4A_356/2023 24.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_356/2023  
 
 
Urteil vom 24. November 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Kamber und Rechtsanwältin Laura Walo, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vertragsabschluss; Simulation, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. Mai 2023 (LA220018-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) bezweckt die Erbringung von Medizinal- und Hotellerie-Dienstleistungen. A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) war von Mitte September 2020 bis Ende März 2021 für die Beklagte tätig. Ihr Tätigwerden stützte sich - zumindest formell - auf eine schriftliche Vereinbarung vom 21. September 2020 (nachfolgend: die Vereinbarung) zwischen der Beklagten und der C.________ AG. Nach eigener unbestrittener Darstellung ist die Klägerin Alleinaktionärin der C.________ AG. In der Vereinbarung ist von "Auftraggeberin" (Beklagte) und von der "Beauftragten" (C.________ AG) die Rede. Weiter heisst es, die C.________ AG stelle die Dienste ihrer Geschäftsführerin (der Klägerin) für die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen zur Verfügung. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, es liege - entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung - de facto und de iure ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr persönlich und der Beklagten vor. Entsprechend verlangt sie Lohn und die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. 
 
B.  
Mit Klage vom 23. September 2021 beantragte die Klägerin beim Arbeitsgericht des Kantons Zürich, die Beklagte sei (unter Vorbehalt der Nachklage) zu verpflichten, ihr Fr. 41'707.65 brutto (resp. Fr. 39'038.35 netto) nebst Zins zu bezahlen. Zudem habe die Beklagte ihr innert fünf Tagen nach Rechtskraft des Entscheids ein auf den 30. Juni 2021 datiertes, auf dem Firmenpapier gedrucktes und formell einwandfreies Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen. 
Mit Urteil vom 24. Mai 2022 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Es erachtete sich als zuständig, wies die Klage in der Folge aber mit der Begründung ab, es habe kein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten vorgelegen. Vielmehr sei die Beklagte mit der C.________ AG ein Auftragsverhältnis eingegangen. Ein allfälliger Anspruch aus Auftrag stehe nicht der Klägerin persönlich zu, weshalb sie nicht aktivlegitimiert sei. 
Eine dagegen gerichtete Berufung der Klägerin wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Mai 2023 ab. Es erwog, es habe zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Vertragsverhältnis - mithin auch kein Arbeitsverhältnis - bestanden. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr Fr. 41'707.65 brutto (resp. Fr. 39'038.35 netto) nebst Zins zu bezahlen. Zudem wiederholt sie ihr erstinstanzliches Begehren um Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz - subeventualiter an die Erstinstanz - zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1).  
 
1.2. Soweit ein Entscheid auf mehreren selbstständigen alternativen Begründungen beruht, ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt; denn soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbstständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (BGE 133 IV 119 E. 6.3; vgl. auch BGE 132 III 555 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4).  
 
2.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisiert, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). 
Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). 
 
4.  
Umstritten ist, ob zwischen der Beschwerdeführerin persönlich und der Beschwerdegegnerin überhaupt ein Vertragsverhältnis bestand, und wenn ja, ob dieses als Arbeitsvertrag zu qualifizieren ist. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Die Vorinstanz erwog, aus der Behauptungslage gehe hervor, dass von keiner der Parteien geltend gemacht werde, beim Vertragsschluss hätten die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin den übereinstimmenden Willen gehabt, sich als direkte Arbeitsvertragspartner gegenüberzustehen. Die Beschwerdeführerin impliziere zwar ein gewisses Machtungleichgewicht im Rahmen der Vertragsverhandlungen, es könne aber als unbestritten gelten, dass mit Wissen und Willen aller Beteiligten die C.________ AG dazwischen geschaltet worden sei. Inwiefern bzw. mit welcher Intensität die Beschwerdegegnerin dies forciert habe, sei von der Beschwerdeführerin im Vagen gelassen worden. Sie habe nicht vorgebracht, dass sie sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einer Zwangslage befunden oder ein Willensmangel vorgelegen habe. Es sei davon auszugehen, dass sie sich als Organ der C.________ AG entschieden habe, in deren Namen die Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin einzugehen. Entsprechend habe zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gar kein Vertragsverhältnis bestanden, mithin auch kein Arbeitsvertrag. Die Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der C.________ AG könne wiederum nicht als Arbeitsvertrag qualifiziert werden, da nur eine natürliche Person Arbeitnehmerin sein könne (mit Verweis auf die Urteile 4A_542/2020 vom 3. März 2021 E. 3.3.2 und 4A_31/2011 vom 11. März 2011 E. 3).  
 
4.1.2. In einer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin mache geltend, es habe de facto und de iure ein Vertrag zwischen ihr persönlich und der Beschwerdegegnerin vorgelegen (ohne Zwischenschaltung der C.________ AG). Obwohl der Berufung der Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Behauptungen bezüglich eines Willensmangels beim Vertragsschluss kein Erfolg beschieden sein könne, erscheine es als angezeigt, auf ihre Argumente einzugehen. Entscheidend sei, ob die Beschwerdegegnerin Weisungen erteilt habe, die den Gang der Arbeit der Beschwerdeführerin im Detail bestimmten, ob sie mit anderen Worten eingehenden Kontrollen unterworfen gewesen sei. Nicht jedes Weisungs- und Kontrollrecht führe zur Qualifikation als Arbeitsvertrag. Deren Mass müsse vielmehr über das beschränkte Weisungsrecht des Auftragsrechts hinausgehen. Es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, eine solche rechtliche Eingliederung in den Betrieb der Beschwerdegegnerin substanziiert zu behaupten, namentlich lasse die aus den Akten hervorgehende Rapportierung über die Tätigkeit der Beschwerdeführerin (Erläuterungen zu den Honorarrechnungen) keinen solchen Schluss zu.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Erwägung, dass sie nicht vorgebracht habe, sie habe sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einer Zwangslage befunden oder es habe ein Willensmangel vorgelegen. Sie macht geltend, sie habe das Schlichtungsgesuch und die Klage im persönlichen Namen eingeleitet. Damit habe sie klar zu erkennen gegeben, dass sie sich persönlich (und nicht die C.________ AG) als Vertragspartnerin der Beschwerdegegnerin verstanden habe. Einer zusätzlichen Berufung auf einen Willensmangel habe es nicht bedurft.  
 
4.2.1. Die Rüge geht fehl. Die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin war nicht davor dispensiert, im kantonalen Verfahren einen allfälligen Willensmangel oder eine eigentliche Notlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend zu behaupten. Die Beschwerdeführerin zeigt sodann nicht auf, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend behauptet hätte, sie habe sich bei Vertragsabschluss in starker Bedrängnis, im Sinne einer Zwangslage, befunden. Selbst mit ihren Ausführungen im bundesgerichtlichen Verfahren vermag sie im Übrigen keine solche Zwangslage darzutun. Sie behauptet im Wesentlichen bloss pauschal, sie habe sich in einer deutlich schwächeren Verhandlungsposition als die Beschwerdegegnerin befunden und es habe sich um eine "take-it-or-leave-it-Situation" gehandelt. Auch einen Willensmangel im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in dem Sinne, dass eigentlich sie persönlich einen Vertrag mit der Beschwerdegegnerin habe abschliessen wollen, legt sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht dar, was im Übrigen ohnehin verspätet wäre.  
 
4.2.2. Die Vorinstanz hat sich im Übrigen an anderer Stelle ausführlich mit dem Argument einer angeblichen Scheinselbstständigkeit auseinandergesetzt. Sie erwog, die Erstinstanz schliesse aus der Geschäftserfahrenheit der Beschwerdeführerin nur (aber immerhin), ihre vorbestehenden selbstständigen geschäftlichen Aktivitäten sprächen dagegen, dass sie in eine Scheinselbstständigkeit gedrängt worden sei. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin per E-Mail an die Beschwerdegegnerin herangetreten sei, sich für eine Zusammenarbeit empfohlen und dabei in ihrer E-Mail-Signatur die C.________ AG angegeben habe. Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin in der besagten E-Mail nicht nur von ihrer Agentur, sondern auch von sich selbst als Person geschrieben habe. Das sei aber nicht weiter erstaunlich, die Bezogenheit der C.________ AG auf die Person ihrer Inhaberin widerspiegle sich auch schlüssig in der Vereinbarung. Zudem habe sie sich in besagter E-Mail als "Businessfrau mit eigener Werbe- und Kommunikationsagentur" und als "Unternehmerin, die sich sehr für Ihr (sic) Projekt interessiert" bezeichnet. Es wäre der Beschwerdeführerin somit zumutbar gewesen, die Vereinbarung nicht zu akzeptieren, wenn diese nicht ihrem Willen entsprochen hätte.  
Mit diesen überzeugenden Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht hinreichend (vgl. hiervor E. 1.1) auseinander. Sie macht im Wesentlichen pauschal geltend, es habe bei der Beschwerdegegnerin System, Arbeitsverhältnisse zu meiden, und sie habe sich trotz Geschäftserfahrung in einer deutlich schwächeren Verhandlungsposition befunden. Damit vermag sie nicht hinreichend darzutun, dass es ihr unzumutbar gewesen wäre, die Vereinbarung nicht zu akzeptieren, wenn diese nicht ihrem Willen entsprochen hätte. Erst recht tut sie nicht dar, dass sie sich in einer eigentlichen Notlage befunden hätte. 
 
4.3. Die Beschwerdeführerin rügt, es verletze Bundesrecht, wenn die Vorinstanz einzig auf die "formale Parteibezeichnung" abstelle. Art. 18 und Art. 319 OR verlangten, dass geprüft werde, ob ungeachtet der bloss formellen Parteibezeichnungen juristisch nicht ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr (der Beschwerdeführerin) persönlich und der Beschwerdegegnerin vorgelegen habe. Wenn es den Parteien darum gegangen sei, die wahre Beschaffenheit ihres Verhältnisses zu verschleiern, habe das Gericht dem keine Folge zu leisten.  
 
4.3.1. Ein simuliertes Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 18 OR liegt im Allgemeinen vor, wenn sich die Parteien einig sind, dass die gegenseitigen Erklärungen nicht ihrem Willen entsprechende Rechtswirkungen haben sollen, weil sie entweder ein Vertragsverhältnis vortäuschen oder mit dem Scheingeschäft einen wirklich beabsichtigten Vertrag verdecken wollen (BGE 123 IV 61 E. 5c/cc; 112 II 337 E. 4a mit Hinweisen). Das simulierte Rechtsgeschäft ist sowohl zwischen den Parteien als auch im Verhältnis zu Dritten (mit gewissen Einschränkungen) unwirksam (BGE 123 IV 61 E. 5c/cc). Wer sich auf eine Simulation nach Art. 18 Abs. 1 OR beruft, hat den vom Wortlaut des Vertrags beziehungsweise Rechtsgeschäfts abweichenden wirklichen Willen der Parteien zu beweisen (BGE 131 III 49 E. 4.1.1; 112 II 337 E. 4a). Zur Beantwortung der Frage, ob die Parteien ein simuliertes Rechtsgeschäft abschliessen wollten, ist mithin ihr wirklicher Wille im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Rechtsgeschäfts festzustellen. Diese subjektive Auslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten überprüft werden kann (siehe Urteil 4A_665/2016 vom 15. Februar 2017 E. 3.1 f. mit Hinweisen und vorstehende E. 3).  
 
4.3.2. In Frage steht vorliegend eine Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der C.________ AG, von der die Beschwerdeführerin der Sache nach behauptet, diese sei nur zum Schein abgeschlossen worden, sie und die Beschwerdegegnerin hätten vielmehr beabsichtigt, einen Vertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und ihr persönlich (ohne Zwischenschaltung der C.________ AG) abzuschliessen, der als Arbeitsvertrag zu qualifizieren sei.  
 
4.3.3. Die Beweislast für eine Simulation liegt bei der Person, die sich auf eine solche beruft (Art. 8 ZGB), wobei nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Erklärungen der Parteien nicht ihrem wirklichen Willen entsprechen; der Richter muss betreffend den Nachweis einer Simulation hohe Anforderungen stellen. Reine Behauptungen allgemeiner Natur und blosse Vermutungen reichen nicht aus (Urteil 4A_429/2012 vom 2. November 2012 E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 112 II 337 E. 4a; Urteil 4A_96/2008 vom 26. Mai 2008 E. 2.3).  
 
4.3.4. Die Beschwerdeführerin vermag - mangels hinreichend substanziierter Behauptungen - nicht darzutun, dass es sich bei der Vereinbarung zwischen der C.________ AG und der Beschwerdegegnerin um eine Simulation gehandelt hat, mit dem Ziel ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin zu verschleiern. Die Vorinstanz hat in ihrer Hauptbegründung ausführlich begründet, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin einerseits und der C.________ AG andererseits entstanden ist (vgl. hiervor E. 4.1.1). Weiter hat sich die Vorinstanz mit dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argument einer angeblichen Scheinselbstständigkeit auseinandergesetzt und eine solche verneint (vgl. hiervor E. 4.2.2). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht hinreichend auseinander (vgl. hiervor E. 3). Entsprechend vermag sie nicht darzutun, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, weil sie den Nachweis einer Simulation im Ergebnis als nicht erbracht erachtet hat. Damit muss nicht auf die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage eingegangen werden, ob es als rechtsmissbräuchliches Verhalten zu qualifizieren wäre, wenn sich die Beschwerdeführerin auf eine Simulation berufen würde, an der sie sich mittels Zwischenschaltung der von ihr als Alleininhaberin beherrschten C.________ AG (einschliesslich der Verrechnung von Mehrwertsteuer) massgeblich beteiligt hätte.  
 
4.4. Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, es bestehe einzig ein Vertragsverhältnis zwischen der C.________ AG und der Beschwerdegegnerin, das - bereits weil es sich bei der C.________ AG nicht um eine natürliche Person handelt - nicht als Arbeitsverhältnis qualifiziert werden könne (vgl. das zitierte Urteil 4A_542/2020 E. 3.3.2). Bei diesem Ergebnis muss nicht auf die vorinstanzliche Eventualbegründung (vgl. hiervor E. 4.1.2) und die dagegen gerichteten Rügen der Beschwerdeführerin eingegangen werden.  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross