2D_35/2015 02.07.2015
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2D_35/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Juli 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinde U.________, vertreten durch das Steueramt, 
Finnanzdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2012), 
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 12. Mai 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Gemeinde U.________ lehnte ein Gesuch von A.________ um Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2012 im Betrag von Fr. 1'528.45 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat mit Verfügung des Einzelrichters vom 12. Mai 2015 auf die Beschwerde von A.________ gegen den die Erlass-Verfügung der Gemeinde bestätigenden Rekursentscheid der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 18. März 2015 nicht ein. 
 
 A.________ erhob gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts zunächst mit Eingabe vom 15. Juni 2015 Beschwerde an das Bundesgericht, wobei sie im Wesentlichen eine Fristverlängerung zur Beschwerdebegründung bis Ende Juli 2015 beantragte. Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 teilte ihr der Präsidialgerichtsschreiber der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung mit, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden könne, dass als Rechtsmittel nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht falle, diese besonderer Begründung bedürfe und dem um Steuererlass Ersuchenden weitgehend die Legitimation zu diesem Rechtsmittel fehle. Am 24. Juni 2015 reichte A.________ eine als Einsprache bezeichnete Ergänzung ein. 
 
2.   
Die angefochtene Verfügung hat den Erlass von Abgaben zum Gegenstand. Wie der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 16. Juni 2015 erläutert worden ist, kann dieser dritt-instanzliche kantonale Entscheid allein mit Verfassungsbeschwerde und mit beschränkten Rügen angefochten werden, die spezifischer Begründung bedürfen. Die Beschwerdeführerin kann hierfür vollumfänglich auf besagtes Schreiben sowie auf das sie betreffende Urteil 2D_35/2014 vom 28. April 2014 verwiesen werden; weitere Erwägungen erübrigen sich. 
 
 Weder die Beschwerdeeinleitung vom 15. Juni 2015 noch die "Einsprache" vom 24. Juni enthält eine hinreichende Rüge. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
 Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juli 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller