7B_550/2023 17.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_550/2023  
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, 
Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ausstand, Rechtsverweigerung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, 
vom 4. August 2023 (SB230402-O/Z3/as). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ beantragte mit Schreiben vom 16., 17. und 20. Juli sowie vom 2. August 2023 den Wechsel seiner amtlichen Verteidigung. Mit Präsidialverfügung vom 4. August 2023 setze die II. Strafkammer des Obergerichts dem amtlichen Verteidiger von A.________ eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um schriftlich zum Antrag auf Wechsel respektive Entlassung der amtlichen Verteidigung Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 12. August 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Präsidialverfügung und beantragt deren Aufhebung, da sie von einem befangenen Richter verfasst worden sei. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Präsidialverfügung sei von einem befangenen Richter verfasst worden und er habe Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter. Gemäss seiner Information habe der Richter die E-Mail mit dem Betreff "Vaginalverkehr" auch erhalten, somit sei er eine geschädigte Person und eine geschädigte Person könne niemals als Richter eingesetzt werden. Der Beschwerdeführer nimmt damit zumindest sinngemäss Bezug auf den Umstand, dass er im September 2022 eine E-Mail mit pornografischem Inhalt an die Oberrichter geschickt und sich anschliessend wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB selber angezeigt hat (vgl. diesbezüglich das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B_575/2022 vom 17. November 2022 E. 3). Wie das Bundesgericht bereits im erwähnten Urteil 1B_575/2022 erwog, erweisen sich die solchermassen begründeten Befangenheitsrügen als rechtsmissbräuchlich, da ansonsten der Beschwerdeführer durch sein Verhalten beliebige Gerichtspersonen in den Ausstand befördern und dadurch letztlich die Justiz lahmlegen könnte. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, welchen Rechtsnachteil dem Beschwerdeführer aus der angefochtenen Präsidialverfügung erwachsen sein soll, mit welcher seinem amtlichen Verteidiger einzig die Möglichkeit zur Stellungnahme erteilt wurde. Auch insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier