5D_54/2023 15.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_54/2023  
 
 
Urteil vom 15. Mai 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Kanton Aargau, 
2. Einwohnergemeinde Klingnau und deren Kirchgemeinden, 
(1.) und (2.) vertreten durch die Finanzverwaltung Klingnau, Propsteistrasse 1, Postfach, 5313 Klingnau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 2. März 2023 (ZSU.2022.208). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 6. September 2022 erteilte das Bezirksgericht Baden dem Kanton Aargau, der Einwohnergemeinde Klingnau und deren Kirchgemeinden gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Heitersberg-Reusstal die definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'764.80, Fr. 732.90 und Fr. 228.10, je nebst Zins. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. September 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. In der Folge reichte er dem Obergericht mehrere weitere Eingaben ein. Zudem erhob er Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 5D_10/2023). Mit Entscheid vom 2. März 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Bundesgericht schrieb das Verfahren 5D_10/2023 mit Verfügung vom 30. März 2023 als gegenstandslos ab. 
Am 30. März 2023 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt. Das Bundesgericht hat das Verfahren 5D_54/2023 eröffnet. Am 1. April 2023 (Postaufgabe) hat er dieselbe - allerdings nicht unterzeichnete - Eingabe nochmals sowie eine (unterzeichnete) und als Rohfassung bezeichnete Beschwerdeergänzung eingereicht. Am 2. April 2023 (Postaufgabe) hat er die erste Eingabe, diesmal unterzeichnet, und eine als Fertigstellung bezeichnete Beschwerdeergänzung eingereicht. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. 
 
2.  
Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer der Sache einen Wert von Fr. 250'000.-- beimisst und er sich zudem auf den Betrag von Fr. 120'000.-- beruft, den er vor Bezirksgericht geltend gemacht hat. Letzterer war und ist nicht eigenständiger Gegenstand (etwa im Sinne einer Widerklage) des Rechtsöffnungsverfahrens. Da auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), sind die Eingabe vom 30. März 2023 und ihre - fristgerecht erfolgten - Ergänzungen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff., Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Anfechtbar ist einzig der Entscheid des Obergerichts. Soweit der Beschwerdeführer den Entscheid des Bezirksgerichts anficht, ist darauf nicht einzutreten (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer bittet darum, alle seine Eingaben zu berücksichtigen und neu zu beurteilen. Die Beschwerdebegründung muss jedoch in der Beschwerde selber enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). Soweit der Beschwerdeführer auf Rechtsschriften verweist, die er im kantonalen Verfahren eingereicht hat, kann darauf nicht eingegangen werden. 
 
3.  
Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten. In einer Eventualerwägung hat es erwogen, dass sie abzuweisen wäre, wenn auf sie einzutreten wäre. 
Vor Bundesgericht beruft sich der Beschwerdeführer auf Willkür und er bezeichnet den Entscheid als diskriminierend. Es würden einseitig die Interessen der Beschwerdegegner vertreten, seine Interessen nicht berücksichtigt und Grundrechte missachtet. Diese Ausführungen bleiben pauschal und genügen den Rügeanforderungen nicht. Darauf ist nicht einzutreten. Im Hinblick auf die gemäss obergerichtlicher Beurteilung nicht eingehaltenen Begründungsanforderungen macht der Beschwerdeführer einzig geltend, wenn man die Grundrechte nicht kenne, gehe natürlich gar nichts klar hervor. Damit kann er nicht dartun, weshalb das Obergericht auf seine kantonale Beschwerde hätte eintreten müssen. Auch diesbezüglich genügt die Beschwerde den Rügeanforderungen nicht. Auf die Eventualerwägung des obergerichtlichen Entscheids und die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden. Dies betrifft insbesondere seine Ausführungen zu einem Grundrecht auf Wohnsitz und dazu, dass sein Wohnsitz anerkannt werden müsse und die Steuererhebung mangels Wohnsitzes nichtig sei. 
 
4.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
5.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Mai 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg