6B_640/2023 12.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_640/2023  
 
 
Urteil vom 12. Juli 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einfache Verletzung von Verkehrsregeln; Grundsatz in dubio pro reo; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. April 2023 (SBR.2023.5). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. April 2023, mit dem er wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit Fr. 400.-- unter Auferlegung der Kosten gebüsst wurde (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage). 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin bzw. der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) setzt zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist an, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
Dem Wesen einer (regelmässig kurz zu bemessenden) Nachfrist entspricht, dass sie nicht erstreckt werden kann, weshalb der Betroffene mit einer zusätzlichen Fristerstreckung nicht rechnen kann, es sei denn, es lägen ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vor, die von ihm in seinem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist bzw. "Not-Nachfrist" spezifisch darzulegen wären (Urteile 8C_694/2022 vom 10. Februar 2023; 6B_1117/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3 und 6B_586/2022 vom 14. November 2022 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
5.  
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2023 Frist bis zum 31. Mai 2023 sowie mit Verfügung vom 8. Juni 2023 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 19. Juni 2023 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten, dies unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Die jeweils mit Gerichtsurkunde versandten Verfügungen konnten an die vom Beschwerdeführer bezeichnete Adresse zugestellt werden. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der ihm unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall angesetzten Nachfrist nicht. Stattdessen ersuchte er am letzten Tag der Nachfrist, also am 19. Juni 2023, um Gewährung von Ratenzahlungen. 
 
6.  
Das Begehren um Ratenzahlungen vom 19. Juni 2023 begründet der Beschwerdeführer mit seiner "seit Monaten" andauernden Arbeitslosigkeit. Die Arbeitslosigkeit muss damit folglich schon zum Zeitpunkt der Entgegennahme der ursprünglichen Kostenvorschussverfügung vom 16. Mai 2023 bestanden haben; trotzdem hat es der Beschwerdeführer nie für nötig gehalten, darauf hinzuweisen. Unter diesen Umständen tut er damit keinen ausserordentlichen Grund dar, der ausnahmsweise eine (wegen Ratenzahlungen zu bewilligenden) Gewährung einer zweiten Nachfrist bzw. einer "Not-Nachfrist" erlauben würde (s.a. Urteile 6B_1117/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3 und 2C_399/2013 vom 4. Juli 2013). 
 
7.  
Auf die Beschwerde kann somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mangels Leistung des Kostenvorschusses auch innert Nachfrist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juli 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill