9C_3/2023 27.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_3/2023  
 
 
Urteil vom 27. November 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Beusch, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Patrik Kneubühl, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, 
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2022 (200 22 361 EO). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1961 geborene A.________ war seit dem 1. Januar 2005 im Bereich "Internet Programmierung" als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern angeschlossen. Am 26. März 2020 meldete er sich erstmals im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (nachfolgend: Corona-Erwerbsersatz) ab 17. März 2020 an. Diese wurde ihm in der Folge vom 17. März bis 16. September 2020 gewährt, wobei das Taggeld für jeden Monat einzeln auf der Basis eines Einkommens von Fr. 14'800.- pro Jahr berechnet wurde (Tagesansatz: Fr. 33.60).  
Am 13. Juli 2020 hatte der Versicherte die Ausgleichskasse genauer über seine Tätigkeit als Tandempilot informiert und in diesem Zusammenhang insbesondere eine Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2019 eingereicht. Daraufhin hatte die Ausgleichskasse ihm am 23. Juli 2020 mitgeteilt, dass er nun auch im Bereich "Gleitschirm Tandempilot" als Selbständigerwerbender bei ihr angeschlossen sei. 
 
A.b. Auch für die Zeit ab dem 17. September 2020 beantragte A.________ Corona-Erwerbsersatz. Dieser wurde ihm ab dem 17. September 2020 wiederum für jeden Monat einzeln gewährt, wobei das Taggeld weiterhin auf der Basis eines Einkommens von Fr. 14'800.- pro Jahr berechnet wurde (Tagesansatz: Fr. 33.60).  
 
A.c. Am 15. Dezember 2020 ersuchte der Versicherte unter Verweis auf die beigelegte Steuerveranlagung 2019 (Veranlagungsverfügung vom 1. Dezember 2020) um Anpassung des Corona-Erwerbsersatzes. Die Verwaltung gewährte jedoch weiterhin die gleiche Entschädigung, wobei eine solche für April 2021 weder beantragt noch entrichtet wurde. Ab 1. Juli 2021 entrichtete die Ausgleichskasse - soweit beantragt - eine Entschädigung auf der Basis eines Einkommens von Fr. 59'100.- pro Jahr.  
Die gewünschte Anpassung der Leistungen verweigerte die Ausgleichskasse zunächst mit Schreiben vom 13. Januar 2021, am 5. November 2021 verfügte sie entsprechend. Die hiergegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2022 ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
B.  
Die gegen den Einspracheentscheid vom 9. Mai 2022 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 28. November 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des angefochtenen Urteils, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragen. 
Die Ausgleichskasse beantragt die Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf den Anspruch auf einen höheren Corona-Erwerbsersatz für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 (ohne April 2021). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1.  
 
1.1.1. Die Beschwerdeschrift hat unter anderem ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich diese grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung bzw. Rückweisung des angefochtenen Urteils zu beantragen. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich, damit die Beschwerde zulässig ist, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1: siehe allerdings auch BGE 133 II 409 E. 1.4.1).  
Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 123 IV 125 E. 1; Urteil 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 1.2). Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was die beschwerdeführende Person verlangt (Urteil 9C_8/2022 vom 6. März 2023 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
1.1.2. Der Beschwerdeführer stellt grundsätzlich unzulässige rein kassatorische Anträge. Aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung ergibt sich jedoch, dass er letztlich den Corona-Erwerbsersatz für die Zeit zwischen dem 17. März 2020 und dem 30. Juni 2021 auf der Grundlage des in der Veranlagungsverfügung der Steuerbehörde vom 1. Dezember 2020 für das Jahr 2019 aufgeführten Einkommens berechnet haben will. Hierzu ist er ohne Weiteres befugt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen BGE 145 V 57 E. 4).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatz für die Zeit vom 17. März 2020 bis 30. Juni 2021. Uneinigkeit besteht darüber, ob die Ausgleichskasse bei der Berechnung das Fr. 14'800.- übersteigende Jahreseinkommen gemäss im Dezember 2020 eingereichter Steuerveranlagung vom 1. Dezember 2020 für das Jahr 2019 hätte berücksichtigen müssen.  
 
2.2. Anwendbar sind die einschlägigen Normen, soweit deren zeitlicher Anwendungsbereich (zum Teil rückwirkend) in den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 fällt (vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2).  
 
2.2.1. Die im Zeitraum vom 17. März bis zum 16. September 2020 in Kraft gewesene Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31), "Stand am 6. Juli 2020", sah in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 vor, dass eine Neuberechnung der Entschädigung nach ihrer Festlegung nur vorgenommen werden kann, wenn die betroffene Person bis zum 16. September 2020 eine aktuellere Steuerveranlagung erhalten und den Antrag zur Neuberechnung bis dahin eingereicht hat (AS 2020 2223).  
Gemäss Art. 5 Abs. 2bis und Abs. 2ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, "Stand am 31. Mai 2021", die auf Art. 15 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) beruhten, blieb die Berechnungsgrundlage für diejenigen, die bereits eine Entschädigung gemäss der Verordnung in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung bezogen haben, gleich, und eine Neuberechnung nach erstmaliger Festlegung der Entschädigung aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage war ausgeschlossen (AS 2020 4571). 
 
2.2.2. Zu beachten ist Folgendes: Rechtsprechungsgemäss können für die Ermittlung des massgeblichen Einkommens im Zusammenhang mit der Berechnung der Entschädigung nicht nur definitive, sondern auch provisorische Akontoverfügungen und Akontorechnungen herangezogen werden. Auf diese abzustellen besteht dann kein Anlass, wenn spätestens im Zeitpunkt des Einspracheentscheids genauere Angaben hinsichtlich des Einkommens vorliegen (etwa: definitive Steuerveranlagung; vgl. Urteile 9C_287/2022 vom 20. März 2023 E. 4.3, 9C_113/2022 vom 30. September 2022 E. 4.6 und 9C_442/2021 vom 17. März 2022 E. 6.2.1, je mit Hinweisen).  
 
2.2.3. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf BGE 149 V 2, der sich mit der Verfassungskonformität der hier anwendbaren Rechtsgrundlagen auseinandersetzt: Darin erkennt das Bundesgericht in E. 11.4, dass die für den Zeitraum bis zum 16. September 2020 gestützt auf das Notverordnungsrecht (Art. 185 BV) getroffene Lösung insbesondere angesichts der Dringlichkeit der damaligen Situation nicht zu beanstanden sei. Anders sei der Zeitraum ab dem 17. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu beurteilen, als sich die Situation nicht mehr so dringlich dargestellt habe und deshalb in der Interessenabwägung der Wahrung der verfassungsmässigen Rechte ein höheres Gewicht beizumessen sei. Die für diesen Zeitraum getroffene Lösung - konkret die Art. 5 Abs. 2bis und 2ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall - verstosse im Ergebnis gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, soweit sie die Möglichkeit ausschliesse, die Entschädigung für die Zeit nach dem 16. September 2020 für diejenigen Anspruchsberechtigten neu zu berechnen, die bereits Leistungen bezogen hätten (Urteil 9C_287/2022 vom 20. März 2023 E. 3.2).  
 
3.  
Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erwogen, zunächst sei zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gesuch um Neuberechnung betreffend den Corona-Erwerbsersatz für die Zeit vom 17. März bis 16. September 2020 (sinngemäss) nicht eingetreten sei. Insbesondere unter Berufung auf Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ("Stand am 6. Juli 2020", vgl. E. 2.2.1 hiervor) ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe bis zum 16. September 2020 weder einen Antrag zur Neuberechnung des am 24. April 2020 erstmals festgesetzten Corona-Erwerbsersatzes gestellt noch über eine aktuellere Steuerveranlagung verfügt. Die Beschwerdegegnerin sei somit auf das Gesuch vom 15. Dezember 2020 um Neuberechnung der Entschädigung für die Zeit ab 17. März 2020 zu Recht nicht eingetreten. Damit habe es für die Zeit vom 17. März bis 16. September 2020 mit dem festgelegten Tagesansatz von Fr. 33.60 sein Bewenden. 
In einem weiteren Schritt sei zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab dem 17. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 den Tagesansatz zu Recht auf Fr. 33.60 festgesetzt habe. Diesbezüglich sei der Wortlaut von Art. 5 Abs. 2bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall klar und unmissverständlich. Der Verordnungsgeber habe damit klargestellt, dass das Auslaufen des Regimes der Notverordnung keinen Einfluss auf die Berechnungsgrundlagen habe, wenn der Leistungsansprecher bereits Entschädigungen bezogen habe. Vielmehr sei ausdrücklich vorgesehen, dass die gleiche Berechnungsgrundlage heranzuziehen sei, wie unter dem Regime der Notverordnung. Dies habe die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 mit Fr. 14'800.- denn auch getan. Sie habe infolgedessen zu Recht den Tagesansatz des Corona-Erwerbsersatz unverändert auf Fr. 33.60 festgesetzt. Die im Juli 2021 gültig gewesene neue Regelung sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf Erwerbsausfälle anwendbar, die vor dem 1. Juli 2021 eingetreten seien. 
 
4.  
 
4.1. Vorab ist zur gerügten Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) im Sinne einer Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz (vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen) Folgendes auszuführen: Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass sich diese mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise der Begründungspflicht vor, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_473/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4.3.2). Es fehlen Anhaltspunkte und es wird - soweit das vorinstanzliche Urteil betreffend - auch nicht geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich gewesen sein soll. Wesentlich ist nicht, dass die Vorinstanz seiner Argumentation nicht folgte, sondern, dass für den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar war, von welchen Überlegungen das Gericht sich hat leiten lassen und worauf es sein Urteil gestützt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.  
 
4.2. Soweit der Beschwerdeführer es vermissen lässt, konkret auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen und darzulegen, inwiefern diese Recht verletzen, kommt er seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht genügend nach, weshalb sich Weiterungen erübrigen.  
 
4.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Urteil 9C_442/2021 vom 17. März 2022 insoweit nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar, als dass der darin behandelte Sachverhalt sich bis zum 16. September 2020 vollständig verwirklicht hatte (Anspruchszeitraum: 17. März bis 16. September 2020, Einspracheentscheid: 16. September 2020). Sodann ging es darin um eine erstmalige Berechnung des Corona-Erwerbsersatzes und nicht um eine Neuberechnung. Soweit vorliegend daher die Frage zu beantworten ist, wie bei bereits berechneter Entschädigung mit nach dem 16. September 2020 erstellten und der Verwaltung beigebrachten Steuerdaten zum Jahr 2019 zu verfahren ist (dazu E. 4.3.1 f. hiernach), bietet das Urteil keine Antwort. Die höchstrichterlichen Ausführungen zu den Eingabefristen können in diesem Zusammenhang daher nicht unbesehen übernommen werden.  
 
4.3.1. Ob für den Zeitraum zwischen dem 17. März und dem 16. September 2020 aufgrund der im Dezember 2020 eingereichten Veranlagungsverfügung der Steuerbehörde für 2019 eine Neuberechnung des Einkommens hätte vorgenommen werden müssen, ist mit Blick auf BGE 149 V 2 (E. 2.2.3 hiervor) zu verneinen. Diesbezüglich zielen die Rügen eines Verstosses gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Rechtsgleichheit sowie der Willkür ins Leere. Dass die Beschwerdegegnerin sich bis zum 16. September 2020 auf aktuellere Grundlagen im Sinne der Rechtsprechung (dazu E. 2.2.2 hiervor) zwecks Neuberechnung des Corona-Erwerbsersatzes hätte abstützen können, ist - auch mit dem Hinweis auf die Meldung des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2020 - nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat daher kein Recht verletzt, indem sie eine Anpassung der Berechnung für den Zeitraum vom 17. März bis 16. September 2020 verneint hat.  
 
4.3.2. Ein Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung liegt gemäss dem zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten BGE 149 V 2 jedoch - wie zu Recht gerügt - vor, soweit die Vorinstanz für im Zeitraum vom 17. September 2020 bis zur Kenntnisnahme von der Veranlagungsverfügung bereits festgesetzte Taggelder den Anspruch auf eine Neuberechnung des Corona-Erwerbsersatzes gestützt auf das mit Veranlagungsverfügung vom 1. Dezember 2020 für das Jahr 2019 ausgewiesene Einkommen verneint hat (E. 2.2.3 hiervor).  
 
4.3.3. Sodann hätte der Corona-Erwerbsersatz auch ab Kenntnisnahme von der Veranlagungsverfügung vom 1. Dezember 2020 auf der Grundlage des darin für das Jahr 2019 festgesetzten Einkommens berechnet werden müssen (E. 2.2.2 hiervor). Auch die diesbezüglich abschlägige Beurteilung des kantonalen Gerichts verletzt Recht.  
 
4.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Corona-Erwerbsersatz - soweit beantragt - für die Zeit zwischen dem 17. September 2020 und dem 30. Juni 2021 auf der Grundlage der im Dezember 2020 eingereichten Veranlagungsverfügung für 2019 mit dem darin ausgewiesenen Einkommen hätte (neu) berechnet werden müssen (Urteile 9C_287/2022 vom 20. März 2023 und 9C_113/2022 vom 30. September 2022). Diesbezüglich ist die Beschwerde begründet und die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zwecks Neuberechnung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatz zurückzuweisen.  
 
5.  
Die Parteien haben die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens je hälftig zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; zur Rückweisung etwa: BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteil 8C_694/2018 vom 22. Februar 2019 E. 4). Zudem hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
Zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens ist die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2022 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. Mai 2022 werden aufgehoben, soweit sie den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für die Zeit vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 betreffen. Diesbezüglich wird die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Bern zwecks Neuberechnung des Corona-Erwerbsersatzes im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden zu Fr. 250.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 250.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. November 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist