5A_992/2023 08.04.2024
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_992/2023  
 
 
Urteil vom 8. April 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zürich 7, 
Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich, 
 
1. B.________, 
2. C.________.  
 
Gegenstand 
Zahlungsbefehl, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. Dezember 2023 (PS230174-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.________ und C.________ haben A.________ beim Betreibungsamt Zürich 7 für Fr. 4'000.-- (zzgl. Zinsen, Gebühren und Kosten) betrieben (Betreibung Nr. xxx). Das Betreibungsamt stellte den Zahlungsbefehl am 18. Januar 2023 aus und am 19. Januar 2023 zu.  
 
A.b. Am 30. Januar 2023 erhob A.________ beim Bezirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl, und am 24. Juli 2023 beantragte sie den Ausstand von Ersatzrichter Bannwart und von Gerichtsschreiberin Giger. Mit Entscheid vom 25. August 2023 hiess das Bezirksgericht die Beschwerde teilweise gut. Es hielt fest, die Betreibung sei im Umfang von Fr. 600.-- nichtig und wies das Betreibungsamt an, die Forderungssumme zu reduzieren. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Auf das Ausstandsgesuch betreffend Ersatzrichter Bannwart und Gerichtsschreiberin Giger trat das Bezirksgericht nicht ein.  
 
B.  
Gegen diesen Entscheid führte A.________ am 15. September 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Dieses wies das Rechtsmittel vollumfänglich ab und auferlegte ihr eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- (Entscheid vom 4. Dezember 2023; zugestellt am 13. Dezember 2023). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil vom 4. Dezember 2023 sei für nichtig zu erklären, aufzuheben und die Sache an das Obergericht zu neuer Beurteilung zurückzuweisen (Rechtsbegehren 1), der Zirkulationsbeschluss vom 25. August 2023 sei für nichtig zu erklären, aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht zu neuer Beurteilung zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2), die Betreibung Nr. xxx sei für nichtig zu erklären (Rechtsbegehren 3), das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung Nr. xxx im Betreibungsregister zu löschen (Rechtsbegehren 4) und die Akten seien der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat zu überweisen und es sei ein Strafverfahren gegen C.________ zu eröffnen (Rechtsbegehren 5); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Rechtsbegehren 6). 
Am 28. Dezember 2023 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine Beschwerdeergänzung samt Beilagen eingereicht. Darin beantragt sie, die Zustellung des Urteils vom 4. Dezember 2023 sei für nichtig zu erklären, aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, den Entscheid mit einer ausreichenden Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Fristen bzw. des Fristenstillstands erneut zuzustellen, und vor und während der Gerichtsferien keine Entscheide zuzustellen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen streitwertunabhängig gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat als Schuldnerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist insoweit zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde vom 27. Dezember 2023 wie auch die Beschwerdeergänzung vom 28. Dezember 2023 hat sie innert Frist eingereicht (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist die Beschwerde in Zivilsachen im Übrigen zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3, 16 E. 1.3.1).  
 
2.2. Rechtsschriften haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdebegründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die Beschwerdeführerin hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, ihre kantonalen Rechtsschriften im Wesentlichen unverändert dem Bundesgericht zu unterbreiten. Auf ungenügend begründete Beschwerden tritt das Bundesgericht nicht ein, ohne dass die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Verbesserung erhält (BGE 134 III 102 E. 1.1; Urteil 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3). Dies gilt insbesondere dann, wenn sie bloss jene Ausführungen wiederholt, die sie schon vor Vorinstanz vorgebracht hat, ohne darzutun, weshalb die gegenteiligen Erwägungen der Vorinstanz bundesrechtswidrig sein sollen (Urteil 4A_71/2018 vom 18. September 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 145 III 8).  
Auf die Sachverhaltsrügen, wonach das Obergericht zu Unrecht behaupte, dass ihre dort eingereichte Beschwerdeschrift vom 18. September 2023datiere und es keinen Beleg gebe, dass B.________ mit C.________ verheiratet sei, ist nicht einzutreten, denn die Behebung der behaupteten Mängel hätte jedenfalls im vorliegenden Sachzusammenhang keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Im Übrigen begnügt sich die Beschwerdeführerin in weiten Teilen ihrer Beschwerde mit der Wiedergabe des bereits im kantonalen Verfahren Vorgetragenen und mit blossen Gegenbehauptungen. So beschränkt sie sich beispielsweise im Zusammenhang mit der Begründung ihres Antrags, die Betreibung sei für nichtig zu erklären, auf die Behauptung, ihres Erachtens hätte B.________ C.________ im Voraus bevollmächtigen müssen, wenn sie gewollt habe, sich im streitgegenständlichen Betreibungsverfahren vertreten zu lassen, ohne sich mit den jeweiligen Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen, geschweige denn aufzuzeigen, weshalb die gegenteiligen Erwägungen der Vorinstanz bundesrechtswidrig sein sollen. Mit ihren Vorbringen im Zusammenhang mit dem Parliament (Qualification of Women) Act 1918, dem Beitritt der Schweiz zur EMRK und der Befolgung von Scharia-Gesetzen verlässt die Beschwerdeführerin den Bereich sachbezogener Kritik. Auf all dies ist nicht einzutreten. 
Das Bundesgericht geht nachfolgend nur auf jene Einwendungen ein, die zumindest ansatzweise den Begründungsanforderungen genügen. 
 
3.  
Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG). Ausserdem dürfen einer Partei aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, keine Nachteile erwachsen (Art. 49 BGG). Die Vorinstanzen des Bundesgerichts erfüllen ihre Pflicht, wenn sie in allgemeiner Weise auf das ordentliche, infrage kommende Rechtsmittel hinweisen. Sie sind weder verpflichtet, die gesetzliche Regelung im Detail anzuführen (Urteil 2F_8/2016 vom 10. Juni 2016 E. 5), noch auf Stillstandsfristen im Sinn von Art. 46 Abs. 1 BGG oder deren Nichtanwendbarkeit (vgl. Art. 46 Abs. 2 BGG) hinzuweisen; letzere Pflicht gilt nur in kantonalen Verfahren, in denen Art. 145 Abs. 3 ZPO Anwendung findet (BGE 141 III 170 E. 3; 139 III 78 E. 5). Kann die Beschwerdeführerin trotz unterlassener oder fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung den Entscheid fristgerecht anfechten, hat sie im Übrigen kein schutzwürdiges Interesse an einem Aufhebungsantrag (Urteile 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.2; 5D_134/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 2). 
Die beiden Eingaben vom 27. und 28. Dezember 2023 hat die Beschwerdeführerin innert Frist eingereicht. Folglich ist auf das in der Beschwerdeergänzung vom 28. Dezember 2023 gestellte Begehren und ihre Ausführungen zur (Un-) Rechtmässigkeit der Rechtsmittelbelehrung - in welchen sie sich ohnehin zu Unrecht auf die Bestimmungen der ZPO beruft - mangels des erforderlichen Interesses (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) nicht einzutreten. Weshalb es sodann unzulässig sein soll, Entscheide vor oder während Gerichtsferien (gemeint: Stillstandsfristen) zuzustellen, begründet die Beschwerdeführerin nicht; darauf ist nicht einzutreten. Eine solche prozessuale Vorgabe liesse sich auch nicht aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren ableiten. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Zur Begründung dieser Rüge macht sie geltend, sowohl das Bezirksgericht wie auch das Obergericht hätten den in Ziffer 10 ihrer Beschwerde vom 30. Januar 2023 erhobenen Vorwurf (C.________ habe das Betreibungsbegehren nach der Unterzeichnung durch B.________ und ihn abgeändert, indem sich jener ohne Zustimmung der Letzteren darauf als Vertreter bezeichnet habe, was strafbar sei und zur Nichtigkeit der Betreibung führe) einfach ignoriert. An dieser Stelle muss sich die Beschwerdeführerin trölerisches Verhalten vorwerfen lassen. Aus E. 3.1.2 des angefochtenen Entscheids ergibt sich, dass sich sowohl das Bezirksgericht wie auch das Obergericht mit dem Vorwurf befasst und dessen Begründetheit verneint haben. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein. Ausserdem würde eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zur Nichtigkeit der Betreibung Nr. xxx führen, sondern bloss zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid. 
 
5.  
Wie bereits vor Obergericht macht die Beschwerdeführerin geltend, lic. iur. Bannwart sei leitender Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts, weshalb er nicht als Ersatzrichter am Bezirksgericht amten dürfe. 
 
5.1. Dazu erwog das Obergericht, es habe der Beschwerdeführerin bereits in früheren Beschwerdeverfahren erklärt, dass lic. iur Bannwart mit Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 24. Mai 2023 per sofort (befristet bis zum 31. August 2025) zum vollamtlichen Ersatzrichter für das Bezirksgericht Zürich ernannt worden sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses des bezirksgerichtlichen Entscheids am 25. August 2023 habe damit weder innerhalb noch ausserhalb des Spruchkörpers ein hierarchisches Verhältnis bestanden, weshalb kein Anschein der fehlenden Unabhängigkeit bestehe. Dass der Beschwerdeführerin der Beschluss der Verwaltungskommission nicht vorliegen soll, ändere an der Gültigkeit der Ernennung von lic. iur. Bannwart zum vollamtlichen Ersatzrichter nichts, und ob die Ernennung unzulässig gewesen sei, könne im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 ff. SchKG nicht überprüft werden.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin belässt es bei einem Hinweis, sie habe keine Kopie des Beschlusses der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 24. Mai 2023 erhalten, und dem Einwand, selbst wenn die Verwaltungskommission einen solchen Beschluss gefasst hätte, dies nicht zulässig sei, da es der Rechtsprechung des Bundesgerichts widerspreche. Soweit sie sich auf das Urteil 1B_420/2022 vom 9. September 2022 (d.h. BGE 149 I 14 E. 5) beruft, übersieht die Beschwerdeführerin, dass die dort zu beurteilende Ausgangslage eine andere war (Einsetzung eines Gerichtsschreibers der entscheidenden Kammer des Obergerichts als Richter in eben dieser Kammer), und sie daraus für den vorliegenden Fall, da lic. iur Bannwart jedenfalls seit dem 24. Mai 2023 nicht mehr als Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts Zürich amtet, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.  
 
6.  
Unter Hinweis auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Abs. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 29 Abs. 1 BV) macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Ihres Erachtens sei der Sachverhalt klar und die Betreibung Nr. xxx hätte spätestens Ende Februar 2023 für nichtig erklärt werden müssen. Abgesehen davon, dass von einer Nichtigkeit der Betreibung Nr. xxx keine Rede sein kann, dauerte das erstinstanzliche Verfahren mit Blick auf den vom Obergericht in E. 1.1.2 des angefochtenen Entscheids geschilderten Prozesssachverhalt, den die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, nicht übermässig lange. Der Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsverbots ist unbegründet. 
 
7.  
Beim nun eingetretenen Fall, dass sich der Vorwurf der Nichtigkeit der Betreibung Nr. xxx als unbegründet erweist, hat das Bundesgericht von vornherein keine Veranlassung, die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat zu überweisen. Für die Anweisung, es sei ein Strafverfahren gegen C.________ zu eröffnen, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt (Rechtsbegehren 5), wäre es ohnehin nicht zuständig. 
 
8.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. April 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss