5D_27/2024 03.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_27/2024  
 
 
Urteil vom 3. Juni 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Basel-Stadt, 
vertreten durch die 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arrest, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 13. Mai 2024 (BEZ.2024.14). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 5. Februar 2024 wies das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt eine von der Beschwerdeführerin erhobene Arresteinsprache ab, soweit es darauf eintrat, und es bestätigte den Arrestbefehl. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2024 (Postaufgabe) Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Am 14. Februar 2024 verlangte das Appellationsgericht von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von Fr. 450.--. Am 20. Februar 2024 (Postaufgabe) beantragte die Beschwerdeführerin, sie sei gestützt auf Art. 108 ZPO von der Kostenvorschusspflicht zu befreien. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 wies das Appellationsgericht den Antrag ab und es bestätigte die Kostenvorschussverfügung. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5D_9/2024 vom 29. Februar 2024 nicht ein. Mit Verfügung vom 8. März 2024 setzte das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses. Mit Entscheid vom 13. Mai 2024 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 24. Mai 2024 hat sie die Beschwerde ergänzt. 
 
2.  
Entgegen Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG ist im angefochtenen Entscheid der Streitwert nicht angegeben (vgl. Urteil 5D_9/2024 vom 29. Februar 2024 E. 2). Abklärungen zur Höhe des Streitwerts und damit zur Frage, ob die Beschwerde als solche in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) oder als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zu behandeln ist, erübrigen sich jedoch. Arresteinspracheentscheide sind vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2), womit auch im Rahmen einer Beschwerde in Zivilsachen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Die Beschwerdeführerin kann demnach in jedem Fall nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. 
Das Appellationsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist damit grundsätzlich nur, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste die Beschwerdeführerin anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2; 142 III 364 E. 2.4). 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege verletze Art. 61 SchKG, Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO, § 11 Abs. 1 lit. r und s sowie § 12 Abs. 1 lit. a der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 (SG 111.100). Die unentgeltliche Rechtspflege war jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, sondern der Verfügung vom 22. Februar 2024, die die Beschwerdeführerin bereits erfolglos am Bundesgericht angefochten hat (Urteil 5D_9/2024 vom 29. Februar 2024). Darauf kann nicht zurückgekommen werden. Ihre Ausführungen zu einer sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Angelegenheit sowie zu einer Zivilstandssache haben keinen Bezug zum angefochtenen Entscheid. Auch können im vorliegenden Verfahren keine Unterlassungen der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt gerügt werden. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt sie kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, hätte ein solches Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abgewiesen werden müssen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg