7B_951/2023 11.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_951/2023, 7B_86/2024, 7B_117/2024, 7B_118/2024, 7B_119/2024, 7B_120/2024, 7B_121/2024, 7B_178/2024, 7B_196/2024, 7B_197/2024, 7B_460/2024, 7B_539/2024, 7B_608/2024  
 
 
Urteil 11. Juni 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
7B_178/2024 
1. Alexander Knauss, 
c/o Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
7B_196/2024 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
 
7B_951/2023 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
7B_86/2024, 7B_117/2024, 7B_118/2024, 7B_119/2024, 7B_120/20 24, 7B_121/2024 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1, 
 
7B_178/2024, 7B_460/2024, 7B_539/2024 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1 
 
7B_196/2024, 7B_197/2024, 7B_608/2024 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, Ausstand etc. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ hat seit dem 29. November 2023 bis zum heutigen Tag dreizehn Beschwerden an das Bundesgericht erhoben, mehrheitlich wegen angeblichen Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und des Obergerichts des Kantons Zürich (7B_951/2023, 7B_86/2024, 7B_117/2024, 7B_118/2024, 7B_119/2024, 7B_120/2024, 7B_121/2024, 7B_178/2024, 7B_196/2024, 7B_197/2024, 7B_460/2024, 7B_539/2024 sowie 7B_608/2024). Weiter sind drei Revisionsgesuche von A.________ beim Bundesgericht hängig (7F_5/2024, 7F_6/2024 und 7F_9/2024). 
 
B.  
In seiner Eingabe vom 2. Februar 2024 hielt A.________ fest, er sei verhandlungsunfähig und nicht im Stande, seine Sache selber zu führen; das Bundesgericht habe Art. 41 BGG anzuwenden (Verfahren 7B_178/2024). Diesen Antrag erneuerte A.________ in diversen weiteren Eingaben, zuletzt hielt er in seiner Eingabe vom 13. Mai 2024 fest, das Bundesgericht dürfe gerne Rechtsanwalt B.________ mit der Aufgabe, seine Sache zu führen, betrauen; er habe gelesen, dass er seine Aufgaben sehr pflichtbewusst wahrnehmen solle; somit sei er genau der richtige Anwalt für ihn. 
 
C.  
Am 14. Februar 2024 hat A.________ ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Koch gestellt. Er begründet sein Gesuch u.a. damit, dass er beim Bezirksgericht Bülach eine Klage gegen Bundesrichterin Koch erhoben habe. Mit Schreiben vom 25. April 2024 nahm Bundesrichterin Koch Stellung zum Ausstandsbegehren von A.________ und hielt fest, sie erachte sich in den diversen von Herrn A.________ eingeleiteten Verfahren am Bundesgericht nicht als befangen. Diese Stellungnahme wurde A.________ zugestellt, woraufhin er am 29. April 2024 Stellung nahm. 
Mit Eingabe vom 5. Mai 2024 hat A.________ sodann ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Abrecht, Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung, gestellt. Dieses begründet er damit, dass Bundesrichter Abrecht sich weigere, Art. 41 BGG anzuwenden und ihm so einen unrechtmässigen Nachteil zufüge; somit missbrauche er sein Amt und verübe ein Verbrechen an ihm aus. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die dreizehn vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden betreffen grundsätzlich dieselben Parteien und werfen inhaltlich gleiche Rechtsfragen auf. Die Verfahren 7B_951/2023, 7B_86/2024, 7B_117/2024, 7B_118/2024, 7B_119/2024, 7B_120/2024, 7B_121/2024, 7B_178/2024, 7B_196/2024, 7B_197/2024, 7B_460/2024, 7B_539/2024 sowie 7B_608/2024 sind daher zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]). 
 
2.  
 
2.1. Das gegen Bundesrichterin Koch gerichtete Ausstandsgesuch wird hauptsächlich mit deren Mitwirkung an früheren Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers begründet (vgl. u.a. die Urteile 7B_809/2023, 7B_711/2023, 7B_710/2023, 7B_810/2023, 7B_767/2023, 7B_431/2023, 7B_586/2023 etc.). Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet jedoch für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Richterliche Verfahrensfehler und Fehlentscheide sind sodann grundsätzlich nicht geeignet, den objektiven Anschein von Befangenheit zu erwecken. Das kann nur ganz ausnahmsweise der Fall sein, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen, und sich in den Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lässt (Urteil 5F_6/2024 vom 29. Januar 2024 E. 2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer behauptet, es handle sich bei den ihn betreffenden Urteile um Fehlurteile, aus welchen klar werde, dass Bundesrichterin Koch "nicht mehr klar" und überarbeitet sei und wer nicht mehr klar sei, sollte keine Entscheide mehr fällen. Dabei stört er sich insbesondere an der Wortwahl in gewissen an ihn versandten Bundesgerichtsurteilen ("zum Teil wirre und nur schwer verständliche bzw. querulatorische Ausführungen"). Diese Begriffe stellen jedoch in Verfahren nach Art. 108 BGG übliche Formulierungen dar. Der Begriff "querulatorisch" befindet sich im Gesetzeswortlaut von Art. 108 BGG. Mit diesen Ausführungen macht der Beschwerdeführer jedenfalls keine der unter E. 2.1 genannten Umstände geltend, welche geeignet wären, objektiv den Anschein von Befangenheit von Bundesrichterin Koch zu begründen. Dass sodann die Entscheide seiner eigenen Rechtsauffassung widersprechen und "Fehlurteile" seien, stellt ohnehin keinen Ausstandsgrund dar.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer wirft Bundesrichterin Koch zusätzlich vor, aufgrund der von ihm beim Bezirksgericht Bülach gegen sie erhobenen Klage nach Art. 28b ZGB befangen zu sein. Wie Bundesrichterin Koch in ihrer dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellten Stellungnahme festhält, hat sie mit dem Beschwerdeführer weder in beruflicher noch in privater Eigenschaft je persönlichen Kontakt gehabt. Der einzige Kontakt erfolgte durch den Versand der oben erwähnten Urteile des Bundesgerichts, an welchen sie als Richterin (mit-) beteiligt war. Dass mit der vom Beschwerdeführer erhobenen Klage gegen Bundesrichterin Koch keine Befangenheit dargetan wird, ist offensichtlich. Solchermassen begründete Befangenheitsrügen haben als rechtsmissbräuchlich zu gelten. Ansonsten könnte der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, namentlich die Erhebung von Klagen, beliebige Gerichtspersonen in den Ausstand befördern und dadurch letztlich die Justiz lahmlegen. Das Ausstandsgesuch im Hinblick auf Bundesrichterin Koch ist somit abzuweisen.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, er sei verhandlungsunfähig und nicht im Stande, seine Sache selber zu führen. Das Bundesgericht habe Art. 41 BGG (Unfähigkeit zur Prozessführung) anzuwenden und ihm Rechtsanwalt B.________ beizugeben.  
 
3.2. Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG grosse Zurückhaltung. Die Bestimmung greift nur in aussergewöhnlichen Situationen ein; sie setzt die Postulationsunfähigkeit des Beschwerdeführers voraus, d.h. die vollständige Unfähigkeit, den Prozess selbst zu führen. Eine solche kann allenfalls bei einem Analphabeten oder bei jemandem angenommen werden, der sonst im betreffenden Verfahren völlig unbeholfen ist. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Partei postulationsfähig ist. Kann der Beschwerdeführer verständlich machen, was er mit dem Verfahren erreichen will, ist er imstande, seine Sache selbst zu führen (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 5 mit Hinweisen).  
 
3.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen Analphabeten und er ist auch nicht völlig unbeholfen. Er formulierte bzw. formuliert diverse eigene Rechtsschriften mit Anträgen. Dies zeigt, dass er in der Lage war und weiterhin auch ist, seine Sache grundsätzlich selbst zu führen. Er kann grundsätzlich verständlich machen, was er will. Mitunter hat er auch Erfolg, wenn sich die Beschwerde als begründet erweist, und die von ihm selbständig erhobene Beschwerde wird gutgeheissen (vgl. z.B. Urteil 7B_174/2022 vom 23. Oktober 2023). Dass sich die überwiegende Mehrheit seiner Begehren als aussichtslos erweisen, heisst hingegen nicht, dass eine vollständige Unfähigkeit zur Prozessführung anzunehmen ist. Allerdings stellt sich die Frage, ob von einer Prozessunfähigkeit aufgrund psychischer Leiden auszugehen ist. Eine solche ist jedoch nur ausnahmsweise anzunehmen (vgl. Urteil 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.6). Dies kann unter Umständen der Fall sein, wenn jemand nicht mehr beabsichtigt, eine Überprüfung der kantonalen Entscheide im gesetzlich vorgesehenen Rahmen zu erreichen, sondern die Beschwerden und Anträge keinen anderen Zweck mehr verfolgen, als das Funktionieren der Behörden zu behindern, da sich die Person als Opfer des Justizsystems sieht (vgl. BGE 118 Ia 236 E. 2b; Urteil 6B_1271/2016 vom 10. November 2017 E. 7).  
Es ist fraglich, ob sich aufgrund der vom Beschwerdeführer veranlassten Anzahl der Verfahren eine solche "Prozesspsychose" manifestiert hat, so dass an seiner Prozessfähigkeit zu zweifeln wäre. Eine solche ist nicht leichthin anzunehmen und das Bundesgericht auferlegt sich bei der Anwendung von Art. 41 BGG grosse Zurückhaltung (vgl. E. 3.2 hiervor). Es ist jedenfalls nicht Sinn von Art. 41 BGG, durch ein querulatorisches Vorgehen eine Verbeiständung nach dieser Bestimmung zu erzwingen. Das Abfassen von querulatorischen Schriften bzw. ein prozesswütiges Vorgehen in früheren oder im laufenden Verfahren lässt nicht schon auf Prozessunfähigkeit schliessen (vgl. Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 41 BGG). 
Wie sich den Eingaben des Beschwerdeführers entnehmen lässt, geht es diesem bei seiner behaupteten Prozessunfähigkeit vordergründig um die Erzwingung einer Verbeiständung bzw. um die Beiordnung eines vom Staat bezahlten Verteidigers (vgl. u.a. sein Schreiben vom 13. Mai 2024, wonach er gerne Rechtsanwalt B.________ als Anwalt hätte). Dies ist jedoch nicht Sinn und Zweck von Art. 41 BGG. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht selbständig eine Klage gegen Bundesrichterin Koch erhoben hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Auch dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, für seine Interessen einzustehen. Nach dem Gesagten liegt keine Situation vor, in welcher die Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG gegeben wären. 
Daran ändert auch nichts, dass im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 festgehalten wurde, es sei nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer ein notwendiger Verteidiger zugeordnet worden sei. Art. 41 BGG beschlägt nicht die Frage der notwendigen Verteidigung bzw. Pflichtverteidigung, wo es darum geht, ob das Verfahren besonders stark in die Rechtsposition eingreift. Folglich kann der Beschwerdeführer auch aus der damaligen Begründung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Bundesgericht erwog im Zusammenhang mit der notwendigen Verteidigung, der Beschwerdeführer sei nicht fähig, eine konsistente Verteidigungsstrategie zu definieren und zu verfolgen und seine Rechtskenntnisse seien rudimentär und die rechtliche Argumentation regelmässig nicht zielführend und er sich in einem Kleinkrieg um teilweise untergeordnete prozessuale Fragen verzettle (vgl. Urteil 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.7). Zu prüfen ist vorliegend eine allfällige Prozessunfähigkeit nach Art. 41 Abs. 1 BGG. Bei Art. 41 BGG geht es anders als bei der notwendigen Verteidigung weniger um den juristischen Sachverstand und die juristischen Schwierigkeiten, als um andere personenbezogene Motive, welche die Fähigkeit der Partei zur Prozessführung in Frage stellen (vgl. Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 41 BGG). 
 
3.4. Nach dem Gesagten bestand und besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 41 BGG einen Rechtsanwalt zu bestellen.  
 
3.5. Das in diesem Zusammenhang gegen Bundesrichter Abrecht gestellte Ausstandsgesuch entbehrt jeder Grundlage, weshalb darauf ohne Durchführung des Verfahrens nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; Urteil 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 1.2). Nach dem Entscheid über die Befangenheitsanträge gegen Bundesrichterin Koch und Bundesrichter Abrecht kann das Gericht in Anwendung von Art. 40 Abs. 8 des Reglements vom 20. November 2006 über das Bundesgericht (SR 173.110.131) im selben Urteil in der Sache selbst entscheiden.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer hat in den letzten Wochen und Monaten erneut diverse offensichtlich unbegründete Beschwerden wegen angeblichen Rechtsverweigerungen bzw. Rechtsverzögerungen durch die Staatsanwaltschaft bzw. das Obergericht erhoben (7B_951/2023, 7B_86/2024 7B_117/2024, 7B_118/2024, 7B_119/2024, 7B_120/2024, 7B_197/2024, 7B_460/2024, 7B_539/2024 sowie 7B_608/2024). Wie dem Beschwerdeführer bereits mehrfach mitgeteilt wurde, sind derartige Eingaben als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen. Mutwilliges Prozessieren durch eine Vielzahl aussichtsloser Eingaben ist nicht schützenswert (vgl. Art. 42 Abs. 7 BGG). Das Bundesgericht hat den Beschwerdeführer im Urteil 7B_927/2023 vom 18. Januar 2024 in E. 4 darauf hingewiesen, dass es sich vorbehalte, weitere gleichartige Eingaben, nach Prüfung, formlos zu den Akten zu legen. Dies wird das Bundesgericht künftig tun. Die Rechtsverweigerungsbeschwerden des Beschwerdeführers, die sich als offensichtlich unbegründet erweisen, werden inskünftig formlos abgelegt. Es werden diesbezüglich keine Dossiers mehr eröffnet und keine Eingangsanzeigen mehr verschickt. 
 
5.  
Dasselbe hat auch für seine unzähligen Ausstandsgesuche betreffend die Mitglieder der Zürcher Justiz (diverse Richterinnen und Richter, Staatsanwälte etc.) zu gelten. Nachdem bereits auf diverse vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerden mangels dargetaner Befangenheit bzw. wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nicht eingetreten wurde (vgl. u.a. Urteile 7B_767/2023, 7B_360/2023, 1B_575/2022), erhebt er erneut zwei Beschwerden wegen angeblichen Ausstandsgründen (Verfahren 7B_121/2024 und 7B_196/2024). Er macht angebliche Befangenheitsgründe geltend, ohne sich mit den angefochtenen Entscheiden auseinanderzusetzen und ohne aufzuzeigen, inwiefern die Begründungen der Vorinstanzen, die zur Abweisung seiner Ausstandsgesuche geführt haben, rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Auch seine unbegründeten Ausstandsgesuche haben als rechtsmissbräuchlich zu gelten und werden inskünftig, nach Prüfung, formlos abgelegt. Ein Dossier wird nur noch eröffnet, sofern sich herausstellen sollte, dass es sich nicht um ein offensichtlich unbegründetes bzw. rechtsmissbräuchliches und querulatorisches Ausstandsgesuch handelt (vgl. Art. 42 Abs. 7 BGG). 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_951/2023, 7B_86/2024, 7B_117/2024, 7B_118/2024, 7B_119/2024, 7B_120/2024, 7B_121/2024, 7B_178/2024, 7B_196/2024, 7B_197/2024, 7B_460/2024, 7B_539/2024 sowie 7B_608/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Koch wird abgewiesen. Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Abrecht wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
4.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
5.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I und II des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. II., und III. Strafkammer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juni 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier