7B_264/2024 14.05.2024
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_264/2024 / 7B_265/2024  
 
 
Urteil vom 14. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
7B_264/2024 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Januar 2024 (UE220332-O/U/SBA), 
 
7B_265/2024 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Januar 2024 (UE230398-O). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 10. Juni 2021 (mit Ergänzungen vom 12. und 13. März 2022) erstattete die Beschwerdeführerin gegen (ehemalige) Angestellte des Gesundheitszentrums für queere Menschen "B.________" Strafanzeige wegen Irreführung der Rechtspflege: C.________ (Leiter), D.________ (Leitender Arzt und Medizinischer Co-Leiter) und E.________ (Assistenzarzt). Am 14. November 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft jeweils die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen die angeführten Beschuldigten. Auf die gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen ergriffene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. Januar 2024 nicht ein. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Strafsachen vom 4. März 2024 ans Bundesgericht (Verfahren 7B_264/2024).  
 
1.2. Am 17. Februar 2022 erstattete die Beschwerdeführerin zudem Strafanzeige gegen E.________ und dessen Rechtsanwältin, F.________, wegen Nötigung. Des Weiteren zeigte die Beschwerdeführerin am 5. März 2022 E.________ wegen Verleumdung an, ferner am 18. Dezember 2022 E.________, D.________ und G.________ (medizinische Co-Leiterin des B.________) wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses. Am 30. Dezember 2022 erstattete die Beschwerdeführerin schliesslich gegen C.________ Anzeige wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses sowie wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses. Am 2. Oktober 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen die angeführten Beschuldigten. Das Obergericht trat auf die gegen diese Verfügung ergriffene Beschwerde mit Beschluss vom 29. Januar 2024 nicht ein, wogegen die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Strafsachen vom 4. März 2024 ans Bundesgericht gelangt (Verfahren 7B_265/2024).  
 
2.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B_264/2024 und 7B_265/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
3.  
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind ausschliesslich die angefochtenen Beschlüsse des Obergerichts vom 29. Januar 2024 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Von vornherein nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch die angefochtenen Beschlüsse begrenzten Streitgegenstands liegen. 
 
4.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation (ausführlich hierzu: Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin legt in ihrer weitschweifigen Rechtsschrift - diese umfasst 92 Seiten, davon zwei Seiten mit zahlreichen "Anträgen", beginnt mit einem "Abstract" und endet mit dem Bild einer Kuh sowie der Frage: "Ob Schweizer Kühe Deutsche verstehen?" - nicht ansatzweise dar, dass ihr eine Zivilforderung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zustehe und sie daher zur Beschwerde berechtigt sei. Dass die zur Anzeige gebrachten Delikte unmittelbar zu einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hätten und sie daher zur Beschwerde berechtigt sei, wird ferner von der Beschwerdeführerin nicht einmal sinngemäss vorgebracht. Dies ist auch nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin kommt den Begründungsanforderungen nicht nach, weshalb nicht auf die Beschwerden eingetreten werden kann. 
 
6.  
Die Beschwerdeführerin rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerden eingetreten werden kann. 
 
7.  
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_264/2024 und 7B_265/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément