1C_117/2023 20.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_117/2023  
 
 
Urteil vom 20. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Kölz, 
Gerichtsschreiber Poffet. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
5. F.________, 
Beschwerdegegnerschaft, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, 
Dr. Peter Straub, Leitender Staatsanwalt, Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2023 (AK.2022.492-AK, AK.2022.493-AK, AK.2022.494-AK, AK.2022.495-AK, AK.2022.496-AK [ST.2022.42066]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, führt zurzeit ein Strafverfahren gegen A.________ namentlich wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs. Er wurde am 29. September 2022 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. 
Am 14. November 2022 gab A.________ während einer Einvernahme vor der Kantonspolizei St. Gallen unter anderem eine Strafanzeige gegen die im Rubrum aufgeführten Mitglieder der St. Galler Strafverfolgungsbehörden zu Protokoll. Mit Schreiben vom 17. November 2022 an die Kantonspolizei ergänzte er seine Anzeige. Zusammengefasst wirft er den Beamten vor, sich im Zusammenhang mit seiner Festnahme und dem gegen ihn geführten Strafverfahren des mehrfachen Amtsmissbrauchs, der Freiheitsberaubung und weiterer Delikte schuldig gemacht zu haben. 
Das Untersuchungsamt Gossau liess in der Folge die Strafanzeige und die dazugehörigen Akten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zukommen, die mit Entscheid vom 25. Januar 2023 die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens verweigerte. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Februar 2023 beantragt A.________ zur Hauptsache, die Ermächtigung zur Strafverfolgung sei zu erteilen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er namentlich um unentgeltliche Rechtspflege und Akteneinsicht. 
Die Anklagekammer hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat eine Replik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) betrifft die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung, die das kantonale Recht gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO; sGS 962.1) vorsieht. Da es damit an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens fehlt, liegt ein Endentscheid vor (Art. 90 BGG). Der Ausschlussgrund nach Art. 83 lit. e BGG greift nicht, weil vorliegend nicht die Strafverfolgung gegen Mitglieder der obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden des Kantons zur Diskussion steht (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und könnte sich in einem allfälligen Strafverfahren voraussichtlich bezüglich eines Teils der von ihm angezeigten Delikte als Privatkläger beteiligen, sodass ihm im Falle eines Obsiegens vor Bundesgericht ein praktischer Nutzen entstünde. Insoweit ist er zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme der nachfolgenden Einschränkungen und unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (E. 2) - einzutreten. 
 
1.2. Streitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein müssen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist. Letzteres ergibt sich aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen. Im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand somit verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; je mit Hinweisen). So sind neue Begehren im bundesgerichtlichen Verfahren denn auch unzulässig (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG).  
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war einzig die Ermächtigung zur Strafverfolgung. Ausserhalb des Streitgegenstands liegen damit die Anträge des Beschwerdeführers, seine Strafanzeigen an die zuständigen ausserkantonalen Strafbehörden zu überweisen und die Vorinstanz anzuweisen, ein unabhängiges Untersuchungsverfahren durchzuführen. Dasselbe gilt für den Vorwurf, die Kantonspolizei und die Staatsanwaltschaft seien befangen. Insoweit ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten. 
 
1.3. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtsverweigerung beantragt, ist darauf mangels Feststellungsinteresse nicht einzutreten (vgl. Urteil 2C_909/2018 vom 8. August 2019 E. 3 mit Hinweis).  
 
1.4. Nicht erkennbar ist, worauf der Beschwerdeführer mit seinem Antrag abzielt, ihm sei die "Belehrung zum Recht" zu gewähren. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten.  
 
1.5. Abzuweisen ist schliesslich der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung von Instruktionsmassnahmen, wie z.B. einer persönlichen Einvernahme, da nicht ersichtlich ist, welche zusätzlichen Erkenntnisse davon zu erwarten wären.  
 
2.  
In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. zum Ganzen BGE 147 II 44 E. 1.2 mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer beruft sich über weite Strecken auf eine Vielzahl von Rechtsvorschriften und Prinzipien, zitiert juristische Literatur und übt pauschale Kritik an den St. Galler (Strafverfolgungs-) Behörden, ohne einen konkreten Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren bzw. zum angefochtenen Entscheid herzustellen. Eine hinreichende Begründung, inwiefern die angerufenen Bestimmungen konkret verletzt sein sollen, kann seiner Beschwerdeschrift grösstenteils nicht entnommen werden. Das gilt insbesondere für den pauschalen Vorwurf, der Vorinstanz hätten nicht alle Akten vorgelegen. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. Nachfolgend werden nur die rechtsgenüglich begründeten Rügen behandelt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). 
 
3.1. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 147 I 433 E. 5.1; 143 V 71 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Eine Verletzung des Teilgehalts des Rechts auf Orientierung erblickt der Beschwerdeführer darin, dass man ihn nie über das Ermächtigungsverfahren informiert habe. Sowohl dem angefochtenen Entscheid als auch den Angaben in der Beschwerde kann jedoch entnommen werden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Eröffnung des Verfahrens und die Eingabe der Kantonspolizei mit Schreiben vom 10. Januar 2023 informiert hat.  
 
3.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm nie umfassende Akteneinsicht gewährt worden. Relevante Aktenstücke, auf die im angefochtenen Entscheid Bezug genommen werde, seien ihm vorenthalten worden.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer macht zwar implizit geltend, sein Akteneinsichtsrecht rechtzeitig geltend gemacht zu haben, doch findet dies in den vorinstanzlichen Akten keine Stütze. Seine Eingabe vom 26. Januar 2023 (Postaufgabe), mit der er erstmals um Akteneinsicht ersuchte, erfolgte nämlich offensichtlich verspätet, da der angefochtene Entscheid - unter Wahrung des Replikrechts (vgl. E. 3.5) - am 25. Januar 2023 ergangen war.  
 
3.3.2. Was die angeblich vorenthaltenen Akten anbelangt, kann dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht gefolgt werden:  
Die behördliche Pflicht zur Orientierung über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Aktenstücke gilt für diejenigen Akten, welche die Beteiligten nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V 387 E. 6.2 mit Hinweisen; Urteile 1B_70/2018 vom 10. April 2018 E. 2.2; 1C_50/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2). 
Vorliegend hatte der Beschwerdeführer offensichtlich Kenntnis von den Strafakten, auf welche im angefochtenen Entscheid verwiesen wurde. Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid vom 16. November 2022, der unter anderem die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Beschwerdegegner 1 zum Gegenstand hatte, nämlich fest, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben Kopien der Verfahrensakten (einschliesslich der die Untersuchungshaft betreffenden Akten) von seinem amtlichen Verteidiger erhalten hatte. Ein weiteres, ebenfalls auf Anzeige des Beschwerdeführers hin eröffnetes Ermächtigungsverfahren, das die Beschwerdegegner 2 bis 4 betraf, behandelte die Vorinstanz mit Entscheid vom 30. November 2022. Auch darin stellte sie in verschiedener Hinsicht auf die Strafakten ab. Sie brauchte den Beschwerdeführer somit im - kurz auf die beiden früheren folgenden - dritten Ermächtigungsverfahren, das zudem teils die gleichen Vorwürfe zum Thema hatte, nicht erneut über den Beizug der Akten des Strafverfahrens zu informieren. 
 
3.3.3. Der Beschwerdeführer stellt sodann einen Antrag auf Akteneinsicht im bundesgerichtlichen Verfahren mit Ansetzung einer Frist zur Äusserung. Wie gerade aufgezeigt wurde, verfügt der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben bereits über Kopien der Akten, die Gegenstand des Ermächtigungsverfahrens bildeten. Soweit sein Ersuchen als Editionsgesuch aufzufassen ist, namentlich betreffend die Vollzugsakten, die dem Bundesgericht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese für den Ausgang des Verfahrens relevant wären (vgl. Urteil 1C_661/2020 vom 15. April 2021 E. 1.4). Der Antrag des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen.  
 
3.4. Weiter behauptet der Beschwerdeführer, seine Äusserungs- und Mitwirkungsrechte seien verletzt worden. Er gibt indes selbst an, bei der Kantonspolizei St. Gallen am 14. November 2022 einen Anzeigetermin erhalten zu haben, anlässlich dessen er seine Strafanzeigen mündlich zu Protokoll geben konnte. Weiter hat er Gelegenheit erhalten, seine Anzeige mit Schreiben vom 17. November 2022 zu ergänzen. Das hat die Strafanzeige am 9. Dezember 2022 der Vorinstanz zwecks Eröffnung eines Ermächtigungsverfahrens überwiesen. Letztere hat ihren Entscheid unter Berücksichtigung der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 14. November 2022 gefällt und sich mit dieser einlässlich auseinandergesetzt. Dass der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht hat (vgl. E. 3.5 in fine), kann nicht der Vorinstanz angelastet werden.  
Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung von Ermächtigungsverfahren an sich kritisiert und darin einen Verstoss gegen die Strafprozessordnung sowie eine Rechtsverweigerung ausmachen will, verfängt seine Kritik ebenfalls nicht, wie ihm das Bundesgericht bereits aufgezeigt hat (vgl. Urteil 1C_661/2020 vom 15. April 2021 E. 3.2 f.). 
 
3.5. Unbegründet ist schliesslich auch die gerügte Verletzung des Replikrechts, die der Beschwerdeführer darin erblickt, dass ihm die Vorinstanz Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten lediglich zur Orientierung zugestellt habe: Der Beschwerdeführer ist eine prozesserfahrene Partei (siehe bereits Urteil 1C_661/2020 vom 15. April 2021 E. 2.3), weshalb er hätte wissen müssen, dass es ihm oblag, unaufgefordert und ohne Fristansetzung auf die ihm von der Vorinstanz übermittelte einzige Eingabe zu reagieren, sofern er dies als erforderlich erachtete. Es hat ihm hierzu ab Zustellung der Eingabe (12. Januar 2023) bis zum Datum des angefochtenen Entscheids (25. Januar 2023) denn auch eine angemessene Zeitspanne zur Verfügung gestanden (vgl. zum Replikrecht BGE 142 III 48 E. 4.1.1; betreffend den Regelfall der zehntägigen Wartefrist vgl. Urteil 1C_191/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
3.6. Demzufolge liegt keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vor.  
 
4.  
In der Sache stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu Recht verweigert hat. 
 
4.1. Im Ermächtigungsverfahren dürfen - ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4 mit Hinweis). Allerdings begründet nicht jeder behördliche Fehler die Pflicht zur Ermächtigungserteilung. Erforderlich ist vielmehr ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten; ein solches muss in minimaler Weise glaubhaft erscheinen. Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Die Ermächtigung muss daher bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden, als sie für die Anhandnahme eines Strafverfahrens erforderlich ist. Sie ist nur bei offensichtlich und klarerweise unbegründeten Strafanzeigen zu verweigern (vgl. BGE 147 I 494 E. 3.1).  
 
4.2. Auf die Vorwürfe gegen einen bei der Beschwerdegegnerin 5 tätigen, nicht namentlich genannten Journalisten und gegen einen ebenfalls nicht namentlich genannten Thurgauer Polizisten ist die Vorinstanz mangels sachlicher resp. örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer beanstandet die verneinte Zuständigkeit zu Recht nicht, womit es diesbezüglich sein Bewenden hat.  
 
4.3. Die Vorinstanz hat sämtliche vom Beschwerdeführer angezeigten mutmasslichen Straftaten der Beschwerdegegner 1 bis 4 geprüft und dabei das Vorliegen von Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten verneint, teils unter Verweis auf die beiden früheren, bereits abgeschlossenen Ermächtigungsverfahren (vgl. E. 3.3.2). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht:  
 
4.3.1. Auch wenn die Vorinstanz die Anzeige des Beschwerdeführers nicht explizit als mutwillig bzw. als offensichtlich und klarerweise unbegründet im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet hat, kann dem angefochtenen Entscheid ohne Weiteres entnommen werden, dass die Vorinstanz das geforderte Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegner 1 bis 4 verneint hat. Mit den infrage kommenden Straftatbeständen hat sich die Vorinstanz sodann entgegen der diesbezüglichen Behauptung des Beschwerdeführers sehr wohl auseinandergesetzt, wo dies notwendig war. Der angefochtene Entscheid ist mit anderen Worten hinreichend begründet (Art. 29 Abs. 2 BV).  
 
4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe seine Vorbringen teils zu Unrecht als ungenügend substanziiert qualifiziert resp. eine allfällige mangelhafte Substanziierung sei auf die Verletzung seiner Parteirechte durch die Strafbehörden und das fragwürdige Ermächtigungsverfahren zurückzuführen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat zwar gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers als ungenügend substanziiert bezeichnet; nichtsdestoweniger hat sie sich mit möglichen Anhaltspunkten für ein strafrechtlich relevantes Verhalten auseinandergesetzt und deren Vorliegen verneint. Der Beschwerdeführer unterlässt es - mit einer Ausnahme (vgl. E. 4.3.3) - sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, in denen diese das Vorliegen von Anhaltspunkten für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit verneint, rechtsgenüglich auseinanderzusetzen. Was die geltend gemachte Verletzung seiner Parteirechte und die Zulässigkeit des Ermächtigungsverfahrens anbelangt, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 3.4).  
 
4.3.3. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz mit Verweis auf Art. 63 der Polizeiverordnung des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 1980 (PV; sGS 451.11), wonach die transportierte Person bei Polizeitransporten in der Regel gefesselt wird, in der vom Beschwerdeführer gerügten angeblich unverhältnismässigen Fesselung während zweier Polizeitransporte keine Hinweise auf die Erfüllung eines Straftatbestands, namentlich des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB, erblickt hat. Allein mit der Behauptung, die Fesselung anlässlich der Transporte sei grundlos erfolgt, weil er sich vorweg nicht gewehrt und auch nicht gedroht habe, vermag der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten darzutun.  
 
4.4. Die Vorinstanz hat demnach nicht gegen Bundesrecht verstossen, indem sie die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung verweigert hat.  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Da die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 BGG), insbesondere die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erstellt und die Beschwerde nicht geradezu aussichtslos ist, ist dem Gesuch stattzugeben. Parteientschädigungen sind keine auszurichten, zumal der Beschwerdegegnerschaft auch kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Poffet