7B_184/2024 04.03.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_184/2024  
 
 
Urteil vom 4. März 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Amr Abdelaziz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Februar 2024 (UB240015-O/U/BEE>GRO). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft A.________ vor, am 2. Dezember 2023 um ca. 4:00 Uhr morgens an einem Einbruchdiebstahl am Weg B.________ in der Stadt Zürich beteiligt gewesen zu sein. A.________ wurde gleichentags verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 5. Dezember 2023 in Untersuchungshaft versetzt. 
 
B.  
Am 18. Januar 2024 liess A.________ ein Haftentlassungsgesuch an die Staatsanwaltschaft stellen, welches am 23. Januar 2024 vom Zwangsmassnahmengericht abgewiesen wurde. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. Februar 2024 ebenfalls ab. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, sein Haftentlassungsgesuch sei gutzuheissen und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Ausserdem sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft abgewiesen wurde. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a; sog. Fluchtgefahr). Die angeordnete Haft muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).  
Die Vorinstanz hat sowohl einen dringenden Tatverdacht als auch den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Darüber hinaus macht er geltend, die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft sei unverhältnismässig. 
 
2.2. Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 330 E. 2.1, je mit Hinweisen).  
Soweit reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1, je mit Hinweis). Hinsichtlich des Vorbringens, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, es sei fraglich, inwiefern auf die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten C.________ und D.________ abgestützt werden könne. Diese Frage könne jedoch offenbleiben, da sich der dringende Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer auch unabhängig von diesen Aussagen ergebe. So zeigten sich die beiden Mitbeschuldigten geständig, das Haus am Weg B.________ betreten und das sichergestellte Deliktsgut entwendet zu haben. Weiter habe sich das Deliktsgut nicht nur auf den beiden Mitbeschuldigten befunden, sondern es hätten sich auch zwei entwendete Rucksäcke unter der Treppe befunden, auf welcher sich der Beschwerdeführer und die beiden Mitbeschuldigten befunden hätten, als diese verhaftet worden seien. Sodann habe der Beschwerdeführer selber ausgesagt, er sei in der Nähe des Tatorts gewesen, und weiter, ebenso könne er bestätigen, dass die beiden Mitbeschuldigten das fragliche Haus betreten hätten, und halte er fest, dass er auf sie gewartet habe, während sie im Haus gewesen seien. Als die Mitbeschuldigten das Haus wieder verlassen hätten, hätten sie (nach der Aussage des Beschwerdeführers) Diebesgut auf sich getragen, worauf sie gemeinsam die Flucht angetreten hätten. Hinzu komme - so die Vorinstanz -, dass auch die Geschädigte drei verschiedene Fussspuren im Schnee direkt vor der Eingangstür des Hauses habe beobachten können und von drei Tätern ausgehe. Damit bestünden genügend konkrete Anhaltspunkte, dass er am Einschleichdiebstahl beteiligt gewesen sei, sei es als Mittäter oder in einer Gehilfenstellung. Insbesondere erscheine es denn auch nicht abwegig, dass das Zwangsmassnahmengericht bei den gegebenen Umständen Hinweise dafür sehe, dass der Beschwerdeführer Schmiere gestanden sei, zumal in ein bewohntes Haus eingedrungen worden sei. Die genaue Rollenverteilung der drei Mitbeschuldigten werde im weiteren Verlauf der Untersuchung abzuklären sein.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich (substanziiert) mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Insbesondere äussert er sich nicht zu den vorhandenen Beweismitteln, welche gemäss der Vorinstanz - unabhängig von der von ihm beanstandeten Aussagen der Mitbeschuldigten - auf eine mögliche Täter- oder Gehilfenschaft schliessen lassen. Vielmehr begnügt er sich weitgehend damit, darzutun, er habe bei seiner Anhaltung kein Deliktsgut auf sich getragen und die beiden Mitbeschuldigten hätten ausgesagt, er habe das Haus nicht betreten. Insofern bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die vorinstanzliche Bejahung eines dringenden Tatverdachts als bundesrechtswidrig ausweisen würde. Eine Verurteilung wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruchs bzw. Gehilfenschaft dazu kann unter den gegebenen Umständen nach wie vor als wahrscheinlich gelten.  
 
2.5. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer sind die konkreten Umstände des Falls ausschlaggebend (BGE 145 IV 179 E. 3.5). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 270 E. 3.4.2, 168 E. 4.1). Weshalb die Verhältnismässigkeit der Haftdauer nicht anhand der Hypothese eines Schuldspruchs beurteilt werden dürfte, ist angesichts des (bejahten) dringenden Tatverdachts nicht ersichtlich.  
 
2.6. Dem Beschwerdeführer wird die Beteiligung an einem Einschleichdiebstahl in ein Einfamilienhaus vorgeworfen, bei dem Deliktsgut und Bargeld in der Höhe von insgesamt ca. Fr. 10'000.-- entwendet worden sein soll. Angesichts der Strafdrohung für die Delikte des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs (vgl. Art. 139 und Art. 186 StGB) droht dem Beschwerdeführer zurzeit noch keine Überhaft, nachdem er sich im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids "erst" etwas mehr als zwei Monate in Untersuchungshaft befunden hatte. Was er hierzu vorbringt, geht nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid hinaus. Dass die - von ihm nicht bestrittene - Fluchtgefahr mit der Anordnung von Ersatzmassnahmen wirksam gebannt werden könnte, behauptet der Beschwerdeführer im Übrigen nicht. Die Staatsanwaltschaft ist allerdings angehalten, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer beförderlich durchzuführen und die nächsten Verfahrensschritte vorzunehmen.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist dagegen gutzuheissen, weil die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Amr Abdelaziz wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. März 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler