2C_389/2023 06.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_389/2023  
 
 
Urteil vom 6. September 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
zurzeit im Gefängnis U.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 16. August 2023 (AUS.2023.37). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der serbische Staatsangehörige A.________ (geb. 1982) wurde am 14. August 2023 von der Kantonspolizei Basel-Stadt einer Personenkontrolle unterzogen. Bei einer Systemkontrolle wurde festgestellt, dass er mit einem bis zum 30. November 2025 gültigen schengenweiten Einreiseverbot belegt ist. Des Weiteren wurde festgestellt, dass ein Asylgesuch, das er nach seiner früheren Einreise in die Schweiz am 26. Juni 2023 gestellt hatte, am 24. Juli 2023 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) abgeschrieben worden war, weil er am 16. Juli 2023 unkontrolliert abgereist war.  
In der Folge wurde A.________ vorläufig festgenommen und dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt. Dieses verfügte nach einer Einvernahme und der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 15. August 2023 die Wegweisung von A.________ aus der Schweiz und ordnete eine Ausschaffungshaft über ihn an für die Dauer eines Monats bis zum 13. September 2023. 
 
1.2. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, prüfte die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der vom 14. August 2023 bis zum 13. September 2023 angeordneten Ausschaffungshaft und bestätigte diese mit Urteil vom 16. August 2023.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 4. September 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärt, er wolle ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Einzelrichters vom 16. August 2023 einlegen. Zudem beantragt er die sofortige Haftentlassung.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen eine Ausschaffungshaft angeordnet werden kann (vgl. insb. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g, h oder i AIG [SR 142.20]). Mit Bezug auf den Beschwerdeführer hat sie im Wesentlichen festgehalten, er habe ein gegen ihn angeordnetes schengenweites und somit auch für die Schweiz gültiges Einreiseverbot missachtet, sodass der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt sei. Sodann hat die Vorinstanz erwogen, aufgrund des früheren und aktuellen Verhaltens des Beschwerdeführers bestehe die Gefahr, dass er sich der Rückführung in seine Heimat durch Untertauchen zu entziehen versuchen werde. Schliesslich hat der Einzelrichter die Verhältnismässigkeit und die Angemessenheit der Haft bzw. der Haftdauer geprüft und bejaht.  
 
2.3. In seiner Eingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, zu behaupten, dass er "nichts Kriminelles" getan habe und dass die Argumentation der Vorinstanz auf unbelegten, "an den Haaren herbeigezogenen Vermutungen" beruhe, die nicht korrekt geprüft worden seien.  
Mit diesen blossen Behauptungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht ansatzweise darzutun, dass und inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzen soll (vgl. E. 2.1 hiervor). Soweit er im Übrigen auf ein im vorinstanzlichen Verfahren eingereichtes Schreiben vom 30. August 2023 an den Einzelrichter verweist, ist er darauf hinzuweisen, dass eine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss; blosse Verweise auf andere Dokumente, namentlich frühere Rechtsschriften, reichen nicht aus (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 134 I 303 E. 1.3; 133 II 396 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
Im Ergebnis entbehrt die Eingabe einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov