2F_27/2023 14.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_27/2023  
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ GmbH, 
2. B.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Kanton Bern, 
handelnd durch die Justizleitung, Nordring 8, 3013 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Abteilungspräsident, Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. November 2023 (2C_656/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 20. November 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, ein Gesuch der A.________ GmbH um unentgeltliche Rechtspflege in einem Verfahren betreffend Staatshaftung ab (Dispositiv-Ziff. 2). Zudem forderte es deren Geschäftsführer, B.________, auf, sein eigenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im selben Verfahren bis zum 30. November 2023 umfassend zu belegen (Dispositiv-Ziff. 3).  
Dagegen gelangten die A.________ GmbH sowie B.________ mit Beschwerde vom 22. November 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragten die vollumfängliche bzw. "rein vorsorgliche" Aufhebung der Verfügung vom 20. November 2023 sowie die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz. 
 
1.2. Mit Urteil 2C_656/2023 vom 28. November 2023 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde der A.________ GmbH mangels hinreichender Begründung (Art. 106 [allenfalls i.V.m.] Art. 117 BGG) und auf jene von B.________ mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) nicht ein.  
 
1.3. B.________ gelangt mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und ersucht um Revision des Urteils 2C_656/2023 vom 28. November 2023.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Der Eingabe lässt sich nicht klar entnehmen, ob das Revisionsgesuch nur im eigenen Namen des Gesuchstellers 2 oder auch im Namen der Gesellschaft eingereicht wird. Angesichts des Verfahrensausgangs kann diese Frage jedoch offen bleiben. 
 
3.  
 
3.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_22/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2).  
Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 
 
3.2. Die vorliegende Eingabe genügt den genannten Begründungsanforderungen nicht. Die Gesuchsteller bringen pauschal vor, das beanstandete Urteil sei weder halt- noch vertretbar, da es "gegen jedwelche Grundsätze der Rechtsprechung" und gegen ihre Grundrechte verstosse. Zudem zitieren sie verschiedene Bestimmungen des BGG (Art. 76, 94, 97, 106, 64, 38 und 71), wobei nicht ersichtlich ist, was sie daraus ableiten wollen. Damit beziehen sie sich nicht einmal ansatzweise auf einen der Revisionsgründe von Art. 121 ff. BGG und legen auch nicht dar, inwiefern ein solcher in Bezug auf das zu revidierende Urteil gegeben sein soll.  
 
4.  
 
4.1. Im Ergebnis ist auf das Revisionsgesuch mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 ff. BGG) ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.  
 
4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Ob sie mit ihrem Hinweis auf Art. 64 BGG ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren stellen wollen, lässt sich der Eingabe nicht eindeutig entnehmen. Ein solches wäre aber ohnehin infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Da unklar ist, ob sich die Gesuchstellerin 1 überhaupt am Verfahren beteiligen wollte, werden die umständehalber reduzierten Gerichtskosten dem Gesuchsteller 2 auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller 2 auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Abteilungspräsident, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov