4A_322/2010 02.07.2010
Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_322/2010 
 
Urteil vom 2. Juli 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Ehepaar X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtskreises X Thun, Gerichtspräsident 4, vom 19. Mai 2010. 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführer vom Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises X Thun mit Entscheid vom 19. Mai 2010 verurteilt wurden, die von ihnen gemietete Wohnung bis zum 4. Juni 2010, 12.00 Uhr, zur räumen und zu verlassen; 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine undatierte, am 25. Mai 2010 der Post übergebene Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid vom 19. Mai 2010 mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 25. Mai 2010 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtskreis X Thun schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. Juli 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin