2C_309/2024 14.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_309/2024  
 
 
Urteil vom 14. Juni 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Herrn B.________, 
 
gegen  
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement 
des Kantons Luzern, 
Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Luzern, 4. Abteilung, vom 30. April 2024 (7H 23 33). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1962) ist seit dem 11. Dezember 1985 mit dem kosovarischen Staatsbürger B.________ verheiratet. Dieser ist seit dem 17. November 2004 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe gingen sieben Kinder hervor, die heute alle volljährig sind. A.________ lebte immer und lebt auch noch heute im Kosovo.  
Ein erstes Gesuch von A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug lehnte der Migrationsdienst des Kantons Bern mit Verfügung vom 1. September 2016 ab. 
Am 11. Oktober 2021 reichte A.________ bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina erneut einen Antrag um Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt ein. Zudem reichte B.________ am 6. Dezember 2021 ein Gesuch um Familiennachzug beim Amt für Migration des Kantons Luzern ein. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 wies das Amt für Migration das Gesuch ab. 
 
1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern mit Entscheid vom 25. Januar 2023 und das Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, mit Urteil vom 30. April 2024 ab.  
 
1.3. B.________ gelangt mit einem als "Einsprache gegen das Urteil vom 30. April 2024" bezeichneten Schreiben vom 12. Juni 2024 an das Bundesgericht und bittet dieses, ihm und seiner Frau A.________ die Möglichkeit zu geben, zusammenzuleben.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht wurde vom Ehemann der Beschwerdeführerin eingereicht und von ihm allein unterzeichnet. Weil er seine Ehefrau bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten hatte und es sich aus der Eingabe ergibt, dass er (auch) in ihrem Namen Beschwerde führt, ist davon auszugehen, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin nach wie vor vertritt. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Verfahrensausgangs wird auf die Einholung einer Vollmacht für das bundesgerichtliche Verfahren verzichtet. 
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 208 E. 2; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz die auf den Nachzug von Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung anwendbaren Rechtsnormen (insb. Art. 43 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1, Abs. 3 lit. b und Abs. 4 AIG [SR 142.20]) dargelegt. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin hat sie erwogen, dass die Frist für den Familiennachzug verpasst worden sei, sodass lediglich zu prüfen sei, ob der Familiennachzug aus wichtigen familiären Gründen zu bewilligen sei. Unter Berücksichtigung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu u.a. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4; 2C_50/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.2; 2C_214/2019 vom 5. April 2019 E. 3.2) hat das Kantonsgericht das Vorliegen solcher Gründe und somit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs verneint.  
 
2.3. In ihrer bloss eine halbe Seite umfassenden Eingabe an das Bundesgericht setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, die zur Abweisung ihrer Beschwerde geführt haben. Sie bringt einzig vor, sie wolle mit ihrem Ehemann zusammenleben und bittet das Bundesgericht, ihrem Antrag zu entsprechen.  
Damit entbehrt die Eingabe offensichtlich einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 genügenden Begründung. 
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juni 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov