2F_8/2023 18.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_8/2023  
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
1. Gemeinderat U.________, 
2. Kantonales Steueramt Aargau, 
Rechtsdienst, Tellistrasse 67, 5001 Aarau, 
Gesuchsgegner, 
 
Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, 
Abt. Steuern, Laurenzenvorstadt 9, Postfach 4023, 
5001 Aarau 1 Fächer. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, 
Steuerperioden 2001 bis 2020, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen 
Bundesgerichts vom 9. Mai 2022 (2C_285/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ haben steuerrechtlichen Wohnsitz in der Einwohnergemeinde U.________/AG. Nachdem die Eheleute dies bestritten hatten, hielt die Wohnsitzgemeinde mit Verfügung vom 29. März 2021 fest, dass die von den Eheleuten geleisteten Steuerzahlungen zu den Steuerperioden von 2001 bis und mit 2020 ordnungsgemäss verbucht worden seien. Ihr Steuerkonto weise per Ende 2020 ein Guthaben zu deren Gunsten von Fr. 136.90 aus.  
Einen dagegen erhobenen Rekurs von A.A.________ wies das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid des Einzelrichters vom 15. März 2022 ab. 
Mit Urteil 2C_285/2022 vom 9. Mai 2022 ist das Bundesgericht auf eine gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde von A.A.________ mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten. Das Urteil wurde ihm gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 21. Mai 2022 zugestellt. 
 
1.2. A.A.________ gelangt mit Schreiben vom 26. April 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärt, "Einspruch" erheben zu wollen.  
Die Eingabe ist als Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_285/2022 zu behandeln. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
2.  
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2). Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). 
Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 
 
3.  
 
3.1. Ohne einen gesetzlichen Revisionsgrund zu nennen, bringt der Gesuchsteller vor, er habe (nicht weiter spezifizierte) Fehler in der Buchhaltung der Gemeinde U.________ gefunden und sei im Besitz von Dokumenten, welche diese beweisen würden. Sodann wirft er dem Bundesgericht vor, es habe im früheren Verfahren seine Unterlagen nicht geprüft und daher den Betrag seiner Steuerrückforderung falsch angegeben. Schliesslich behauptet er, dass seine Buchhaltung zu 100% gestimmt habe, was mit Dokumenten belegt gewesen sei.  
Damit beruft er sich zumindest sinngemäss auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. d und von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG
 
3.2. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Nach Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ist ein Revisionsbegehren gestützt auf diese Bestimmung innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen und innerhalb dieser Frist zu begründen (vgl. auch Urteil 4F_6/2021 vom 3. August 2021 E. 2).  
Das zu revidierende Urteil vom 9. Mai 2022 wurde dem Gesuchsteller am 21. Mai 2022 zugestellt (vgl. E. 1.1 hiervor). Damit begann die 30-tägige Frist am 22. Mai 2022 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 20. Juni 2022 (Art. 48 Abs. 1 BGG). Diese Frist wurde mit dem Gesuch vom 26. April 2023 offensichtlich nicht eingehalten. Auf das Revisionsgesuch kann somit wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten werden, soweit darin der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG sinngemäss geltend gemacht wird. 
Auf das Gesuch könnte im Übrigen auch mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2 hiervor) nicht eingetreten werden, zumal der Gesuchsteller in keiner Weise dartut, inwiefern die angeblich nicht berücksichtigten Tatsachen erheblich seien bzw. deren Berücksichtigung zu einem für ihn günstigeren Entscheid in Bezug auf das Eintreten auf seine Beschwerde hätte führen müssen (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.5 mit Hinweisen; 5F_23/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1). 
 
3.3. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.  
Der Gesuchsteller beschränkt sich darauf, anzugeben, er sei im Besitz von nicht näher bezeichneten Dokumenten, die angebliche, nicht weiter spezifizierte Fehler in der Buchhaltung der Gemeinde U.________ beweisen sollen. Diese blossen Behauptungen genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht, sodass auf das Gesuch auch in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 
Soweit der Gesuchsteller im Übrigen ausführt, er werde die gesamten Unterlagen dem Bundesgericht "so bald wie möglich" zustellen, ist er darauf hinzuweisen, dass ein auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gestütztes Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung der erheblichen Tatsachen bzw. entscheidenden Beweismittel einzureichen ist, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständiges Ausfertigung des Urteils (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Ausgehend von der Annahme, dass der Gesuchsteller spätestens im Zeitpunkt der Erhebung des Revisionsgesuchs, d.h. am 26. April 2023, von den neuen Tatsachen bzw. Beweismitteln erfahren hat, hätte er ein entsprechend begründetes Revisionsgesuch - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG - bis spätestens am 28. August 2023 (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) einreichen müssen. Dies hat er indessen unterlassen. 
 
4.  
 
4.1. Auf das verspätete bzw. offensichtlich unbegründete Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.  
 
4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der unterliegende Gesuchsteller die umständehalber reduzierten Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov