7B_561/2023 27.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_561/2023  
 
 
Urteil vom 27. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Instruktionsrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich, 
2. B.________, 
c/o Kantonspolizei Zürich, 
Güterstrasse 33, 8010 Zürich, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fankhauser, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Einstellung; Rückzug, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Juni 2023 (UE220057-O/U/CBA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in Strafsachen vom 4. September 2022 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2023 (Geschäfts-Nr. UE220057-O/U/CBA) wurde am 10. November 2023 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 300.-- festzusetzen. 
 
 
Demnach erkennt die Instruktionsrichterin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Instruktionsrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément