9C_513/2021 28.10.2021
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_513/2021  
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. September 2021 (VBE.2021.221). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 24. September 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. September 2021 betreffend Invalidenrente, 
in die Verfügung vom 29. September 2021, worin das Bundesgericht dem Gesuch um Erstreckung der Rechtsmittelfrist nicht stattgegeben und ferner auf die Voraussetzungen für die Wiederherstellung einer versäumten Frist (vgl. Art. 50 Abs. 1 BGG) sowie die Anforderungen an eine Rechtsschrift hingewiesen hat, 
in die daraufhin am 11. Oktober 2021 (Poststempel) eingereichte Eingabe der A.________, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie vom kantonalen Gericht verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3), 
dass die Eingaben vom 24. September bzw. 11. Oktober 2021 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie zwar Anträge enthalten, den Ausführungen jedoch nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach keine konkreten Hinweise vorlägen, welche Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Swiss Medical Assessment- and Business Center (SMAB), Bern, erstatteten Gutachtens vom 16. Juli 2020 zu begründen vermöchten, 
dass sich die Beschwerdeführerin demgegenüber im Wesentlichen darauf beschränkt, in appellatorischer Weise die eigene, von der Vorinstanz abweichende Sichtweise und Darstellung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse wiederzugeben, und es damit an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt, 
dass an der offensichtlich unzureichenden Beschwerdebegründung auch der letztinstanzlich eingereichte Bericht des Spitals C._______ vom 8. Oktober 2021 sowie die verurkundeten hausärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, soweit überhaupt zu berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG), nichts ändern, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Oktober 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder