4F_2/2024 23.02.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4F_2/2024  
 
 
Urteil vom 23. Februar 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hsu, 
Rechtsanwältin Cinzia Catelli sowie 
Rechtsanwälte Urs Kägi und Dr. Predrag Sunaric, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Handelsgericht des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. November 2023 (4A_487/2023). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 beantragte der Gesuchsteller am Handelsgericht des Kantons Zürich, die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, ihm innert 30 Tagen die in seinem Rechtsbegehren spezifizierten Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu liefern. Das Handelsgericht wies mit Urteil vom 30. August 2023 dieses Gesuch ab. Den Streitwert des handelsgerichtlichen Verfahrens setzte es auf Fr. 3 Mio. fest und auferlegte die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem unterliegenden Gesuchsteller. 
Gegen den Entscheid des Handelsgerichts erhob der Gesuchsteller Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragte zusammengefasst die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Gutheissung seines Auskunftsgesuchs und die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid über die Gerichtskosten und Parteientschädigung unter Zugrundelegung eines Streitwertes von Fr. 35'000.--. In prozessualer Hinsicht beantragte er, auch dem bundesgerichtlichen Verfahren sei letzterer Streitwert zugrunde zu legen. 
Das Bundesgericht trat mit Urteil 4A_487/2023 vom 15. November 2023 auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein und wies die Beschwerde in Zivilsachen ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- auferlegte es dem unterliegenden Gesuchsteller. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 beantragt der Gesuchsteller, das Urteil 4A_487/2023 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben. Die Sache sei bezüglich Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Handelsgericht zurückzuweisen und alle übrigen Ansprüche der Gesuchsgegnerin seien abzuweisen. 
Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Gesuchsteller hat sein Revisionsgesuch zulässigerweise auf Französisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Revisionsverfahren wird jedoch - wie bereits das Beschwerdeverfahren - in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG; Urteil 4A_487/2023 vom 15. November 2023 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).  
 
2.2. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies ist der Fall, wenn das Bundesgericht ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite, wahrgenommen hat (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 4F_16/2022 vom 25. November 2022 E. 3.2, nicht publ. in BGE 149 III 93; 4F_5/2020 vom 17. September 2020 E. 1).  
Davon zu unterscheiden ist die allenfalls unzutreffende Würdigung von Beweisen. Sie berechtigt so wenig zu einer Revision wie die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ist demnach nicht gegeben, wenn das Bundesgericht die fraglichen Aktenstellen und Vorbringen zwar durchaus berücksichtigt, aber nicht so gewürdigt und beurteilt hat, wie die gesuchstellende Partei dies wünscht und im Beschwerdeverfahren beantragt hatte. Die Revision dient auch nicht dazu, um angebliche Rechtsfehler zu korrigieren (BGE 122 II 17 E. 3) oder in der ursprünglichen Beschwerdeschrift Verpasstes nachzuholen (Urteile 4F_13/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 1.3; 4F_7/2021 vom 5. Mai 2021 E. 1.1). 
 
3.  
 
3.1. Der Gesuchsteller bringt vor, er habe im Beschwerdeverfahren verlangt, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens gestützt auf einen Streitwert von Fr. 35'000.-- zu verlegen seien und auch für das bundesgerichtliche Verfahren von diesem Streitwert auszugehen sei. Das Bundesgericht sei seinem Standpunkt für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren gefolgt, denn es habe die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.-- festgelegt und sei daher von einem Streitwert von Fr. 40'000.-- ausgegangen. Das Bundesgericht habe aber aus Versehen diese eigene Streitwertberechnung bei der Beurteilung der von ihm beanstandeten handelsgerichtlichen Streitwertschätzung nicht berücksichtigt. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG sei damit gegeben.  
 
3.2. Dem kann nicht gefolgt werden: Nach Art. 65 Abs. 2 BGG richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert, dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers ist der Streitwert damit nicht das alleinige Kriterium bei der Bemessung der Gerichtsgebühr vor Bundesgericht. Einzig aus der Auferlegung der Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 4'000.-- kann daher nicht geschlossen werden, dass das Bundesgericht von einem bestimmten Streitwert ausgegangen wäre oder den diesbezüglichen Standpunkt des Gesuchstellers (Streitwert Fr. 35'000.--) geteilt hätte. Von einem Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG kann keine Rede sein.  
Das Bundesgericht hat im Beschwerdeverfahren denn auch den vom Handelsgericht für das vorinstanzliche Verfahren festgelegten Streitwert von Fr. 3 Mio. und die dagegen vom Gesuchsteller vorgebrachte tiefere Streitwertschätzung von Fr. 35'000.-- keineswegs übersehen, sondern sie vielmehr explizit in Betracht gezogen (Urteil 4A_487/2023 vom 15. November 2023 Sachverhalt C und E. 4.1). Jedoch mangelte es der Beschwerde an einer hinlänglichen Begründung der diesbezüglichen Rügen, weshalb das Bundesgericht nicht darauf eintrat (zit. Urteil 4A_487/2023 E. 4.2). Richtig besehen kritisiert der Gesuchsteller diese rechtliche Beurteilung. Damit zeigt er aber keinen Revisionsgrund auf, denn die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, einen Entscheid, den er in rechtlicher Hinsicht für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (oben Erwägung 2.2). 
Der geltend gemachte Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG ist damit nicht gegeben. 
 
4.  
Nach dem Ausgeführten ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuchsgegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem Revisionsverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Februar 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger