5A_699/2023 12.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_699/2023  
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gesuche um Kostenerlass, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 8. August 2023 (WBE.2023.112). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer gelangte in den vergangenen Jahren mit weit über 100 Beschwerden bis vor Bundesgericht. Vorliegend geht es um ein Kostenerlassgesuch für in zwei kantonalen Entscheiden auferlegte Gerichtskosten von Fr. 500.-- und Fr. 800.--, welches das Generalsekretariat Gerichte Kanton Aargau mit Entscheid vom 9. Februar 2023 abwies. Mit Urteil vom 8. August 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat; ferner trat es auf das Ausstandsgesuch nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit als "Rekurs gegen Gensekretariat ger.ag + verw.ger.ag i.S. illegaler Nichterlass" bezeichneter Eingabe vom 15. September 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Er verlangt sinngemäss die Gutheissung seines Kostenerlass- und Ausstandsgesuches, eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- und Genugtuung von Fr. 100'000.--. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei jetzt schon Mittag und er müsse einem schlecht bezahlten Nebenjob nachgehen, weshalb er um Fristerstreckung für Ergänzungen bis 21. Oktober 2023 ersuche, ist festzuhalten, dass die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eine gesetzliche Frist ist und gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können. 
 
2.  
Unter dem Titel "Ausstand" bringt der Beschwerdeführer vor, "sämtliche meine zahlreichen Rekurse werden am Bundesgericht, Luzern, Lausanne, SG permanent abgewiesen kein einziger mehr gutgeheissen." Damit stellt er sinngemäss ein Ausstandsgesuch, zumal er auch festhält, er lehne die bisherigen Mitglieder der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung in Luzern und diejenigen der II. zivilrechtlichen Abteilung in Lausanne als befangen ab. Ein Ausstandsgesuch kann indes nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht oder eine Abteilung erhoben werden; vielmehr wären substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a S. 302 f.; Urteile 2F_5/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2.2 und 2.3; 5A_117/2022 vom 6. Februar 2023 E. 3; 6B_821/2022 vom 29. August 2022 E. 4), wobei die Mitwirkung an früheren Verfahren für sich genommen keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 732 E. 4.2.2). Auf das Ausstandsgesuch kann somit von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
3.  
In der Sache hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Eine solche fehlt vollständig: 
Der Beschwerdeführer reicht zum einen den mit Ausrufen der Entrüstung (wie: "völlig illegal", "nein falsch", "nein nein nein", "total falsch") gespickt angefochtenen Entscheid ein; zum anderen eine weitschweifige und teils nur sehr schwer lesbare Beschwerde, die in allgemeinen Vorbringen und der sich stets wiederholenden pauschalen Rüge besteht, er erhalte nie ein faires Verfahren, weshalb Art. 6 EMRK verletzt sei. Ein konkreter Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides wird höchstens ansatzweise hergestellt und es wird nirgends in nachvollziehbarer Weise dargelegt, inwiefern diese Recht verletzen sollen. 
Die Kernerwägungen des Verwaltungsgerichtes gehen zusammengefasst dahin, dass die steten Kostenerlassgesuche des Beschwerdeführers mehrfach abgewiesen wurden bzw. infolge Rechtsmissbrauches nicht mehr auf diese eingetreten wurde, weil er Zuwendungen von Fr. 800'000.--, namentlich die von der Mutter erhaltene Erbschaft, verschenkt habe (wie aus früheren Beschwerdeverfahren bekannt: an eine von ihm gegründete Stiftung, deren einziger Destinatär er selbst war), um sich ausstehenden und künftigen Forderungen zu entziehen. Im Übrigen dürften durch Stundung oder Erlass der Gerichtskosten die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung nicht umgangen werden. In den zwei vorliegend interessierenden Verfahren habe das Obergericht dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt, weil er seine behauptete Mittellosigkeit nicht belegt habe; nur wenige Monate später habe er das nunmehr zu beurteilende Erlassgesuch gestellt, ohne geltend zu machen, dass sich zwischenzeitlich die Verhältnisse geändert hätten. Zu diesen Erwägungen äussert sich der Beschwerdeführer wie gesagt nicht in sachgerichteter Weise. 
Ferner wird verlangt, dass das Verwaltungsgericht auf das kantonal gestellte Ausstandsgesuch einzutreten und dieses gutzuheissen habe. Auch hier geht der Beschwerdeführer nicht auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid ein. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege scheint im bundesgerichtlichen Verfahren nicht gestellt zu sein. Ohnehin wäre die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos anzusehen, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlen würde (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli