8C_33/2024 24.01.2024
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_33/2024  
 
 
Urteil vom 24. Januar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
unbekannt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Oktober 2023 (VV.2023.44/E). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 18. Dezember 2023 gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Oktober 2023, 
in die gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 21. Dezember 2023 erstmals erfolglos zugestellte Verfügung des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2023, mit welcher er zur Einreichung des angefochtenen Entscheids bis längstens am 3. Januar 2024 aufgefordert wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Verfügung vom 20. Dezember 2023 dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellt worden ist und von ihm als am 28. Dezember 2023 zur Kenntnis genommen gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), 
dass der darin angezeigte Formmangel bis heute nicht behoben worden ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die überdies ohnehin auch nicht den minimalen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Januar 2024 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel