4A_81/2024 08.02.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_81/2024  
 
 
Verfügung vom 8. Februar 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. George Poulikakos und Stephan Groth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. Januar 2024 (RU230048-O/U). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 31. Januar 2024 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2024 mit Schreiben vom 7. Februar 2024 zurückgezogen hat; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG); 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); 
 
 
verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, dem Bezirksgericht Horgen und B.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Februar 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer