7B_199/2024 02.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_199/2024  
 
 
Urteil vom 2. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach. 
 
Gegenstand 
Ausstand; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2024 (AK.2024.23-AK). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ wurde mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2023 wegen Beschimpfung schuldig gesprochen, da er C.________ nachdem ihn dieser beim Morgenspaziergang mit seinem Chihuahua mit "Morgen" gegrüsst habe, als "Arschloch" betitelt habe. A.________ wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 240.-- verurteilt. Gegen den Strafbefehl erhob A.________ Einsprache und erstattete gleichzeitig Strafanzeige gegen den "fehlbaren Hundebesitzer". Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 nahm das Untersuchungsamt die Strafanzeige von A.________ wegen falscher Anschuldigung nicht an die Hand. 
Am 4. Januar 2024 beantragte A.________ den Ausstand des verfahrensleitenden Staatsanwalts B.________. Dieser leitete das Ausstandsbegehren samt den Strafakten zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Diese wies das Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt mit Entscheid vom 8. Februar 2024 ab. 
Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 
 
2.  
 
2.1. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid und der nachvollziehbaren vorinstanzlichen Begründung auseinander. Stattdessen beschränkt er sich auf rein appellatorische Kritik. Er legt einzig seine Sicht der Dinge dar, führt die "Konsequenzen" auf, die der Entscheid für ihn habe, ohne aber nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss tatsächlich gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll, indem sie das Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt abgewiesen hat. Der Begründungsmangel (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist offensichtlich, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.  
 
3.  
Auf die Erhebung von Kosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier