6F_23/2023 23.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_23/2023  
 
 
Urteil vom 23. August 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 31. Mai 2023 (6B_508/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde des damaligen Beschwerdeführers mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein (Urteil 6B_508/2023 vom 31. Mai 2023). 
Dagegen gelangt der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller mit einem "Revisionsantrag" an das Bundesgericht. Es sei das Urteil 6B_508/2023 aufzuheben. 
 
2.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. 
 
3.  
Das Bundesgericht fällte am 31. Mai 2023 einen Nichteintretensentscheid, weil die Beschwerde keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung aufwies. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Kritik an der rechtlichen Behandlung der damaligen Beschwerde ist im Revisionsverfahren nicht zulässig. Der Gesuchsteller zeigt in seiner Eingabe vom 14. Juli 2023 nicht auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Soweit er sinngemäss Art. 121 lit. a BGG anruft, verkennt er, dass Bundesrichter Denys am Urteil 6B_508/2023 gar nicht mitgewirkt hat. Inwiefern die geltend gemachten Revisionsgründe von Art. 122 BGG und Art. 123 BGG gegeben sein sollten, vermag der Gesuchsteller sodann auch sinngemäss nicht ansatzweise darzutun. Die Vorwurf der willkürlichen und/oder konventionswidrigen Rechtsanwendung kann nicht Revisionsgegenstand sein. Art. 122 BGG steht nicht für die Rüge der Verletzung der EMRK zur Verfügung; er kommt nur in Betracht, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil eine derartige Verletzung festgestellt hat (Art. 122 lit. a BGG; vgl. Urteil 2F_19/2018 vom 12. November 2018), was vorliegend offenkundig nicht der Fall ist. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit b BGG fällt ebenfalls von vornherein ausser Betracht, weil das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren weder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts abgeändert noch eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat (vgl. statt vieler Urteil 6F_1/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4). 
 
4.  
Auf das Revisionsgesuch ist damit nicht einzutreten, weil es einer tauglichen Begründung entbehrt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dem Gesuchsteller sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill