6B_180/2014 03.03.2014
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_180/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. März 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,  
2. Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (falsche Anschuldigung), Nichtleistung der Sicherheitsleistung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 23. Dezember 2013. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 In einem Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung verlangte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 eine Sicherheitsleistung. Der Beschwerdeführer holte die Verfügung nicht ab. Nachdem die Sicherheitsleistung nicht einging, trat die Vorinstanz am 23. Dezember 2013 auf das Rechtsmittel nicht ein. 
 
 Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, er habe sich vom 9. Dezember 2013 bis 12. Februar 2014 nicht in der Schweiz aufgehalten. Das Vorbringen geht an der Sache vorbei, denn es vermag nicht zu erklären, aus welchem Grund er eine Verfügung nicht abholte, die ihm eine Woche vor seiner angeblichen Abwesenheit zugestellt wurde. Im Übrigen war er verpflichtet, die Vorinstanz auf seine bevorstehende Abwesenheit aufmerksam zu machen. Dass er dies getan hätte, behauptet er nicht. Inwieweit der angefochtene Entscheid bei der gegebenen Sachlage das Recht verletzen sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Insoweit genügt sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. März 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn