4A_226/2024 06.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_226/2024  
 
 
Verfügung vom 6. Mai 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürgi, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Bundesamt für Informatik und Telekommunikation, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Peter Widmer und Dr. Cyrill Rieder, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Urheberrecht; Rückzug der Beschwerde, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 20. März 2024 
(ZK 20 534). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 22. April 2024 gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. März 2024 mit Schreiben vom 2. Mai 2024 zurückgezogen hat; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG); 
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin unter Beilage des Schreibens vom 2. Mai 2024 (act. 8). 
 
 
Lausanne, 6. Mai 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer