7B_269/2022 11.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_269/2022  
 
 
Urteil vom 11. Juni 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Iten, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Zacharias Ziegler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfache üble Nachrede, Nötigung; unentgeltliche Rechtsverbeiständung; Parteientschädigung etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 8. März 2022 (STK 2021 10 und 11). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 26. November 2017 schlossen A.________ und die C.________ AG, vertreten durch B.________, einen mündlichen Miet- bzw. Pachtvertrag über das Hotel Restaurant D.________ in U.________ mit Vertragsbeginn am 1. Dezember 2017 ab. Für den Monat Dezember bezahlte A.________ für die Nutzung des Objekts einen Betrag von Fr. 2'000.--. Ein schriftlicher Vertrag kam in der Folge nicht zustande. Aufgrund einer entsprechenden Mitteilung von B.________ entzog die Bezirkskanzlei Gersau A.________ deshalb mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 die zuvor mündlich erteilte Gastgewerbebewilligung. 
Mindestens am 9. und 10. Dezember 2017 betrat B.________ das Hotel Restaurant D.________, obwohl ihm A.________ am 5. Dezember 2017 ein entsprechendes Verbot erteilt hatte. Im gleichen Zeitraum öffnete er mehrere an das Hotel Restaurant D.________ adressierte verschlossene Briefe. Daraufhin versendete er am 17. Dezember 2017 namens der C.________ AG einen Brief an mehrere Lieferanten von A.________ mit folgendem Inhalt: 
 
"RETTEN SIE WAS ZU RETTEN IST! 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
Wir sind Hausbesitzer, in dessen Räumlichkeiten Frau A.________ wirten wollte. Während 14 Tagen weigerte sie sich, einen Mietvertrag zu unterzeichnen, worauf wir die Notbremse gezogen haben (Beilage 1). Auch die Gemeinde hat ihr die Erlaubnis entzogen (Beilage 2). Jetzt ist alles publik (Beilage 3). Zudem kennen wir jetzt aufgrund des Betreibungsauszuges (Beilage 4), die Geschichte des Geschädigten E.________, der Frau A.________ ebenfalls eine Liegenschaft vermietet hatte und am Schluss auf einem Schaden von Fr. 40'000.- sitzen geblieben ist. 
Damit das Ihnen nicht auch so geht, schreiben wir Ihnen. Wenn Sie Ihre Ware oder Geräte wieder haben wollen, rufen Sie uns an, wir öffnen Ihnen den Zugang zu den Restaurations-Räumen. 
Leider mussten wir Ihre Post öffnen, um Ihre Anschrift in Erfahrung zu bringen. Senden Sie Ihre Rechnung bitte direkt an Frau A.________, (...), weil sie ihre Post hier eh nicht mehr abholt. Besser noch, betreiben Sie sie gleich, dann haben Sie schon einen Fuss drin. 
(...) " 
Ab dem 11. Dezember 2017 verwehrte B.________ A.________ den Zugang zum Restaurant. Nachdem zuvor mehrere von der C.________ AG für die Räumung angesetzte Termine unbenutzt verstrichen waren, begab sich A.________ am 21. Dezember 2017 gegen 14.00 Uhr zum Restaurant. Als sie die Räumlichkeiten betreten wollte, um ihre Sachen abzuholen, verweigerte ihr B.________ den Zutritt, indem er die Türe abschloss und den Schlüssel von innen stecken liess. Er teilte ihr mit, dass sie ihre Sachen erst mitnehmen könne, wenn sie ihm den Schlüssel zum Restaurant abgebe und die fälligen Nebenkosten von Fr. 780.-- bezahlen würde. Während der verbalen Auseinandersetzung auf dem Vorplatz bezeichnete B.________ A.________ als Schlampe, blöde Kuh, Mistpack und Betrügerin. Erst als Beamte der Kantonspolizei Schwyz um ca. 16.30 Uhr vor Ort kamen, konnte A.________ das Restaurant betreten und ihre Waren und Materialien behändigen. 
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 3. Dezember 2020 erklärte das Bezirksgericht Gersau B.________ der mehrfachen üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB) und der versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- bei einer Probezeit von drei Jahren, einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.-- sowie einer Übertretungsbusse von Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 23 Tage). Die Genugtuungsforderung von A.________ sprach es im Betrag von Fr. 1'000.-- zzgl. 5 % Zins seit 27. Dezember 2017 zu. Die weiteren Zivilforderungen verwies es auf den Zivilweg.  
 
B.b. B.________ und A.________ erhoben Berufung. Mit Urteil vom 8. März 2022 sprach das Kantonsgericht Schwyz B.________ vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede frei. Dagegen befand es ihn der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses, der Beschimpfung, der versuchten Nötigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs für schuldig. Es auferlegte ihm eine bedingte Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Busse von Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage). Weiter verpflichtete es ihn, A.________ eine Genugtuung von Fr. 500.-- zzgl. 5 % Zins seit 27. Dezember 2017 zu bezahlen. Die Schadenersatzforderung verwies das Kantonsgericht auf den Zivilweg. Schliesslich regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Demnach hiess es das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege gut, nicht aber jenes um unentgeltliche Verbeiständung. Es verpflichtete sie, B.________ für das bisherige Verfahren Fr. 1'026.75 und für das Berufungsverfahren Fr. 2'993.35 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung sprach es ihr nicht zu.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ die teilweise Aufhebung des Berufungsurteils. B.________ sei der mehrfachen üblen Nachrede sowie nebst der versuchten auch der vollendeten Nötigung schuldig zu sprechen. Weiter sei festzustellen, dass B.________ ihr gegenüber im Grundsatz schadenersatzpflichtig sei; einzig zur Feststellung des Umfangs ihres Schadenersatzanspruchs sei sie auf den Zivilweg zu verweisen. A.________ stellt sodann Anträge betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen: B.________ sei zu verurteilen, die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens sowie des erst- und des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen. Nebst dem seien ihr für diese Verfahren Entschädigungen von Fr. 7'550.15, Fr. 11'330.40 sowie Fr. 14'539.95 zuzusprechen. Für das Berufungsverfahren sei ihr ausserdem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren stellt sie Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
B.________ und das Kantonsgericht Schwyz schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 und Art. 90 BGG). Der angefochtene Entscheid wirkt sich auf die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin aus, womit sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Insbesondere auch die Verweisung ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg berechtigt sie grundsätzlich zur Beschwerde in Strafsachen (vgl. Urteile 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 1.2, nicht publ. in: 146 IV 211; 6B_142/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben einleitend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin strebt nach einer Verurteilung von B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) wegen mehrfacher übler Nachrede. 
 
2.1. Der Vorwurf der üblen Nachrede gründet auf dem Schreiben der C.________ AG vom 17. Dezember 2017 an mindestens drei Lieferanten der Beschwerdeführerin. Nach Einschätzung der Vorinstanz hat der Beschwerdegegner 2 als Verfasser des Schreibens den objektiven und den subjektiven Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt. Streitig ist, ob sie den Beschwerdegegner 2 zum Entlastungsbeweis zulassen und anschliessend den Gutglaubensbeweis als gelungen erachten durfte.  
 
2.2. Der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt.  
 
2.2.1. Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (sog. Wahrheitsbeweis), oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gutglaubensbeweis), so ist sie nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). In Bezug auf den Gutglaubensbeweis muss die Täterschaft zur Erfüllung ihrer Informations- und Sorgfaltspflicht sämtliche ihr zumutbaren Schritte unternommen haben, um die Richtigkeit ihrer Äusserungen zu überprüfen (BGE 124 IV 149 E. 3b; Urteile 6B_777/2022 vom 16. März 2023 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 170; 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). Sie darf nicht blind auf die Aussagen einer Drittperson vertrauen (Urteile 6B_1461/2021 vom 29. August 2022 E. 2.1.4; 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 23; je mit Hinweisen). Massgebend sind letztlich die Umstände des Einzelfalls. Je schwerer ein Ehreingriff ist, desto höhere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts, wobei die Schwere vom Vorwurf und vom Verbreitungsgrad abhängt (Urteil 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
2.2.2. In der Regel ist der Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1; Urteile 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2; 6B_722/2017 vom 28. August 2017 E. 1.1). Ein Ausschluss ist nach Art. 173 Ziff. 3 StGB nur vorgesehen, wenn die Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung und kumulativ vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet wird, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere wenn sich die Äusserung auf das Privat- oder Familienleben bezieht (vgl. BGE 132 IV 112 E. 3.1; Urteile 6B_777/2022 vom 16. März 2023 E. 3.2; 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). Eine begründete Veranlassung im genannten Sinn kann sich auf öffentliche oder private Interessen beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Für die Zulassung zum Entlastungsbeweis genügt, dass die Äusserung auch nur zum kleineren Teil aus begründeter Veranlassung getan wurde (Urteile 6B_722/2017 vom 28. August 2017 E. 1.1; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.4; je mit Hinweis).  
 
2.2.3. Ob die beschuldigte Person die Absicht hatte, Übles vorzuwerfen, ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist, ob eine begründete Veranlassung bestand (BGE 137 IV 313 E. 2.4.4; 132 IV 112 E. 3.1; Urteil 6B_777/2022 vom 16. März 2023 E. 3.2).  
Tatfragen prüft das Bundesgericht nur nach dem Massstab der Willkür oder auf Rechtsverletzungen nach Art. 95 BGG hin (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Willkürbegriff: BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz lässt den Beschwerdegegner 2 zum Entlastungsbeweis zu mit der Begründung, er habe gemäss seinen Angaben die Lieferanten angeschrieben, damit sie ihre Waren abholen könnten, bevor diese verderben. Er habe den Schaden der Lieferanten vermindern wollen. Damit habe er zumindest teilweise in deren Interesse und nicht ausschliesslich in Beleidigungsabsicht gehandelt.  
 
2.3.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, den Gesamtkontext - einerseits die damaligen Geschehnisse und andererseits die erniedrigenden Äusserungen, die der Beschwerdegegner 2 im Verlauf des Strafverfahrens sowie des parallel hängigen Zivilverfahrens über sie getätigt habe - ausser Acht zu lassen. Daraus ergebe sich, dass das einzige Ziel des Beschwerdegegners 2 darin bestanden habe, sie aus dem Restaurant zu vertreiben. Das ehrverletzende Schreiben habe deshalb darauf abgezielt, ihre Vertragsbeziehungen mit den Lieferanten zu zerrütten. Die ehrverletzenden Äusserungen in den Gerichtsverfahren würden zudem belegen, dass er keine begründete Veranlassung zum Verfassen des Schreibens gehabt habe, sondern dass es ihm einzig um ihre Desavouierung und Beleidigung gegangen sei. Die Vorinstanz hätte diese Äusserungen nicht als Information zum Zweck der Schadensminderung qualifizieren dürfen. Dies folge auch daraus, dass weder ein tatsächlicher noch ein potenzieller Schaden der Lieferanten erwiesen sei. Insbesondere habe der Beschwerdegegner 2 im bisherigen Verfahren nicht dargelegt, geschweige denn bewiesen, dass sie die Rechnungen der Lieferanten nicht beglichen habe bzw. nicht begleichen würde. Schliesslich hätte der Beschwerdegegner 2 das angebliche Ziel der Schadensminderung auch mit milderen Massnahmen (Zuwarten, bis die erforderlichen Abklärungen erfolgt sind, Verfassen eines sachlichen Schreibens, Notverkauf i.S.v. Art. 93 OR) e rreichen können.  
 
2.3.3. Mit ihren Vorbringen entfernt sich die Beschwerdeführerin zu einem beträchtlichen Teil vom vorinstanzlich festgestellten und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne die Beweiswürdigung als willkürlich oder eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs zu rügen. Dies betrifft etwa die angeblich ehrverletzenden Äusserungen des Beschwerdegegners 2 im Straf- und Zivilprozess sowie das von der Beschwerdeführerin zusätzlich vorgebrachte Verbreiten der Information über den Entzug der Gastgewerbebewilligung im Dorf und den Zeitungsbericht im "Boten der Urschweiz". Sie erwähnt ganz am Schluss ihrer Ausführungen zwar das Stichwort "willkürlich", ohne jedoch ei nen konkreten Bezug zum angefochtenen Urteil herzustellen. Dara uf kann nicht abgestellt werden.  
Nebst dem zeigt die Beschwerdeführerin mit ihrer ausführlichen Darstellung der damaligen Geschehensabläufe, die einem Plädoyer vor dem Sachgericht gleichkommt, nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, das Schreiben sei auch im Sinne der Schadensminderung und nicht überwiegend in der Absicht, ihr Schlechtes vorzuwerfen erfolgt, willkürlich sein sollte. Bei der Zulassung zum Entlastungsbeweis kann es im Übrigen - nebst der gerade behandelten Frage der Beleidigungsabsicht - nur darum gehen, ob der Beschwerdegegner 2 begründete Veranlassung für seine Warnung hatte. Ob sich eine Schädigung der Lieferanten erstellen liess, ist diesbezüglich irrelevant, ebenso die Verhältnismässigkeit der ehrverletzenden Äusserung. Indem der Beschwerdegegner 2 nach der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz auch die Interessen der Lieferanten wahren wollte, handelte er zumindest teilweise mit begründeter Veranlassung. Dies gilt umso mehr, als die streitigen Äusserungen in erster Linie das Verhalten der Beschwerdeführerin als Geschäftsfrau und nicht ihr Privatleben betrafen. Insgesamt hat die Vorinstanz den Beschwerdegegner 2 somit berechtigterweise zum Entlastungsbeweis zugelassen. 
 
2.4.  
 
2.4.1. Zum Gutglaubensbeweis ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner 2 am 15. Dezember 2017 einen Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin eingeholt hat. Darin seien Betreibungen über Fr. 23'800.-- vermerkt gewesen. Insbesondere hätten Eintragungen zugunsten von E.________ über Fr. 15'000.-- und zweimal Fr. 4'400.-- bestanden. Am 16. Dezember 2017 habe der Beschwerdegegner 2 mit E.________ telefoniert. Dieser habe ihm erzählt, dass sein Schaden mindestens Fr. 40'000.-- betrage. Die Beschwerdeführerin habe von ihm, E.________, eine Liegenschaft gemietet, einen Mietzins bezahlt, "danach nichts mehr" und zum Schluss eine "riesen Sauerei" hinterlassen, ganz nach dem Motto "Mietnomadin". Die Aussage des Beschwerdegegners 2, E.________ habe mehr als den Schaden erlitten, für den er die Beschwerdeführerin betrieben habe, sei, so die Vorinstanz, vor diesem Hintergrund glaubhaft. Demnach habe der Beschwerdegegner 2 nebst der im Schreiben vom 17. Dezember 2017 verbreiteten wahren Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die Gastgewerbebewilligung entzogen worden ist, auch die Behauptung, E.________ habe einen Schaden von Fr. 40'000.-- erlitten, in guten Treuen für wahr halten dürfen. Mit der kostenpflichtigen Einholung des Betreibungsregisterauszugs und dem darauffolgenden Telefonat mit dem Gläubiger habe der Beschwerdegegner 2 ausserdem alle ihm zumutbaren Schritte unternommen, um die Tatsachen, die er im streitigen Schreiben verbreitete, zu prüfen. Der Gutglaubensbeweis sei gelungen.  
 
2.4.2. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, der Beschwerdegegner 2 habe nicht alle zumutbaren Schritte unternommen, um die den Lieferanten mitgeteilten Tatsachen zu verifizieren. So habe er den Betreibungsregisterauszug nicht sorgfältig geprüft, denn daraus könne nicht auf eine Insolvenz oder schlechte Zahlungsmoral geschlossen werden. Auch habe er keine Abklärungen zu den Vertragskonstellationen mit den Lieferanten getroffen. Ferner habe er die telefonischen Angaben von E.________ nicht überprüft und insbesondere die von diesem in Aussicht gestellten Unterlagen nicht eingefordert.  
 
2.4.3. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Im Zeitpunkt, als der Beschwerdegegner 2 das umstrittene Schreiben verfasste, sah er sich mit einer Vertragspartnerin konfrontiert, die das Vertragsobjekt bereits nutzte, sich jedoch weigerte, den schriftlich unterbreiteten Pachtvertrag zu unterzeichnen (ob zu Unrecht oder zu Recht, sei dahingestellt) und die seiner darauffolgenden Aufforderung zur Räumung des Restaurants nicht nachkam. Seine anschliessenden Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit schon betrieben worden war, und zwar in vergleichbarer Konstellation, nämlich als Mieterin einer Immobilie. Dass die Betreibungen durch E.________ gemäss der Behauptung der Beschwerdeführerin in der Folge nicht fortgesetzt wurden, bedeutet sodann nicht, dass die Angaben von E.________ nicht plausibel oder gar unwahr wären. Weshalb solches der Fall sein sollte, zeigt die Beschwerdeführerin denn auch nicht auf. Dem Beschwerdegegner 2 kann deshalb nicht vorgeworfen werden, auf weitere Erkundigungen verzichtet zu haben. Dies gilt umso mehr, als der Adressatenkreis seines Schreibens beschränkt war und der Eingriff in die strafrechtlich geschützte Ehre der Beschwerdeführerin nicht besonders schwer wiegt. Demnach ist der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdegegner 2 habe die verbreiteten Tatsachen in guten Treuen für wahr halten dürfen, nicht zu beanstanden.  
 
2.5. Insgesamt ist das Schreiben des Beschwerdegegners 2 vom 17. Dezember 2017 somit nicht von strafrechtlicher Relevanz.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdegegner 2 darüber hinaus auch durch die Verbreitung des behördlichen Entscheids, mit dem ihr die Gastgewerbebewilligung entzogen wurde, eine üble Nachrede begangen habe. Zusätzlich zum Schuldspruch wegen versuchter Nötigung betreffend den Vorfall vom 21. Dezember 2017 verlangt sie zudem eine Verurteilung wegen mehrfacher vollendeter Nötigung für den Zeitraum vom 11.-21. Dezember 2017.  
 
3.2. Mit diesen Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, dass derartige Vorwürfe nicht angeklagt sind. Insbesondere was die angeblichen Nötigungshandlungen anbelangt, wird in der Anklage nur der Vorfall vom 21. Dezember 2017 als (versuchte) Nötigung aufgegriffen. In diesem Zusammenhang wird auch erwähnt, dass der Beschwerdegegner 2 der Beschwerdeführerin ab dem 11. Dezember 2017 den Zugang zum Hotel Restaurant D.________ verwehrte, indem er einen Schlüssel von innen im Türschloss stecken liess, sodass sie von aussen die Türe nicht mehr öffnen konnte. Der von ihr erhobene Vorwurf, durch das Aussperren, das damit einhergehende Entziehen ihrer im Restaurant gelagerten Gegenstände und die Androhung von deren kostenpflichtigen Entsorgung zur Aufgabe ihrer Geschäftstätigkeit gezwungen worden zu sein, findet sich in der Anklageschrift hingegen nicht.  
 
3.3. Nach Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip). Ein Schuldspruch wegen in der Anklage nicht umschriebenen Taten würde somit den Anklagegrundsatz verletzen (vgl. Urteile 6B_543/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 3.1; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen). Die Problematik liesse sich auch mit einer Anklageergänzung nach Art. 333 Abs. 1 StPO (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.7) nicht beheben. Die genannte Bestimmung erfasst nur die Konstellation, in welcher der in der Anklage umschriebene Sachverhalt nach Auffassung des Gerichts einen anderen oder zusätzlichen Straftatbestand erfüllten könnte. Sie erlaubt es aber nicht, durch eine Überweisung an die Staatsanwaltschaft weitere, bisher nicht verfolgte Tatvorgänge zu erfassen (BGE 147 IV 167 E. 1.4). Eine zusätzliche Verurteilung wegen mehrfacher (vollendeter) Nötigung sowie wegen übler Nachrede durch öffentliches Kundtun des Entzugs der Gastgewerbebewilligung fällt somit ausser Betracht.  
 
4.  
Alsdann kritisiert die Beschwerdeführerin die Verweisung ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg. 
 
4.1. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin müsste substanziiert darlegen und beweisen, dass die Straftaten des Beschwerdegegners 2 - Öffnen von drei an sie adressieren Briefen, zweifacher Hausfriedensbruch, Beschimpfung sowie versuchte Nötigung durch Verhinderung des Zutritts zum Restaurant am 21. Dezember 2017 - die kausale Ursache für den behaupteten Schaden (entgangener Gewinn und nutzlos gewordene Investitionen zufolge erzwungener Aufgabe des Betriebs) seien. Vermutlich hätten aber auch noch weitere Umstände zur Vertragsbeendigung und zu einem allfälligen Schaden beigetragen. Der Sachverhalt sei insgesamt zu komplex, um im Strafverfahren auch nur über eine grundsätzliche Haftung des Beschwerdegegners 2 zu entscheiden (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Bestimmung verlangt, dass sich die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche aus einer oder mehreren Straftaten ableiten lassen, die Gegenstand der Ermittlungen im Vorverfahren und anschliessend der Anklage (Art. 325 StPO) waren. Die Rechtsgrundlage für derartige Zivilansprüche liegt meist in den Haftungsregeln von Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2 mit Hinweis). Der Adhäsionsprozess unterliegt der Verhandlungs- und der Dispositionsmaxime; Art. 8 ZGB ist anwendbar (Urteile 6B_98/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 2.1.3; 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2; je mit Hinweisen). Demnach hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss die klagende Partei allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGE 146 IV 211 E. 3.1; Urteil 6B_1084/2022 vom 5. April 2023 E. 6.2.1; je mit Hinweis).  
 
4.2.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Nach Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage namentlich auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert (lit. b; vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Im Falle eines Schuldspruchs ist der Entscheid über die anhängig gemachte Zivilklage diesen Ausführungen zufolge zwingend, soweit die Zivilforderung hinreichend begründet und beziffert ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
4.3. Trotz leicht irreführender Begründung verdient der Entscheid der Vorinstanz im Ergebnis Zustimmung. Entgegen ihren Ausführungen handelt es sich vorliegend nämlich nicht um einen Anwendungsfall von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO, was bereits daraus folgt, dass der Beschwerdegegner 2 teilweise schuldig gesprochen wird. Stattdessen liegt - was sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen implizit ergibt - ein Anwendungsfall von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO vor: Der Beschwerdeführerin gelang es im kantonalen Verfahren nicht, sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 41 Abs. 1 OR (unerlaubte Handlung, Schaden, natürliche und adäquate Kausalität, Verschulden; vgl. Urteil 6B_98/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 2.1.3) hinreichend zu behaupten (bzw. zu beziffern). Gegenteiliges geht auch aus ihren Ausführungen vor Bundesgericht nicht hervor. Was insbesondere die unerlaubte Handlung angeht, so begründet sie diese teilweise mit angeblichen Straftaten, welche gar nicht Gegenstand der Anklageschrift sind (Nötigung durch Verweigerung des Zugangs zum Restaurant ab dem 11. Dezember 2017 und Androhung der Entsorgung ihrer Waren, Zerstörung ihres Rufs als Gastronomin bei der einheimischen Bevölkerung) und teilweise mit Tatvorwürfen, die in einem Freispruch endeten (üble Nachrede). Inwiefern die Delikte, für die der Beschwerdegegner 2 schuldig gesprochen wird, kausal für einen Schaden sein könnten, ist mit ihren Ausführungen nicht dargetan. Bereits hier mangelt es somit an einem genügenden Tatsachenvortrag der Haftungsvoraussetzungen.  
Davon abgesehen fehlt eine Bezifferung des Schadens. Die Beschwerdeführerin bringt einzig vor, diverse Investitionen in das Restaurant getätigt zu haben, welche sich nach der erzwungenen Betriebsaufgabe als nutzlos erwiesen hätten, womit ihr ein Schaden in Form von entgangenem Gewinn erwachsen sei, ohne jedoch einen Mindestbetrag zu nennen oder auch nur eine grobe Schätzung des angeblichen Schadens vorzunehmen. Ein solches Vorbringen würde selbst für eine unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO nicht genügen. Damit ist der geltend gemachte Schaden nicht im Ansatz beziffert (geschweige denn belegt), weshalb die Verweisung auf den Zivilweg insgesamt zu Recht erfolgt ist. Die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 126 Abs. 3 StPO (Entscheid über die Zivilforderung nur im Grundsatz) stellt sich bei diesem Ergebnis nicht. 
 
5.  
 
5.1. Gestützt auf das (ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffende) Urteil 1B_505/2019 vom 5. Juni 2020 gewährt ihr die Vorinstanz hinsichtlich der Gerichtskosten die unentgeltliche Rechtspflege, nicht aber hinsichtlich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Dagegen wendet sich ihre Beschwerde im Weiteren. Die Beschwerdeführerin beanstandet insbesondere den vorinstanzlichen Schluss, wonach sie selbstständig in der Lage gewesen sein soll, das Berufungsverfahren zu bestreiten.  
 
5.2. Als unbegründet erweist sich die Rüge der Verletzung der gehörsrechtlichen Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). Mit dem Verweis auf das Urteil 1B_505/2019 vom 5. Juni 2020 ist die vorinstanzliche Begründung zwar sehr knapp, die Gründe, die sie zu ihrem Entscheid bewogen haben, sind damit aber hinreichend deutlich gemacht (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; je mit Hinweisen). Folglich ist die Begründungspflicht eingehalten, selbst wenn die angegebene Begründung falsch sein sollte (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Im Urteil 1B_505/2019 vom 5. Juni 2020 E. 3.7 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Untersuchungsverfahren, soweit sie die Bestellung eines Rechtsbeistands betraf, verweigert. Es führte aus, dass die körperlich und psychisch gesunde Beschwerdeführerin deutscher Muttersprache im Stande sei, das Strafverfahren, bei dem es um einen überschaubaren Sachverhalt ohne besonders komplexe Rechtsfragen und keine besonders schwere Kriminalität gehe, selber zu führen.  
 
5.3.2. Es stellt sich die Frage, ob sich diese Ausführungen auf das Berufungsverfahren übertragen lassen oder ob, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, ein anderer Massstab anzulegen ist. Diesbezüglich hielt das Bundesgericht in einem anderen Urteil (1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 5.2) zusammengefasst fest, die Partei, die ein Rechtsmittel einlege, müsse sich frist- und formgerecht mit dem erstinstanzlichen, für sie negativen Entscheid auseinandersetzen. Damit seien die Anforderungen an eine nicht juristisch gebildete Person im Beschwerdeverfahren höher einzustufen als jene an die Privatklägerschaft im Untersuchungsverfahren. Es könne daher nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass eine Person, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte als Privatklägerin im Strafverfahren in der Lage ist, ihre Interessen auch im Beschwerdeverfahren eigenständig geltend machen könne.  
 
5.3.3. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist für das Berufungsverfahren neu zu prüfen. In ihrer Beschwerdeschrift liefert sie hierzu jedoch keine fallspezifische Begründung. Stattdessen führt sie, nachdem sie die unter E. 5.3.2 hiervor erläuterten theoretischen Grundlagen aufgegriffen hat, aus: "Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin keine juristischen Kenntnisse hat. Da bei der Einleitung des Berufungsverfahrens sowohl Fristen als auch Formen zu beachten waren und überdies gewisse Rechtskenntnisse erforderlich waren, um sich in rechtsgenüglicher Weise mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinanderzusetzen, wäre die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, die Berufung ohne rechtliche Unterstützung zu erheben." Damit gibt sie fast eins zu eins die im Urteil 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 5.3 vorgenommene Subsumtion wieder, macht aber ausser der Bemerkung, nicht juristisch gebildet zu sein, keinen Bezug zu ihrer eigenen Situation, den Fragen, die im Berufungsverfahren zu behandeln waren und den Anforderungen, welche diese an sie als berufungsführende Privatklägerin stellen. Mit solch generellen Ausführungen ist nicht dargetan, weshalb sie den Ansprüchen des Verfahrens nicht gewachsen sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Daran ändern auch ihre theoretischen Ausführungen zu Art. 385, Art. 399 und Art. 406 Abs. 3 StPO nichts.  
 
6.  
Des Weiteren wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Kostenauflage im Umfang von 20 % für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO und im Umfang von 40 % für das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO. Sie begründet die entsprechenden Anträge aber in erster Linie mit den erfolglos beantragten Schuldsprüchen. Davon abgesehen führt die Beschwerdeführerin Art. 426 Abs. 2 StPO ins Feld, legt aber nicht weiter dar, weshalb der Beschwerdegegner 2 rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben soll. Damit erübrigen sich mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) weitere Ausführungen zur vorinstanzlichen Kostenverlegung (siehe aber E. 9.1 unten). 
 
7.  
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie dem Beschwerdegegner 2 zu ihren Lasten eine Entschädigung zuspreche. Auch hier führt sie zur Begründung aber nur die zusätzlich beantragten Schuldsprüche an, weshalb darauf angesichts der diesbezüglichen Bestätigung des angefochtenen Urteils nicht weiter einzugehen ist. 
 
8.  
Schliesslich ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass die Vorinstanz ihr zu Unrecht keine Parteientschädigung zuerkenne. 
 
8.1. Die Vorinstanz vertritt bezüglich sämtlicher Verfahrensstufen den Standpunkt, die Notwendigkeit von Aufwendungen der Privatklägerschaft im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO beurteile sich nach den gleichen Kriterien wie die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Da die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes habe, wäre es unangemessen, ihr eine Entschädigung ihrer Aufwendungen zulasten des Beschwerdegegners 2 zuzusprechen. Im Übrigen habe sie nicht wesentlich zur Abklärung der Strafsache beigetragen. Eine Entschädigung zulasten des Staats sei im Übrigen gesetzlich nicht vorgesehen.  
 
8.2. Unter Verweis auf verschiedene Lehrmeinungen bringt die Beschwerdeführerin vor, indem die Vorinstanz die Abweisung der Entschädigung an die angeblich fehlende sachliche Gebotenheit der rechtlichen Verbeiständung knüpfe, wende sie Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO falsch an. Die Kostentragung im Strafprozess folge in erster Linie dem Prinzip des Obsiegens bzw. Unterliegens. Im Geltungsbereich von Art. 433 Abs. 1 StPO bestehe demnach kein Raum für eine Differenzierung nach der sachlichen Gebotenheit der rechtlichen Verbeiständung. Auf diese dürfte nur beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege, wo es auch um die Prüfung der Prozesschancen gehe, abgestellt werden. Der Begriff der "notwendigen Aufwendungen" gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO sei folglich primär "im Lichte des Umfangs der Entschädigungspflicht" zu verstehen. Andernfalls läge eine nicht erklärbare Ungleichbehandlung gegenüber einem freigesprochenen Beschuldigten vor.  
 
8.3. Aus Art. 29 Abs. 2 BV leitet sich zwar die Befugnis der Parteien ab, sich in einem sie betreffenden Verfahren vertreten zu lassen. Die Verfassungsnorm garantiert jedoch kein verfassungsmässiges Recht auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. Die Frage der Parteientschädigung beurteilt sich einzig anhand des auf die Sache anwendbaren Verfahrensrechts, vorliegend also der StPO (Urteil 1B_92/2021 vom 31. Mai 2021 E. 3.1 mit Hinweisen).  
Laut (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m.) Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dies ist der Fall, wenn es bei einer Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt (BGE 139 IV 102 E. 4.3; Urteile 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.5; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.2) und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird (Urteile 6B_226/2017 vom 20. Juli 2017 E. 4.1; 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). 
Näher zu prüfen ist, was unter "notwendige Aufwendungen" im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO zu verstehen ist. Relevant ist dabei namentlich die Frage, ob bereits der Beizug einer rechtlichen Vertretung an sich oder nur der von dieser erbrachte Aufwand sachlich geboten bzw. notwendig sein muss. 
 
8.4. Gemäss der vom Bundesgericht in deutschsprachigen Urteilen verwendeten Formel betreffen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO "in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren" (BGE 139 IV 102 E. 4.1; Urteile 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 4.1; 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.5; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.2). Die entsprechende französischsprachige Formulierung lautet: "Les démarches doivent apparaître nécessaires et adéquates pour la défense du point de vue de la partie plaignante" (Urteile 6B_1333/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 4.1; 6B_1299/2022 vom 12. Juli 2023 E. 6.1; 6B_284/2022 vom 16. November 2022 E. 5.1; 6B_249/2021 vom 13. September 2021 E. 6.2; 6B_565/2019 vom 12. Juni 2019 E. 6.1; 6B_47/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 495; je mit Hinweisen).  
Darüber hinaus finden sich in der Rechtsprechung vereinzelt weitere Kriterien für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs. Demnach liegen notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO vor, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat; bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlichen Untersuchung und gerichtlichen Beurteilung die Privatklägerschaft ein erhebliches Interesse hatte; oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien (Urteile 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.2; 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). 
Allerdings erscheinen Einschränkungen dieser Art in anderen bundesgerichtlichen Urteilen nicht (mehr). Stattdessen wird ohne vertiefte Auseinandersetzung mit der Problematik davon ausgegangen, dass die beschuldigte Person im Falle eines Schuldspruchs der Privatklägerschaft die Anwaltskosten im Grundsatz zu ersetzen hat (vgl. Urteile 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 8; 6B_483/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 4.4.1; 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.5; 6B_524/2017 vom 22. November 2017 E. 2.2; 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.3; 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.4; 6B_818/2014 vom 8. April 2015 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 132). Entsprechend befasste sich die Rechtsprechung in der Vergangenheit weitestgehend mit der Höhe der Parteientschädigung und nicht mit der Frage, ob der obsiegenden Privatklägerschaft eine solche überhaupt zusteht. 
 
8.5. Soweit in der Lehre eine über die Wiedergabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinausgehende Auseinandersetzung mit der vorliegend interessierenden Frage stattfindet, werden unterschiedliche Ansichten vertreten. MIZEL/RÉTORNAZ scheinen davon auszugehen, dass die sachliche Gebotenheit der Mandatierung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands Voraussetzung von Art. 433 StPO ist. Diese ist ihrer Ansicht nach immer dann erfüllt, wenn ein Opfer Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche gegen die Täterschaft geltend macht (MIZEL/RÉTORNAZ, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 8a und 10 zu Art. 433 StPO). Auch nach WEISS ist die sachliche Gebotenheit Voraussetzung für den privatklägerischen Entschädigungsanspruch, welche, so der Autor, zumindest bei komplexen Sachverhalten immer erfüllt sein dürfte (MARCO WEISS, Offene Fragen zu den Entschädigungsansprüchen und -folgen der Privatklägerschaft, forumpoenale 3/2022, S. 208). In ähnlicher Weise kommt es laut WEHRENBERG/FRANK auf die Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen an (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 433 StPO).  
Demgegenüber argumentiert EYMANN zusammengefasst, eine Differenzierung nach der sachlichen Gebotenheit werde im Falle des Obsiegens der Privatklägerschaft von der gesetzlichen Formulierung nicht gedeckt. Anders verhalte es sich mit der unentgeltlichen Verbeiständung nach Art. 136 Abs. 1 StPO, die nur bei fehlender Aussichtslosigkeit der Zivilklage gewährt werde. Grund dafür sei, dass für die unentgeltliche Verbeiständung der Staat aufkomme und die Staatskasse nicht mit Kosten für aussichtslose Unterfangen belastet werden solle. In der von Art. 433 StPO angesprochenen Konstellation sei aber die beschuldigte Person Schuldnerin der Entschädigung. Werde auf die sachliche Gebotenheit abgestellt, führe dies zu einem unbilligen Schutz der unterlegenen Prozesspartei. Das Anknüpfen an die sachliche Gebotenheit könne sodann zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führen, da die Gefahr bestehe, dass aus Angst vor den Kosten für einen Rechtsbeistand auf die Adhäsionsklage verzichtet werde (STEPHANIE EYMANN, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, forumpoenale 5/2013, S. 317). Gleicher Ansicht ist RÜEGG, der zusätzlich festhält, dass die Partei, die ein von der Verfassung (Art. 29 Abs. 2 BV) geschütztes Recht - den Beizug eines Rechtsbeistands in einem gerichtlichen Verfahren - ausübe, weder unnötige Umtriebe verursachen könne (Verursacherprinzip), noch sei ihr hierfür ein schutzwürdiges Interesse abzusprechen. Bei Anwendung dieser Grundsätze verbleibe kein Raum, die Anwaltskostenvergütung davon abhängig zu machen, ob der Beizug eines Anwalts sachlich geboten war (VIKTOR RÜEGG, Wer trägt die Anwaltskosten strafrechtlicher Bagatell-Fälle?, Anwaltsrevue 2/2005 S. 83). 
 
8.6. Die Materialien tragen kaum zur Klärung der Problematik bei: Der Begleitbericht des Bundesamts für Justiz vom Juni 2001 zum Vorentwurf für eine Schweizerischen Strafprozessordnung lässt verschiedene Rückschlüsse zu. Darin wurde festgehalten, dass die Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO auf Auslagen und Umtriebe beschränkt sei, die im Zusammenhang mit dem Verfahren entstanden sind und die zur Durchsetzung der klägerischen Standpunkte notwendig waren (S. 293 f. Ziff. 283.2). "Notwendig" in diesem Sinne könnte sich sowohl auf die anwaltliche Verbeiständung überhaupt als auch nur auf deren Umtriebe beziehen. Die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts äussert sich zu den Voraussetzungen des privatklägerischen Entschädigungsanspruchs nicht (ausser dass dieser zu beantragen und zu belegen ist, vgl. BBl 2006 1331 Ziff. 2.10.3.2).  
 
8.7. Für das Zivilverfahren hat das Bundesgericht entschieden, dass es unzulässig sei, die Parteientschädigung von einer Überprüfung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als solcher abhängig zu machen (BGE 144 III 164 E. 3). Was in diesem Entscheid für das gewöhnliche Zivilverfahren gesagt wurde, muss, wie nachfolgend näher dargelegt wird, auch im Adhäsionsprozess (Art. 122 ff. StPO) gelten. Gründe dafür liefern sowohl die in BGE 144 III 164 E. 3.5 genannten Argumente, welche sich zu einem gewichtigen Teil auf das Adhäsionsverfahren übertragen lassen, als auch eine Gesamtbetrachtung der Rechtsprechung zu Art. 433 StPO sowie die zitierten Lehrmeinungen.  
 
8.7.1. Zunächst knüpft Art. 433 Abs. 1 StPO den Entschädigungsanspruch einzig an die Notwendigkeit der Aufwendungen und formuliert darüber hinaus keine weiteren Voraussetzungen. Die Sichtweise, wonach bereits die Mandatierung einer Rechtsvertretung an sich, und nicht nur der von dieser betriebene Aufwand, notwendig sein müssen, findet im Gesetzeswortlaut somit keine ausdrückliche Stütze. Anders verhält es sich mit der Regelung zur unentgeltlichen Rechtspflege. Dort wird der Privatklägerschaft die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands explizit nur zuerkannt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Diese Unterscheidung hat, wie EYMANN zutreffend ausführt, durchaus ihre Berechtigung, ist es im Falle der unentgeltlichen Verbeiständung doch der Staat, der für die Kosten aufkommt, und nicht die - im Falle eines Schuldspruchs fehlbare - beschuldigte bzw. verurteilte Person. Die Staatskasse soll nicht mit in der Sache unnötigen Kosten belastet werden. Die schuldig gesprochene Person hingegen hat mit ihrem Verhalten die Ursache für die Kosten gesetzt, was es mit RÜEGG rechtfertigen würde, dass sie dem Verursacherprinzip entsprechend dafür aufzukommen hat.  
 
8.7.2. Die Parteien - und damit auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) - haben weiter Anspruch auf rechtliches Gehör und als Teilgehalt davon das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen (Art. 107 Abs. 1 lit. c und Art. 127 Abs. 1 StPO). Diese Befugnis würde faktisch merklich eingeschränkt, wenn die Privatklägerschaft im Vorfeld eines Strafverfahrens damit rechnen müsste, dass sie selbst im Falle einer Verurteilung der beschuldigten Person keinen Beitrag an die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung zugesprochen erhalten würde.  
 
8.7.3. Entgegen der Auffassung von WEISS und WEHRENBERG/FRANK stellt die Komplexität des Sachverhalts sodann nur ein bedingt taugliches Kriterium dar. Unabhängig von der Schwere des erhobenen Tatvorwurfs kann im Vorfeld eines Strafverfahrens gerade von Laien kaum abgeschätzt werden, wie dieses sich entwickeln und welche Komplexität es mit sich bringen wird (vgl. Urteil 6B_524/2017 vom 22. November 2017 E. 2.2). Wäre diese alleinige Bedingung für eine spätere Entschädigung, bestünden für die Privatklägerin oder den Privatkläger somit beträchtliche Unsicherheiten hinsichtlich der Kostenrisiken einer Prozessführung.  
 
8.7.4. Auf der anderen Seite gibt das Prozessrecht der geschädigten Person zwar das Recht, sich einzig als Strafklägerin am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 2 StPO). So hat sie einen persönlichkeitsrechtlichen Anspruch auf Feststellung des zugefügten Unrechts, ohne dass sich dies auf eine Zivilforderung auswirken müsste (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.4; 141 IV 231 E. 2.4). Dennoch ist der Strafanspruch vom Staat wahrzunehmen (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.4; 141 IV 380 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Dies ist mitunter etwa ein Grund dafür, weshalb der Gesetzgeber die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft prinzipiell (mit Ausnahme des Opfers) auf Fälle beschränkt, in denen Zivilansprüche geltend gemacht werden (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO; Urteile 7B_196/2022 vom 25. August 2023 E. 3.1; 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen) oder weshalb die Privatklägerschaft einen Entscheid gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Sanktion nicht anfechten kann (BGE 148 IV 124 E. 2.6.4). Die Privatklägerschaft, welche sich nur als Strafklägerin am Verfahren beteiligt, hat sich somit in verschiedener Hinsicht gewisse Einschränkungen gefallen zu lassen.  
 
8.7.5. Verfolgt man diesen Gedanken weiter, fällt auf, dass die frühere Rechtsprechung, welche die Entschädigungspflicht an strengere Voraussetzungen knüpft (wie namentlich ein wesentlicher Beitrag zur Aufklärung der Strafsache oder die Komplexität des Falls), einzig Fälle betraf, in denen die Privatklägerinnen nur als Strafklägerinnen auftraten bzw. auftreten konnten (Urteile 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.4; 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.2). Eine Unterscheidung zwischen Straf- und Zivilklägerinnen lässt sich demnach widerspruchsfrei in die bisherige Rechtsprechung einbetten.  
 
8.7.6. Eine solch differenzierte Lösung schafft ferner ein gewisses Gleichgewicht zu Art. 432 Abs. 1 StPO, wonach der obsiegenden beschuldigten Person im umgekehrten Fall grundsätzlich nur für die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen ein Entschädigungsanspruch gegenüber der Privatklägerschaft zusteht. Diese Bestimmung stellt sozusagen das Gegenstück zu Art. 433 Abs. 1 StPO dar (MIZEL/RÉTORNAZ, a.a.O., N. 8 zu Art. 433 StPO). Im Falle ihres Unterliegens wird die Privatklägerschaft folglich nicht voraussetzungslos entschädigungspflichtig, sondern dies hängt unter anderem von der Art ihrer Verfahrensbeteiligung - ob als Straf- und/oder als Zivilklägerin - ab (siehe auch Art. 432 Abs. 2 StPO). Es scheint naheliegend, ihren Entschädigungsanspruch ähnlich zu handhaben.  
 
8.8. Im Einklang mit dem Grundsatz, wonach der Strafanspruch dem Staat obliegt, einerseits, und den Ausführungen in BGE 144 III 164 E. 3.5 betreffend den Zivilprozess andererseits scheint es im Ergebnis sachgerecht, die Notwendigkeit der privaten anwaltlichen Vertretung als solcher für den Entschädigungsanspruch nach Art. 433 Abs. 1 StPO generell als gegeben zu erachten, wenn die Privatklägerschaft adhäsionsweise Zivilforderungen geltend macht. Die "Notwendigkeit" im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO bezieht sich im Adhäsionsprozess demnach im Einzelnen auf die von der anwaltlichen Vertretung betriebenen Aufwendungen und nicht auf deren Beizug an sich.  
 
8.9. Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, die im Strafverfahren Adhäsionsforderungen gegen den Beschwerdegegner 2 erhob, die Ausrichtung einer Parteientschädigung verweigert, wendet sie Art. 433 Abs. 1 StPO sowie das ihr zustehende Ermessen (vgl. BGE 142 IV 45 E. 2.1 mit Hinweisen) rechtsfehlerhaft an. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet.  
 
9.  
 
9.1. Zusammenfassend ist die Beschwerde hinsichtlich der Parteientschädigung der Beschwerdeführerin gutzuheissen. Die Sache ist zu neuem Entscheid über die Höhe der Entschädigung und infolgedessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
9.2. Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dieses ist, soweit es nicht gegenstandslos wird, wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).  
 
9.3. Im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens haben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 2 die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Kanton Schwyz trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG).  
 
9.4. Gemäss Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG haben der Kanton Schwyz und der Beschwerdegegner 2 die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen, soweit sie obsiegt. Aufgrund der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege ist die Entschädigung praxisgemäss ihrem Rechtsvertreter auszurichten. Insoweit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.  
Die Vernehmlassung des Beschwerdegegners 2 beschränkte sich entsprechend der bundesgerichtlichen Einladung auf die Frage der Parteientschädigung der Beschwerdeführerin. Da er insoweit unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im bundesgerichtlichen Verfahren. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 8. März 2022 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- auferlegt. 
 
4.  
Dem Beschwerdegegner 2 werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt. 
 
5.  
Der Kanton Schwyz und der Beschwerdegegner 2 haben dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Patrick Iten, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von je Fr. 300.-- zu bezahlen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juni 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger