9C_922/2017 23.01.2018
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_922/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Januar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Freiburg, II. Sozialversicherungsgerichtshof, 
vom 14. November 2017 (608 2016 167). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 23. Dezember 2017 (Poststempel) gegen den E ntscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 14. November 2017 (betreffend Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge), 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn eine Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- erreicht ist oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; BGE 137 V 51 E. 4 S. 54 ff.), 
dass die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg vom 29. Oktober 2013 und der diese bestätigende Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016 den Beschwerdeführer als ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates der B.________ AG mit Sitz in Murten, über welche am 17. Dezember 2012 der Konkurs eröffnet worden war, zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 6'901.70 verpflichtete, 
dass die Vorinstanz die Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse mit Entscheid vom 14. November 2017 bestätigte, 
dass die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- mit der bestrittenen Schadenersatzforderung von Fr. 6'901.70 nicht erreicht ist, 
dass sich überdies, entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, 
dass angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Frage kommt, wobei einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG) und das Bundesgericht solche Verletzungen lediglich insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde rechtsgenügend vorgebracht, klar erhoben und belegt worden ist (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 138 I 232 E. 3 S. 237; 134 I 83 E. 3.2 S. 88), 
dass die Eingabe vom 23. Dezember 2017 (Poststempel) diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer nicht in substanziierter Weise darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzen sollte, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG bzw. Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, II. Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Januar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl