4A_567/2023 26.03.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_567/2023  
 
 
Urteil vom 26. März 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Glutz, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Shabo, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Handelsregistersperre, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 20. Oktober 2023 (ZK2 2023 18 und ZK2 2023 22). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Sowohl B.________ (Beschwerdegegner) als auch die A.________ AG (Beschwerdeführerin) behaupten, Alleinaktionär/in der C.________ AG mit Sitz in U.________ zu sein. 
Am 14. Februar 2023 reichte der Beschwerdegegner beim Regionalgericht Bern-Mittelland Klage in der Hauptsache ein (Prätendentenstreit). 
Beide Parteien verlangen eine provisorische Handelsregistersperre betreffend die C.________ AG zu ihren Gunsten, die Beschwerdeführerin indes erst, nachdem D.________ im Handelsregister als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der C.________ AG eingetragen und der eingetragene Beschwerdegegner aus dem Handelsregister gestrichen ist. 
Ein diesbezüglich vom Beschwerdegegner eingeleitetes Verfahren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Handelsregistersperre) vor dem Bezirksgericht Höfe endete durch Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 15. Februar 2023 mit Nichteintreten auf das Massnahmebegehren, dies mangels örtlicher Zuständigkeit des Bezirksgerichts Höfe, welches das Gesuch zuvor gutgeheissen hatte. 
Ebenfalls erfolglos endete das Massnahmebegehren, eventuell die Schutzschrift, der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2022 vor dem Bezirksgericht Schwyz. 
 
B.  
 
B.a. Am 22. Februar 2023 stellte der Beschwerdegegner beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Er beantragte, es sei das Handelsregister des Kantons Schwyz provisorisch anzuweisen, keine Verfügungen oder verfügungsähnliche Vorgänge betreffend die C.________ AG zuzulassen bzw. es sei dem Handelsregister provisorisch zu verbieten, Verfügungen oder verfügungsähnliche Vorgänge betreffend die C.________ AG vorzunehmen und/oder einzutragen. Zudem beantragte er, die Anordnung sei superprovisorisch zu erlassen.  
Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 hiess der Einzelrichter das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen gut und wies das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz vorsorglich an, die bestehende Handelsregistersperre betreffend die C.________ AG aufrechtzuhalten und keine Eintragungen betreffend die Gesellschaft vorzunehmen. 
An der Hauptverhandlung vom 6. März 2023 erstattete die Beschwerdeführerin die Gesuchsantwort und beantragte, das Gesuch abzuweisen und die superprovisorisch angeordnete Handelsregistersperre aufzuheben. Zudem stellte sie ein Widergesuch mit dem Rechtsbegehren, es sei das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz anzuweisen, den vollstreckbaren Kantonsgerichtsentscheid vom 15. Februar 2023 umzusetzen und D.________ als Verwaltungsrat der C.________ AG im Handelsregister einzutragen sowie nach Publikation dieser Eintragung das Handelsregister vorsorglich zu sperren. 
Mit Verfügung vom 13. März 2023 hob der Einzelrichter in Abweisung des Gesuchs des Beschwerdegegners die mit superprovisorischer Verfügung vom 24. Februar 2023 angeordnete Handelsregistersperre betreffend die C.________ AG auf (Dispositiv-Ziffer 1) und wies das Widergesuch der Beschwerdeführerin ab (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
B.b. Gegen diese Verfügung erhoben sowohl der Beschwerdegegner als auch die Beschwerdeführerin Berufung an das Kantonsgericht Schwyz, Ersterer gegen die Aufhebung der Handelsregistersperre, Letztere gegen die Abweisung ihres Widergesuchs.  
Mit Beschluss vom 20. Oktober 2023 hob das Kantonsgericht in Gutheissung der Berufung des Beschwerdegegners und in Abweisung derjenigen der Beschwerdeführerin Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung auf und wies das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz an, die bestehende Handelsregistersperre betreffend die C.________ AG aufrechtzuhalten und bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in der Hauptsache keine Eintragungen betreffend diese Gesellschaft vorzunehmen. Ferner ordnete es an, dass die vom Beschwerdegegner geleistete Sicherheit von Fr. 195'000.-- dem Beschwerdegegner nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet werde. 
Das Kantonsgericht bejahte mit der Erstinstanz, dass der Beschwerdegegner die Voraussetzungen des Verfügungsanspruchs und des Verfügungsgrundes für vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ZPO glaubhaft gemacht und auch die Dringlichkeit der beantragten Aufrechterhaltung der Handelsregistersperre dargelegt habe. Anders als vor Bezirksgericht fiel die Interessenabwägung des Kantonsgerichts unter dem Titel der Verhältnismässigkeit zugunsten des Beschwerdegegners aus. 
 
C.  
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, den Beschluss des Kantonsgerichts vom 20. Oktober 2023 aufzuheben (ausser die Vereinigung der Berufungsverfahren) und die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 13. März 2023 zu bestätigen. Die Dispositiv-Ziffer 2 dieser Verfügung (Abweisung des Widergesuchs) sei aufzuheben und das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz anzuweisen, aufgrund des seit 15. Februar 2023 vollstreckbaren Beschlusses des Kantonsgerichts Schwyz vom 15. Februar 2023 D.________ als Verwaltungsrat der C.________ AG einzutragen sowie nach Publikation der Eintragung von D.________ als Verwaltungsrat der C.________ AG das Handelsregister vorsorglich zu sperren, d.h. keine Eintragungen betreffend die C.________ AG vorzunehmen, welche nicht von D.________ oder einer von ihm gehörig bevollmächtigten Person angemeldet wurden. Eventualiter begehrt sie Rückweisung an die Vorinstanz. 
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Entgegen der Beschwerdeführerin hat er seine Antwort rechtzeitig eingereicht. Sie wurde dem Bundesgericht am 4. Januar 2024 fristgerecht in elektronischer Form zugestellt, konnte aber nicht abgerufen werden. Daraufhin wurde der Beschwerdegegner mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2024 aufgefordert, die identische Eingabe dem Bundesgericht in Papierform einzureichen. Dieser Aufforderung kam er nach. Nachdem diese Eingabe die zertifizierte Signatur mit Datum "4. Januar 2024 22.29" trägt, ist entgegen der Bestreitung der Beschwerdeführerin von der Identität dieser Eingabe in Papierform mit der elektronisch eingereichten auszugehen. 
Die Vorinstanz liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen. 
Die Beschwerdeführerin reichte eine Replik, der Beschwerdegegner eine Duplik ein. 
 
D.  
Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen abgelehnt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1). 
 
1.1. Selbstständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 144 III 475 E. 1.1.1; 138 III 76 E. 1.2, 333 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1). Dies gilt nicht nur, wenn eine vorsorgliche Massnahme erlassen, sondern auch wenn eine solche verweigert wird (Urteile 4A_428/2023 vom 8. September 2023 E. 2.1; 4A_373/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 1.2; 4A_427/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).  
Der angefochtene Beschluss schliesst das Verfahren nicht im Sinne von Art. 90 BGG ab. Die Vorinstanz bestätigte einerseits die Abweisung der gemäss Widergesuch beantragten vorsorglichen Massnahme und ordnete andererseits eine vorsorgliche Massnahme (Aufrechterhaltung der bestehenden Handelsregistersperre) an, die im Hinblick auf das Hauptverfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (Prätendentenstreit) beantragt worden war und nur während der Dauer dieses Verfahrens Bestand hat. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG
 
1.2. Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 149 II 170 E. 1.3; 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2).  
Während die frühere Rechtsprechung bei Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche Massnahmen erlassen oder verweigert wurden, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil regelmässig bejahte (BGE 134 I 83 E. 3.1 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung), wird nach neuerer, gefestigter Rechtsprechung verlangt, dass der Beschwerdeführer auch bei Anfechtung vorsorglicher Massnahmen in der Beschwerdebegründung aufzeigt, inwiefern ihm im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 137 III 324 E. 1.1). 
 
1.3. Die Beschwerdeführerin begründet den ihr drohenden Nachteil mit der beabsichtigten Klageanerkennung durch den Beschwerdegegner im Prozess vor dem Handelsgericht Zürich. In diesem Verfahren ( inter alios partes) macht die Bank E.________ gestützt auf einen Schuldbrief eine Forderung von ca. 4 Millionen Franken gegen die C.________ AG geltend. Die Beschwerdeführerin führt ins Feld, der Beschwerdegegner habe anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Schwyz vom 6. März 2023 "unzweideutig bestätigt und damit prozessrechtlich verbindlich anerkannt, die Klage der Bank E.________ im Prozess vor Handelsgericht Zürich anerkennen zu wollen". Damit drohe die C.________ AG wertlos zu werden und das Grundstück X.________ unumkehrbar verloren zu gehen. Ein solcher negativer Prozessausgang vor dem Handelsgericht Zürich könne nicht abgewartet werden bis zum Endentscheid im Prätendentenstreit; der ihr drohende Nachteil sei mithin nicht wieder gutzumachen, auch wenn die Hauptsache zu ihren Gunsten ausgehen würde. Die rechtliche Natur des ihr drohenden Nachteils erblickt die Beschwerdeführerin in der Aushöhlung des (behauptetermassen) ihr zustehenden Eigentums an den Aktien der C.________ AG (Art. 26 BV) und in den Verfassungs- und Verfahrensverletzungen, auf denen der angefochtene Beschluss der Vorinstanz (angeblich) beruhe.  
 
1.4. Das überzeugt nicht. Mit den gerügten Verfassungs- und Verfahrensverletzungen, welche die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, kann die rechtliche Natur des Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht dargetan werden. Vielmehr bilden diese Vorwürfe die Beschwerdegründe, die nach Meinung der Beschwerdeführerin zur Aufhebung des angefochtenen Massnahmeentscheids führen sollten. Ob die erhobenen Rügen berechtigt sind, prüft das Bundesgericht indessen erst, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, damit auf eine selbstständige Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid eingetreten werden kann. Würde es genügen, gegen einen Massnahmeentscheid vorzubringen, er beruhe auf der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG), die mit dem Endentscheid nicht mehr korrigiert werden könnte, wäre ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG regelmässig anzunehmen. Wie ausgeführt (vgl. E. 1.2), entspricht dies aber nicht (mehr) der gefestigten aktuellen Praxis des Bundesgerichts.  
 
1.5. Somit bleibt die ins Feld geführte Gefahr, dass der Beschwerdegegner die Klage der Bank E.________ gegen die C.________ AG vor dem Handelsgericht Zürich anerkennen könnte, wie die Beschwerdeführerin behauptet, der Beschwerdegegner aber in Abrede stellt.  
Es ist bereits fraglich, ob dieser Nachteil effektiv droht. Laut den Feststellungen der Vorinstanz sind keine Elemente zu erkennen, die für die Behauptung der Beschwerdeführerin sprechen, dass der Beschwerdegegner beabsichtige, die Klage vor dem Handelsgericht Zürich zum Schaden der C.________ AG anzuerkennen. Vielmehr belege unter anderem die Eingabe des Beschwerdegegners vom 14. März 2023 an das Handelsgericht Zürich das Gegenteil. Darin erkläre der Rechtsvertreter unter anderem Folgendes: "Namens und auftrags meiner Klientin teile ich Ihnen mit, dass die Forderung der Klägerin nicht anerkannt wird und diesbezüglich der laufende Prozess fortgeführt werden soll." In der Tat ist nicht nachvollziehbar, weshalb Ausführungen des Beschwerdegegners anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Schwyz vom 6. März 2023 im Massnahmeverfahren zwischen den vorliegenden Parteien eine verbindliche Wirkung im Prozess vor dem Handelsgericht Zürich zwischen anderen Parteien haben sollen, dies zumal der Rechtsvertreter der C.________ AG dem Handelsgericht Zürich am 14. März 2023 mitteilte, die Klage werde nicht anerkannt. 
 
1.6. Selbst wenn aber mit der Beschwerdeführerin von einer beabsichtigten Klageanerkennung durch den Beschwerdegegner ausgegangen würde, wäre der in der Folge der Beschwerdeführerin drohende Nachteil einzig finanzieller Natur, würden doch nach der Behauptung der Beschwerdeführerin dadurch die Aktien der C.________ AG erheblich an Wert einbüssen. Solche möglichen finanziellen Auswirkungen vermögen indessen keinen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil zu begründen. Ein drohender finanzieller Schaden ist - mangels anderweitiger substanziierter Begründung - in der Regel nicht irreparabel und damit kein rechtlicher Nachteil (BGE 138 III 333 E. 1.3.1; 137 III 637 E. 1.2; Urteil 4A_403/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin substanziiert keine hinreichenden Gründe, weshalb dies vorliegend nicht zutreffen und der ihr drohende finanzielle Schaden nicht ersetzbar sein soll. Die von ihr angerufene Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV schützt nicht vor Werteinbussen durch privatrechtliche Geschäfte bzw. Handlungen durch Privatpersonen. Die Anordnung der vorsorglichen Massnahme (Aufrechterhaltung der bestehenden Handelsregistersperre) durch die Vorinstanz bewirkt als solche keinen Eingriff in die Eigentumsgarantie. Die befürchtete finanzielle Werteinbusse der Aktien wäre vielmehr Folge einer - ungerechtfertigten - Klageanerkennung durch den Beschwerdegegner und nicht Folge eines unzulässigen staatlichen Eingriffs in die Eigentumsgarantie. Ein Nachteil rechtlicher Natur lässt sich damit nicht begründen.  
 
1.7. Die Beschwerdeführerin vermag die Voraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht darzutun. Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.  
 
2.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. März 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann