7B_357/2023 25.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_357/2023  
 
 
Urteil 25. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, Nichtleisten der Prozesskaution, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Mai 2023 (UE230061-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 erhob die A.________ GmbH beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Februar 2023. 
Mit Verfügung vom 16. März 2023 setzte das Obergericht der A.________ GmbH eine Frist von 30 Tagen zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.-- unter Hinweis darauf, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wenn die Prozesskaution nicht fristgemäss geleistet werde. 
Diese Verfügung wurde der A.________ GmbH per Einschreiben an die von ihr in der Beschwerdeschrift genannte Adresse zugesandt, jedoch nicht abgeholt. 
Mit Beschluss vom 31. Mai 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, nachdem die Prozesskaution nicht eingegangen war. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die A.________ GmbH dem Bundesgericht sinngemäss, der Beschwerdeentscheid sei aufzuheben, auf die Beschwerde sei einzutreten und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung geltend, wozu sie nach der "Star-Praxis" (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen) legitimiert ist. 
 
2.  
Sie bringt vor, es sei bei ihr nie ein Schreiben mit der "Anforderung einer Prozesskaution" eingegangen; weder eine Abholungsaufforderung noch sonstiger Schriftverkehr sei ihr zugestellt worden. 
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
2.2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gelte, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Da es die Beschwerdeführerin gewesen sei, die das Beschwerdeverfahren anhängig gemacht habe, habe sie mit der Zustellung von behördlichen Mitteilungen in diesem Verfahren rechnen müssen. Die Postsendung sei der Beschwerdeführerin am 21. März 2023 zur Abholung gemeldet worden (Urk. 6). Dies gelte als Zustellversuch. Die Verfügung vom 16. März 2023 gelte demnach als am 28. März 2023 zugestellt. Die Frist zur Leistung der Prozesskaution habe damit am 27. April 2023 geendet. Innert der genannten Frist (und auch danach) sei die Prozesskaution nicht eingegangen, weshalb androhungsgemäss nach Art. 383 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.  
 
2.3. Diese Ausführungen treffen zu. Aus den kantonalen Akten ergibt sich, dass die Verfügung vom 16. März 2023 (act. 5), mit der Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt worden ist, als Einschreiben verschickt und gemäss Track & Trace der Post (act. 6) am 21. März 2023 mittels Abholungseinladung zur Abholung gemeldet worden ist. Indem die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht lediglich behauptet, es sei ihr keine Abholungseinladung zugestellt worden, vermag sie keine Willkür darzutun.  
 
3.  
Die Beschwerde ist unbegründet. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Eschle