4A_195/2024 04.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_195/2024  
 
 
Urteil vom 4. Juni 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Erbengemeinschaft B.B.________, 
bestehend aus: 
 
1. C.B.________, 
2. D.B.________, 
3. E.B.________, 
4. F.B.________, 
5. G.B.________, 
6. H.B.________, 
7. I.B.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag; Nichtleistung des Kostenvorschusses, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. März 2024 (PD240002-O/U). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2024 (PD240002-O/U) mit Eingabe vom 9. April 2024 beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 12. April 2024 aufgefordert wurde, spätestens am 29. April 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 200.-- einzuzahlen; 
dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 1. Mai 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 16. Mai 2024 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG); 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer