4A_150/2024 14.03.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_150/2024  
 
 
Urteil vom 14. März 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Basel-Stadt, 
vertreten durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling, Inkasso, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Februar 2024 (BEZ.2023.85). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 1. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt im Verfahren V.2023.1031.  
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 forderte das Appellationsgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 200.--. 
Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss nicht. 
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 (versandt am 4. Januar 2024) gewährte das Appellationsgericht eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe der Beschwerde ein Kostenerlasszeugnis beigelegt und es liege keine Begründung für die Abweisung des Kostenerlassgesuchs vor. 
Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 wies das Appellationsgericht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt habe. Soweit sich ein Gesuch aus der Beilage des Kostenerlasszeugnisses ergeben sollte, sei dieses abgewiesen worden. Das Appellationsgericht setzte der Beschwerdeführerin erneut eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Säumnisfolgen. 
Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert Nachfrist nicht geleistet hatte, trat das Appellationsgericht mit Entscheid vom 5. Februar 2024 auf die Beschwerde nicht ein. 
 
1.2. Mit Eingabe vom 8. März 2024 (Postaufgabe 10. März 2024) erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Februar 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Zudem ersucht sie um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.  
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1). 
 
2.1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Entgegen der Vorschrift von Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG mangelt es dem angefochtenen Entscheid an einer Angabe des Streitwerts. Aus den beigezogenen kantonalen Akten geht hervor, dass die Erstinstanz für eine Forderung von Fr. 1'460.60 definitive Rechtsöffnung erteilte. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE 140 III 501 E. 1.3; 133 III 439 E. 2.2.2.1).  
Die Beschwerdeführerin erblickt eine "Grundsatzfrage" in der fristauslösenden Wirkung der Zustellung von Verfügungen der Erstinstanz bzw. deren Abholung durch eine Drittperson bei "begründeter Ortsabwesenheit". Soweit diesen Ausführungen überhaupt eine verständliche Begründung entnommen werden kann, bezieht sie sich nicht auf den streitgegenständlichen Nichteintretensentscheid mangels Leistung des Kostenvorschusses der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, inwiefern sich diesbezüglich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG stellt. 
 
2.2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist demnach als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln.  
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Insofern gilt eine qualifizierte Rügepflicht: In der Beschwerdeschrift muss eine entsprechende Rüge ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Es ist unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind. 
 
2.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Begründung überhaupt gegen das angefochtene Urteil richtet und mit dessen Prozessthema befasst, erfüllt sie die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie moniert zwar, dass der angefochtene Entscheid keine Begründung zur Ablehnung ihres Gesuchs um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege enthalte. Damit erhebt und begründet die Beschwerdeführerin keine ausdrückliche Rüge. Sie zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zur Ablehnung ihres Gesuchs auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge hinsichtlich der Bestimmung ihrer Mittellosigkeit.  
 
2.4. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. März 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst