8C_75/2023 13.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_75/2023  
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Advokat Jürg Tschopp, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Neuanmeldung; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft vom 29. September 2022 
(720 21 374 / 224). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1966 geborene A.________ meldete sich im Juli 2000 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Durchführung verschiedener Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 vom 1. April 2001 bis 31. Januar 2002 eine ganze Invalidenrente, vom 1. Februar 2003 bis 30. September 2005 eine Viertelsrente und ab 1. Oktober 2005 eine Dreiviertelsrente zu. Die Rentenzusprache wurde revisionsweise mehrfach bestätigt.  
 
A.b. Im Mai 2016 leitete die IV-Stelle wiederum ein Revisionsverfahren ein. Dabei aktualisierte sie die medizinischen Akten und holte ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten vom 2. respektive 6. Dezember 2016 ein. Am 15. Mai 2017 verfügte sie die Einstellung der bisherigen Invalidenrente per Ende Juni 2017 (Invaliditätsgrad: 0 %). Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit rechtskräftigem Urteil vom 23. November 2017 ab.  
 
A.c. Anfang Dezember 2018 reichte A.________ eine Neuanmeldung ein. Die IV-Stelle veranlasste bei der B.________ GmbH, Gutachtenstelle U.________ eine polydisziplinäre Expertise vom 8. Februar 2021 (samt ergänzender Stellungnahme vom 15. Juni 2021). Mit Verfügung vom 28. September 2021 gewährte sie A.________ vom 1. August 2019 bis 30. April 2020 eine ganze Invalidenrente, verneinte aber einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch.  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 29. September 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und der Verfügung vom 28. September 2021 sei ihr auch nach dem 30. April 2020 mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, subeventualiter die Sache zur Vornahme weiterer Abkärungen an die IV-Stelle oder die 
Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). 
Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Rentenverfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1). 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze hinsichtlich Invalidität, Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 f.) und zum Rentenanspruch bzw. dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens (BGE 143 V 409 und 418; 141 V 281), die Aufgabenverteilung zwischen Arzt und Verwaltung oder Gericht (BGE 140 V 193 E. 3.2) sowie den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten, insbesondere was die im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Expertisen externer Spezialärzte anbelangt (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Richtig sind alsdann die Ausführungen hinsichtlich der Anspruchsprüfung bei Neuanmeldung nach vorausgegangener Rentenverweigerung (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2) unter analoger Anwendung der Grundsätze zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 141 V 9 E. 2.3). Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso betrifft die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und die Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten beanstandet werden (statt vieler: Urteil 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 1.3). Rechtsfrage ist ferner, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7).  
 
4.  
Die Vorinstanz ist in Würdigung der medizinischen Akten im Wesentlichen zum Schluss gelangt, bei der Beschwerdeführerin liege ab 1. Februar 2020 eine lediglich noch um 20 % reduzierte Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten vor. Sie hat diesbezüglich dem polydiszplinären Gutachten der B.________ GmbH vom 8. Februar 2021 - und insbesondere der darin enthaltenen psychiatrischen (Teil) Expertise des Dr. med. C.________ - Beweiskraft zuerkannt. Gestützt darauf hat sie die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) übernommen und die am 28. September 2021 per 30. April 2020 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) verfügte Renteneinstellung bestätigt. 
 
5.  
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. 
 
5.1. Soweit beschwerdeweise die Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens der B.________ GmbH in Abrede gestellt wird, ist dem entgegenzuhalten, dass der beauftragte Experte Dr. med. C.________ von einem detaillierten psychiatrischen Untersuchungsbefund mit nachvollziehbarer Herleitung der gestellten Hauptdiagnosen (Panikstörung [ICD-10 F41.0]; rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode [ICD-10 F33.00]) ausging. Dabei hielt er im Wesentlichen fest, die depressive Störung sei gekennzeichnet durch eine emotionale Verstimmung mit verminderter Freude, Interessenverlust, Schlafstörungen, vermindertem Appetit und Selbstwert, Insuffizienzgedanken sowie einer Panikstörung aufgrund einer relativ häufig auftretenden "anfallsartigen Angst" mit vegetativen Begleitsymptomen. Dies manifestiere sich vor dem Hintergrund emotionaler und psychosozialer Belastungsfaktoren. Es bestehe nicht nur ein chronischer Verlauf, sondern auch eine ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie ein sekundärer Krankheitsgewinn. Die Beschwerdeführerin sei in der Psychiatrie Baselland hospitalisiert gewesen. Dies lasse auf eine deutlich rezidivierende Depression schliessen, sodass bei einer jeweils stärker ausgeprägten affektiven und Angstsymptomatik punktuell höhergradige Arbeitsunfähigkeiten nicht ungewöhnlich seien. Gemittelt über den Verlauf könne jedoch keine mehr als 20%ige Arbeitsunfähigkeit begründet werden, zeigten sich die psychischen Funktionen doch recht gut erhalten; eine schwere psychische Störung bestehe demnach nicht. Belastend, aber nicht medizinisch begründet sei überdies die schwierige psychosoziale Situation mit finanzieller Abhängigkeit von den erwachsenen Kindern. Als Ressourcen könnten bei der Beschwerdeführerin demgegenüber deren Reisefähigkeit und die Fähigkeit, angelernte Arbeiten durchzuführen, genannt werden. Nicht zu vergessen sei, dass sie trotz vorhandener Belastungen drei Kinder gross gezogen habe.  
 
5.2. Davon ausgehend ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, inwieweit Dr. med. C.________ relevante Aspekte betreffend die funktionellen Auswirkungen der Panikstörung oder hinsichtlich der vorliegenden psychosozialen Belastungsfaktoren vernachlässigt oder übersehen haben soll. Vielmehr liegt der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine umfassende und schlüssige Gesamtbeurteilung zugrunde. Der psychiatrische Sachverständige grenzte insbesondere die zu berücksichtigende Leistungseinbusse in nachvollziehbarer Weise von denjenigen (psychosozialen) Faktoren ab, welche anders zu begründen sind als durch einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (vgl. vorinstanzliche Erwägung 10.5). Dass er darauf verzichtete, fremdanamnestische Angaben einzuholen, ist - wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat - nicht zu beanstanden, obliegt der Entscheid darüber doch allein der Fachkenntnis und dem Ermessen des medizinischen Experten (vgl. statt vieler: Urteile 8C_772/2018 vom 19. März 2019 E. 6.2; 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Anders als die Beschwerdeführerin weiter behauptet, äusserte sich der psychiatrische Experte zudem sehr wohl zu abweichenden fachärztlichen Einschätzungen. So ging er vor allem auf die seitens des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________, geäusserte Kritik ein und legte dar, weshalb dennoch an der im Gutachten abgegebenen Einschätzung festgehalten werden könne (vgl. Stellungnahme vom 15. Juni 2021). Mithin werden in der Beschwerde lediglich einzelne Passagen des psychiatrischen Gutachtens herausgegriffen und verschiedene Fragen zur Interpretation der vom medizinischen Sachverständigen erhobenen Beobachtungen und Befunde aufgeworfen. Dabei zeigt die Beschwerdeführerin jedoch keine konkreten Indizien auf (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis), welche die Beweiskraft der an den massgeblichen normativen Rahmenbedingungen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4) orientierten psychiatrischen Expertise als Ganzes in Frage stellen könnten. Dass diese betreffend die funktionellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit lediglich "rudimentär und oberflächlich" begründet sein soll, trifft mit anderen Worten nicht zu.  
 
5.3. Sodann rügt die Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht sei betreffend die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fälschlicherweise nur der Expertise des Dr. med. C.________ gefolgt und habe nicht auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ vom 13. April 2021 sowie die Angaben der Psychiatrie Baselland (vgl. Berichte vom 29. April 2020 und 29. November 2021) abgestellt. Dabei lässt sie ausser Acht, dass die Vorinstanz sämtlichen dieser ärztlichen Angaben hinreichend Rechnung getragen hat. Die daraus im Rahmen der Beweiswürdigung gezogenen Schlussfolgerungen halten daher ohne Weiteres vor Bundesrecht stand (vorinstanzliche Erwägung 11). Ausserdem ist - abgesehen davon, dass im angefochtenen Urteil auch dazu Stellung genommen wird - auf den Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hinzuweisen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteile 9C_561/2018 vom 8. Februar 2019 E. 5.3.2.2 und 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 6). Macht die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, es sei "durchaus möglich", dass krankheitsbedingte Faktoren einen grösseren Einfluss hätten als im psychiatrischen Gutachten dargelegt, so greift dies ebenfalls zu kurz. Denn eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann willkürlich (zum Begriff: BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall. Auch anhand der sonstigen Vorbringen ist nicht zu ersehen, inwieweit das angefochtene Urteil auf einer Fehlinterpretation der medizinischen Akten im Sinne einer willkürlichen respektive unvollständigen Beweiswürdigung beruhen soll. Demzufolge verletzt der Verzicht des kantonalen Gerichts auf ergänzende Abklärungen keine Beweiswürdigungsregeln (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG; antizipierende Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3). Eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) liegt ebenso wenig vor. Die im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit bleiben somit für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 hievor; BGE 132 V 393 E. 3.2).  
 
6.  
Weiterungen zur vorinstanzlich bestätigten Invaliditätsbemessung erübrigen sich, zumal die Beschwerdeführerin dazu - wie schon im kantonalen Verfahren - nichts vorbringt. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. 
 
7.  
Ausgangsgemäss hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202) kann jedoch entsprochen werden. Es wird indes ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Jürg Tschopp wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Dezember 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder