). Mit seinem Sozialhilfe-bezug, seiner Verschuldung, seinen Strafen sowie seinen mangelhaften Deutschkenntnissen setze der Beschwerdeführer negative Integrationsindikatoren und vermöge ausser seiner Erwerbstätigkeit kaum positive Kriterien für eine Integration aufzuzeigen. Es könne ihm daher insgesamt keine erfolgreiche Integration attestiert werden. 
 
4.4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er erfülle die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG. Seine Kritik an der vorinstanzlichen Beurteilung erweist sich jedoch als unberechtigt.  
 
4.4.1. In wirtschaftlicher Hinsicht geht der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz einer Erwerbstätigkeit als (selbständiger) Automechaniker nach (Art. 105 Abs. 2 BGG). Bislang hatte er jedoch Schwierigkeiten, damit ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, was der Sozialhilfebezug und seine Verschuldung zeigen.  
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass sein Sozialhilfebezug nicht als negatives Integrationskriterium herangezogen werden dürfe, weil der Betrag verhältnismässig gering und inzwischen eine Ablösung von der Sozialhilfe erfolgt sei, kann ihm nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz hat den Sozialhilfebezug, der zwar mit Fr. 28'647.50 nicht sehr hoch erscheint, in der Gesamtbeurteilung lediglich als einen unter mehreren negativen Integrationsindikatoren herangezogen. Die Loslösung von der Sozialhilfe hat sie ausdrücklich zugunsten des Beschwerdeführers gewürdigt, gleichzeitig aber aufgrund der ansteigenden Verschuldung relativiert. Dies ist nicht zu beanstanden. Zudem ist die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung zum Umfang und der Dauer des Sozialhilfebezugs auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar: Sie betrifft insbesondere den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG), während es vorliegend um die Frage geht, ob die Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG vorliegen bzw. die Integrationskriterien erfüllt sind. 
Betreffend die Verschuldung wendet der Beschwerdeführer ein, dass diese nicht mutwillig im Sinne eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung sei (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) und er sich um den Abbau seiner Schulden bemühe. Auch diese Ausführungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht: Seine Verschuldung kann im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG als Indiz gegen eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration herangezogen werden, ohne dass damit ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung (im Sinne eines Widerrufgrundes) einhergehen muss. Nach der Rechtsprechung genügt eine nennenswerte Verschuldung, wobei die Bemühungen einer Person, bestehende Schulden abzubauen, zu berücksichtigen sind (hievor E. 4.2.3). Die Vorinstanz hat in dieser Hinsicht in verbindlicher Weise festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Grossteil seiner Schulden inzwischen abbezahlen konnte. Dieser Schuldenabbau ist zwar sehr positiv zu würdigen, doch verbleiben dennoch offene Betreibungen von immerhin über Fr. 10'000.-- (vorinstanzliches Urteil E. 2.5). In diesem Zusammenhang können die erst nach dem vorinstanzlichen Urteil datierenden Betreibungsregisterauszüge nicht berücksichtigt werden (hiervor E. 2.3). Die Schulden des Beschwerdeführers betreffen bzw. betrafen unter anderem Steuern, Krankenkassenprämien und Sozialversicherungsbeiträge, d.h. rechtliche Verpflichtungen, die allen Personen in der Schweiz obliegen (vgl. Urteil 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.4). Als Grund dafür führt der Beschwerdeführer die Corona-Pandemie an, was allerdings nicht überzeugend erscheint, da seine Verschuldung bereits vor Ausbruch derselben im Jahr 2017 begann (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz verstiess nicht gegen Bundesrecht, indem sie die noch bestehende Verschuldung des Beschwerdeführers trotz seiner anzuerkennenden Bemühungen zum Schuldenabbau als weiteres Indiz gegen eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration wertete. 
 
4.4.2. In Bezug auf seine Straferkenntnisse führt der Beschwerdeführer aus, dass keine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und damit keine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen würde. Dies spielt indes insofern keine Rolle, als es hier - wie bereits erwähnt (vgl. hievor E. 4.4.1) - nicht um die Frage geht, ob ein Widerrufsgrund vorliegt (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG), sondern die Integrationskriterien zu beurteilen sind. Nicht entscheidwesentlich ist zudem, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Straferkenntnisse erwirkt hat.  
Vorliegend ergingen gegen den Beschwerdeführer drei Straferkenntnisse: Der Strafbefehl vom 6. Februar 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und Busse von Fr. 300.--), der Strafbefehl vom 17. September 2016 wegen Beschäftigens von Ausländern ohne Bewilligung (bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.--) und der Strafbefehl vom 12. Juli 2019 wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 21 km/h (Busse von Fr. 520.--). Das SVG-Delikt von September 2021 betrifft nicht das dritte Straferkenntnis und das diesbezügliche Verfahren wurde, wie von der Vorinstanz festgestellt, eingestellt. Diese Delikte wiegen zwar nicht besonders schwer und geringfügige Straftaten können eine Integration nicht per se ausschliessen (vgl. Urteil 2C_1043/2021 vom 3. August 2022 E. 3.5.5 mit Hinweisen). Nichtsdestotrotz hat der Beschwerdeführer wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Damit durfte die Vorinstanz die Straferkenntnisse bei der Gesamtbeurteilung der Integration in rechtskonformer Weise als negatives Integrationsindiz berücksichtigen. 
 
4.4.3. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch betreffend seine Deutschkenntnisse nichts anzuführen, was die Beurteilung der Vorinstanz als bundesrechtswidrig oder ihre Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen lassen würde:  
Seine Behauptung, er verfüge über das Sprachniveau A1 reicht zum Nachweis der Sprachkenntnisse nach Art. 77 Abs. 4 VZAE nicht aus; geeignete Belege hat er im vorinstanzlichen Verfahren - wie von der Vorinstanz festgestellt - nicht beigebracht (vgl. zur Mitwirkungspflicht der Parteien Art. 90 AIG; BGE 138 II 465 E. 8.6.4 mit Hinweisen). Die E-Mail der Sprachschule C.________ betreffend einen Online-Einstufungstest und die Anmeldung zu einem Sprachkurs reichen diesbezüglich nicht aus. Der Todesfall in der Familie des Beschwerdeführers ist bedauerlich, vermag als punktuelles Ereignis den fehlenden Nachweis seiner Sprachkenntnisse indes nicht zu erklären. Die im bundesgerichtlichen Verfahren zusätzlich eingereichte E-Mail der Sprachschule C.________ vom 23. November 2022, welche wiederum über das Resultat eines Online-Einstufungstests informiert, kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden (hievor E. 2.3); zudem würde auch sie, wie dargelegt, als Sprachnachweis im Sinne von Art. 77 Abs. 4 VZAE nicht genügen. 
 
4.4.4. Im Übrigen führt der Beschwerdeführer ausser seiner Erwerbstätigkeit keine weiteren positiven Integrationsindizien ins Feld, welche die Gesamtbeurteilung zu seinen Gunsten beeinflussen würden. Im Ergebnis durfte die Vorinstanz angesichts der negativen Integrationsindikatoren (Verschuldung, Straferkenntnisse, mangelhafte Deutschkenntnisse) und trotz positiver Entwicklungen auf eine mangelhafte Integration des Beschwerdeführers schliessen, zumal insbesondere die jüngsten Vorbringen novenrechtlich nicht berücksichtigt werden können.  
 
4.5. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz bundesrechtskonform davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz ableiten kann. Der Beschwerdeführer führt keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG an und solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. auch hiernach E. 5).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die Verhältnismässigkeit seiner Aufenthaltsbeendigung unzureichend geprüft bzw. willkürlich bejaht. 
 
5.1. Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss verhältnismässig sein, soweit die Aufenthaltsbeendigung in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingreift. In diesem Fall verlangt Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Interessenabwägung, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (BGE 144 I 91 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Verhältnismässigkeitsprüfung deckt sich mit derjenigen nach Art. 96 AIG.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer kam nach den verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen erst mit 38 Jahren in die Schweiz; eine (spezielle) Integration in der Schweiz ist, wie oben dargelegt (hievor E. 4), nicht ausgewiesen. In Serbien lebt der 24-jährige Sohn des Beschwerdeführers und er unterhält dort auch geschäftliche Beziehungen. Eine Rückkehr nach Serbien wäre dem Beschwerdeführer damit ohne Weiteres zumutbar. Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig und damit auch als vereinbar mit Art. 8 EMRK, sofern dessen Anwendungsbereich vorliegend überhaupt eröffnet ist (vgl. Urteil 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 7). Entsprechend liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Willkürverbots vor.  
 
6.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juni 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti