5A_326/2024 03.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_326/2024  
 
 
Urteil vom 3. Juni 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
C.________, 
 
Gegenstand 
Übernahme und Umschreibung einer Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 28. März 2024 (XBE.2023.85). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern eines im (...) 2014 geborenen Sohnes. 
Mit Entscheid vom 3. März 2022 errichtete das Familiengericht Aarau für das Kind eine Beistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 2 ZGB
Am 21. April 2023 ersuchte das Familiengericht Aarau das zufolge Wechsels des Wohnortes neu zuständige Familiengericht Zofingen um Übernahme der Beistandschaft. Mit Entscheid vom 28. August 2023 ordnete dieses die Übernahme der Beistandschaft und deren Weiterführung als Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an; es setzte einen neuen Beistand ein und umschrieb dessen Aufgabenbereiche zufolge Erweiterung der Beistandschaft neu; ferner ordnete es an, dass der Beistand per 30. September 2024 den ersten ordentlichen Bericht zu erstellen und dem Familiengericht bis 31. Dezember 2024 einzureichen habe. 
Beschwerdeweise verlangte die Mutter (nebst diversen ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes stehenden Dingen) die Aufhebung der Massnahme mit der Begründung, sie sei zeitlich bis Juli 2023 beschränkt gewesen. Mit Entscheid vom 28. März 2024 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Beschwerde vom 22. Mai 2024 gelangt die Mutter an das Bundesgericht. Sie stellt den Antrag: "Aufhebung des Entscheides vom 28. August 2023 und die nachfolgenden Konsequenzen davon wegen OR Art. 23, OR Art. 24 Abs. 1-3 und OR Art. 25. Der Entscheid vom 3. März 2022 ist beizubehalten und entsprechend umzusetzen." 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zur Sache und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Das Rechtsbegehren, welches aus sich heraus nicht verständlich ist, scheint sich auf die im kantonalen Verfahren vorgetragene Behauptung zu beziehen, wonach die Beistandschaft durch das Familiengericht Aarau ursprünglich befristet angeordnet worden und folglich aufzuheben sei. Indes hat sich das Obergericht im angefochtenen 16-seitigen Entscheid hierzu ausführlich geäussert (Kernaussage: eine Massnahme müsste ausdrücklich aufgehoben werden und bei der vorliegend angefochtenen Übernahme sei die Beistandschaft vielmehr ausgedehnt und unbefristet ausgesprochen worden), ohne dass sich die Beschwerdeführerin mit diesen Erwägungen in nachvollziehbarer Weise auseinandersetzen würde. Einzig behauptet sie, nach ihren Unterlagen liege keinerlei Kindeswohlgefährdung vor, ohne sich jedoch näher zu äussern. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Beiständin des Kindes, dem Familiengericht Zofingen und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli